40-Euro-Klausel: Zählt der einzelne Artikel oder der Gesamtwert?

Bei der Ausübung des Widerrufsrechtes können dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Klausel greift, wenn der Verbraucher zwei Artikel zurücksendet, die zusammen 40 EUR übersteigen, jedoch jede für sich unterhalb von 40 Euro liegen.

Das AG Augsburg hat entschieden, dass in diesem Fall der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müsse. Ein Verbraucher klagte gegen einen Online-Händler auf Erstattung der Rücksendekosten (AG Augsburg vom 14.12.2012, 17 C 4362/12). Der Kunde hatte eine Hose zum Preis von 29,95 EUR und Schuhe für 12,90 EUR gekauft. Beide Artikel schickte er im Rahmen des Widerrufsrechts zurück. Der Händler vereinbarte wirksam in seiner AGB die Geltung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Der Händler erstattete keine Rücksendekosten. Der Kunde klagte.

Das Gericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass nicht der Gesamtwert der zurückgesandten Ware für die Beurteilung maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wären das 42,85 EUR und die Grenze von 40 EUR wäre überschritten. Das AG Augsburg legte die jeweiligen Werte, einmal 29,95 Euro und einmal 12,90 Euro, zu Grunde. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40 Euro hatte, sollte der Verbraucher die Rücksendekosten tragen

“Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der “zurückzusendenden Sache” spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.”

Das Gericht folgt mit der Entscheidung einer sehr stark vertretenen Meinung in der juristischen Literatur. Durch die Entscheidung wurde eine Frage beantwortet, die sich viele Händler sicherlich gestellt haben. Man muss sich jedoch als Händler fragen, ob man auf diesem Standpunkt besteht. Wegen des geringen Wertes wäre ein Rechtsstreit, auch bei Erfolg, nicht wirtschaftlich.

Be Sociable, Share!

Autor:
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: E-Commerce

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren