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Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil II: Hinsendekosten

Donnerstag, 20. März 2014 11:51

Der Händler muss im Falle des Widderufs die Hinsekonsten erstatten. Das ist schon länger bekannt. Nicht geregelt war allerdings, was passiert, wenn der Kunde einen Express Versand wählt. Nach herrschender Rechtsprechung muss der Händler auch diese Kosten erstatten. Dies ändert sich ab 13.06.2014.

Sofern der Verbraucher eine teureren Versand wählt obwohl der Händler einen günstigeren Standartversand anbietet, muss er die Mehrkosten selber tragen. In § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ab 13.06.2014 geregelt:

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene güns tigste Standardlieferung entschieden hat.

Ab 13.06.2014 muss der Händler nur die Kosten für den günstigeren Standartversand erstatten.

Siehe auch: Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

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LG München: Dating-Portal darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

Montag, 17. März 2014 13:26

Der Betreiber eines Dating-Portals „edates.de“ regelte in seinen AGB, dass Kunden den abgeschlossenen Vertrag nur schriftlich kündigen dürfen:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Der Bertreiber wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) abgemahnt. Die Verbraucherzentrale forderte den Betreiber auf es künftig zu unterlassen, die Klausel in den AGB zu verwenden. Der Betreiber weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein. Das Landgericht München entschied zugunsten der Verbraucherzentralen.

Die Klausel benachteiligt die betroffenen Verbraucher unangemessen, so das Gericht. Das Gericht stellte dabei auf den Charakter der Vertragsgestaltung ab, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht. Insbesondere der Vertragsschluss als solcher unter­liegt nicht der Schriftform. Demnach sei es angemessen für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind.

Der Betreiber argumentierte, dass die schriftliche Kündigung zur Verhinderung von Missbrauch zwingend erforderlich sei. Das LG München überzeugte diese Argumentation nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse Kunden daran haben sollten, die Verträge anderer Kunden zu kündigen. Die AGB ermögliche es den Betreiber ohnehin bei einem Zweifel an der Identität des Kunden einen Identitätsnachweis zu verlangen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG München Az.: 12 O 18571/13 vom 30.01.2014

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Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Montag, 17. März 2014 10:33

Wie bereits hier und hier berichtet, gilt ab 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht. Auf einige Punkte wollen wir in nächster Zeit genauer eingehen. Wir beginnen heute mit dem Thema Wertersatz.

Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.

§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.

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“Sauausländer” und “Drecksasylant” sind nicht diskriminierend… in der Schweiz

Freitag, 21. Februar 2014 17:58

Der Spiegel berichtet von einem Fall in dem ein Polizist einen Verdächtigten Handschellen anlegte und ihn als “Sauausländer” und “Drecksasylant” bezeichnete. Bei dem Festgenommenen handelte es sich um einen Asylbewerber aus Algerien. Der Polizist wurde wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist zog vor das Schweizer Bundesgericht in Lausann. Das Gericht entschied, dass die Ausdrücke nicht diskriminierend seien, sondern nur eine Beschimpfung darstellten.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Regelung im schweizerischen Strafgesetzbuch. In Art 261 ist dort zu lesen:

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der Bezeichnung “Sauausländer” oder “Drecksasylant” hingegen fehle der Bezug zur Rasse. Außerdem werden die Begriffe “Sau” oder “Dreck” im deutschen Sprachraum häufig verwendet und jemanden zu beleidigen. Demnach würde es sich nur um eine Beschimpfung und nicht um einen Angriff auf die Menschenwürde handeln, so das Gericht.

Die Entscheidung ist hier nachzulesen: Schweizer Bundesgericht Az.: 6B_715/2012 vom 06.02.2014

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Prüfer kontaktiert: Unzulässige Beeinflussung?

Donnerstag, 30. Januar 2014 11:43

Eine Prüfungskandidatin erreichte in einer schriftliche Prüfung nicht die erforderliche Punktzahl um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Das Landesjustizprüfungsamt gab ihre Benotung zur Überprüfung an einen Prüfer. Die Prüfungskandidatin kontaktierte den Prüfer und bat um nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah darin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch.

Das Prüfungsverfahren wurde abgebrochen und die Klausurnote nachträglich auf „ungenügend (0 Punkte)“ herabgesetzt. Begründung: Die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden. Während des Gesprächs hat die Kandidatin den Prüfer darüber informiert, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Die Prüfungskandidatin klagte. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und verpflichtete Landesjustizprüfungsamt das Prüfungsverfahrens fortzusetzen. Hiergegen legte das Landesjustizprüfungsamt Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage der Kandidatin ab. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Entscheidung nicht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände waren nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Daher war es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen. Die vorgenommene Herabsetzung der Note auf „ungenügend (0 Punkte)“ verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

Urteil: Bundesverwaltungsgericht Az.: 6 C 19.11 vom 21.03.2012

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Neuerungen für private Verkäufer bei eBay.de ab 04.02.2014

Donnerstag, 30. Januar 2014 9:11

Ab dem 04.02.2014 ändern sich für private Verkäufer die Angebotsgebühren auf eBay: Die ersten 20 Angebote pro Monat sind kostenlos. Das gilt sowohl für Artikel die mit Festpreis als auch Auktion eingestellt wurden. Danach fällt eine Gebühr an von 50 Cent pro Artikel, abhängig von Angebotsformat und Startpreis. Die Gebühr für die “Sofort-Kaufen”-Option entfällt. Die 0-Cent-Auktion bleibt aber weiterhin bestehen. Private Verkäufer können dadurch bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro pro Monat ohne Angebotsgebühr einstellen.

Natürlich hat eBay nichts zu verschenken. Im gleichen Zug wird die Verkaufsprovision für private Verkäufer deutlich angehoben. Die Verkaufsprovision beträgt dann einheitlich 10 % des Verkaufspreises, maximal jedoch 199 Euro. Bisher galt eine Verkaufsprovision von 9% des Verkaufspreises, maximal 75 Euro. Diese Änderung gilt nicht für die Kategorien Fahrzeuge, Sportboote und Flugzeuge. Hier bleibt alles beim Alten.

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“Profikiller” schon ab 200 Pfund

Mittwoch, 29. Januar 2014 19:28

Man kennt es aus verschiedenen Filmen: Will man jemanden “loswerden” geht man in die nächste Bar und heuert einen Profikiller an. Wie der Spiegel berichtet, wollten britische Kriminalitätsforscher wissen, ob es so etwas wie Auftragsmörder tatsächlich gibt. Die Ergebnisse wurden im “Howard Journal of Criminal Justice” veröffentlicht. Mit Hilfe elektronischer Pressearchive erfassten die Forscher Auftragsmorde aus den Jahren 1974 bis 2013 und glichen die Daten mit Gerichtsunterlagen ab. Zusätzlich wurden mit den überführen Tätern Interviews geführt.

Nach Erkenntnissen der Forscher liegt der Durchschnittspreis bei 15.180 Pfund (ca. 18.400 Euro). Der niedrigste Preis lag bei 200 Pfund (ca. 240 Euro), der höchste bei 100.000 Pfund (ca. 120.000 Euro). Die Forscher teilten die Täter anhand der Daten in vier Typen des westeuropäischen Auftragsmörders ein. Man fand heraus, das Auftragsmorde gar nicht so häufig vorkommen, wie man vielleicht glaubt. Innerhalb von 39 Jahren konnten lediglich 35 Fälle auf Mordaufträge zurückgeführt werden.

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Gesperrt bei Google AdSense

Mittwoch, 15. Januar 2014 13:33

Immer mehr Webseiten Betreiber und Blogger berichten darüber, dass Ihr Adsense-Konto gesperrt wurde. Sieht man sich die vielen Berichten in diversen Foren an, so entsteht auf den ersten Blick leicht der Eindruck, dass Google willkürlich handelt.

Google Adsense
Bei Google AdSense handelt es sich um ein Programm, mit dem Betreiber einer Webseite Geld verdienen können, indem sie relevante Anzeigen zu ihrem Online-Content schalten. Man meldet sich an und schon kann es losgehen. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab 70 EUR Einnahmen. Zuvor muss jedoch sowohl das Konto als auch die Anschrift verifiziert werden. Für die Kontoverifizierung erhält man von Google eine kleine Überweisung. Im Verwedungszweck ist ein “Code” enthalten, den man bei Google eingeben muss. Das geht ziemlich schnell. Ganz anders die Verifizierung der Adresse. Hier muss man auf eine Postkarte von Google warten. Laut Google dauert es 3-4 Wochen bis die Karte eintrifft. In der Regel sollte man sich jedoch auf 5 Wochen und länger einstellen. Auch auf der Karte ist ein Code enthalten. Diesen gibt man in seinem Adsense Konto ein.

Kontosperrung durch Google
Die meisten Betroffenen berichten darüber, dass Sie gesperrt wurden als sie kurz vor der ersten Auszahlung waren. Google hält sich bei einer Sperre bedeckt und teilt lediglich mit:

Sehr geehrter Publisher,

mit unseren Werbeprogrammen möchten wir ein Online-Netzwerk schaffen, von dem sowohl Publisher und Werbetreibende als auch Nutzer profitieren. Aus diesem Grund sind wir bisweilen gezwungen, gegen Konten vorzugehen, deren Verhalten gegenüber Nutzern oder Werbetreibenden sich negativ auf die Wahrnehmung des Werbenetzwerks auswirken könnte. In Ihrem Fall wurden ungültige Aktivitäten auf Ihrer Website festgestellt. Deshalb musste Ihr Konto deaktiviert werden.

Leider können wir Ihnen nur beschränkt Informationen zu Ihrem Verstoß gegen die Richtlinien mitteilen. Wir verstehen, dass dies für Sie möglicherweise frustrierend ist. Wir müssen diese Vorsichtsmaßnahmen aber treffen, damit vorsätzliche Rechtsverletzer diese Informationen nicht verwenden können, um unsere Erkennungssysteme zu umgehen.

In einigen Fällen können Publisher wesentliche Änderungen vornehmen, um den Richtlinienverstoß zu beseitigen, und sicherstellen, dass die AdSense-Programmrichtlinien eingehalten werden (google.com/adsense/policies). Dazu besteht für Publisher die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, damit wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung für das Problem finden können. Zur Unterstützung haben wir eine Liste mit den häufigsten Gründen für eine Kontoschließung erstellt. Lesen Sie sich diese Informationen unter http://support.google.com/adsense/bin/answer.py?answer=2660562 durch, bevor Sie eine Beschwerde einreichen. Bitte stellen Sie im Beschwerdeformular unter https://support.google.com/adsense/bin/request.py?contact_type=appeal_form eine genaue Analyse bereit. Wir melden uns dann bei Ihnen mit den entsprechenden Informationen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,
Ihr Google AdSense-Team

Eine nichtssagende E-Mail. Die Begründung, man könne keine Gründe nennen, da man sonst das Erkennungssystem umgehen könnte, ist schwer nachvollziehbar. Im Falle eines Widerspruchs erhielten die uns bekannten Betroffenen stets die Gleiche Antwort:

Sehr geehrter Publisher,

vielen Dank für die zusätzlich bereitgestellten Informationen. Wir wissen Ihr Interesse am AdSense-Programm sehr zu schätzen. Nach sorgfältiger Überprüfung Ihrer Kontodaten und Berücksichtigung Ihres Feedbacks haben unsere Experten bestätigt, dass die Deaktivierung Ihres AdSense-Kontos nicht aufgehoben werden kann.

Zusätzliche Informationen zu unseren Richtlinien bezüglich unzulässiger Aktivitäten oder zum Überprüfungsprozess finden Sie unter http://www.google.com/adsense/support/bin/answer.py?answer=57153. Zur Erinnerung: Publisher, deren Konten deaktiviert wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme am AdSense-Programm berechtigt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,
Ihr Google AdSense-Team

Auch nach intensiver Recherche ist uns kein Fall bekannt indem Google eine Sperre aufgehoben hätte. Also steckt tatsächlich Willkür dahinter? Es drängt sich der Verdacht auf, dass Google vor Auszahlungen der Provision, insbesondere bei kleineren Websitebetreibern, auf Fehlersuche geht, um Auszahlungen zu verhindern. Hierzu behauptet Google einfach, dass ungültige Aktivitäten ausgeübt wurden.

Dies wäre allerdings wirtschaftlich gesehen Unsinn. Google AdSense verdient sein Geld damit, dass zum einen Werbung gebucht wird als auch auf möglichst vielen Plattformen präsent ist. Jeder Publisher, der sich an die Regeln hält, bringt Google Geld. Google ist ein Unternehmen, dass natürlich seinen Gewinn steigern möchte. Warum sollte Google Publisher somit sperren? Natürlich gibt es auch schwarze Schafe. Google AdSense ist ein Milliarden-Projekt mit mehreren Millionen Publishern. Ein Teil davon versucht das System zu missbrauchen. Dagegen muss sich Google natürlich wehren.

Allerdings sollte man auch die andere Seite der Medaille betrachten. Von der Sperre sind oft kleinere Publisher betroffen. Wenn ein Account gesperrt wird, dann wird das darauf befindliche Guthaben nicht ausgezahlt. Kleinere Publisher lohnen sich aufgrund des Aufwands für Google nicht. Unterstellt man, dass das durchschnittliche gesperrte Konto ein Guthaben von 100 EUR aufweist und mehrere tausend Nutzer monatlich gesperrt werden, so kommt eine beachtliche Summe zusammen. Doch was passiert mit dem Geld?

Publisher, deren Konto aufgrund eines Richtlinienverstoßes deaktiviert wurde, erhalten gemäß den AdSense-Nutzungsbedingungen keine weiteren Zahlungen. Die Einnahmen Ihres Kontos werden den betroffenen Werbetreibenden erstattet […]
Quelle: https://support.google.com/adsense/answer/2576043?hl=de&ref_topic=1342777

Ob die Einnahmen den betroffenen Werbetreibenden tatsächlich erstattet werden, ist als Außenstehender kaum nachvollziehbar. Sollte Google das Geld an die betroffenen Werbetreibenden nicht auszahlen, wäre dies wohl ein Fall von Betrug. Das Nachzuweisen dürfte sich als sehr schwierig erweisen. Sofern man weiß, von welcher Firma Google die Werbung auf der eigenen Seite geschaltet hat, könnte man die Werbetreibenden selbst kontaktieren und erfragen, ob sie in der letzten Zeit eine Erstattung erhalten habe. Kaum einer wird aber einen solchen Aufwand betreiben. Und ob das als Beweis ausreicht ist ebenfalls fraglich.

Das Verhalten von Google hinterläst einen unangenehmen Beigeschmack. Google sollte eine klare Grenze zwischen berechtigtem Verdacht sowie deutlichen Hinweisen ziehen. Natürlich ist letzteres ziemlich komplex in der Umsetzung. Ganz zu schweigen von der Form wie das Ganze durch google kommuniziert wird…

Thema: Für Webmaster | Kommentare (2) | Autor:

Ist die Bezeichnung “Junges Team” diskriminierend?

Donnerstag, 5. Dezember 2013 11:22

Manchmal treibt die Gleichberechtigung seltsame Blüten. Die Idee hinter dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist prinzipiell gut. Ziel ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Die Seite der Medaille: Das AGG verleitet viele auch dazu, das System zu missbrauchen. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Potenzielle Arbeitgeber suchen natürlich den besten Kandidaten mit gute Noten, langjährige Berufserfahrung und am besten noch mit Zusatzqualifikationen. Alterdings sollte man vorsichtig sein, wie man die Stellenausschreibung formuliert. Das AGG ist bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages anwendbar. Verwendet der Arbeitgeber eine Formulierung die den Bewerber diskriminiert, kann der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 II AGG verlangen.

Ein Unternehmen suchte einen Finanzbuchhalter. In der Stellenausschreibung war folgende Formulierung zu finden: „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“ Ein 58-jähriger Mann bewarb sich mit einer unstrukturierten Standardbewerbung auf die Stelle. In seiner Bewerbung nahm er keinen Bezug zu der Stellenausschreibung. Der Bewerber erhielt eine Absage und zog vor Gericht. Er sei wegen seines Alters abgelehnt worden, so sein Argument. Der Arbeitgeber erwiderte, der Bewerber sei nur aufgrund der schlechten Bewerbung abgelehnt worden. Der Bewerber habe nicht den Eindruck vermittelt, zu einer sorgfältigen Arbeit in der Lage zu sein.

Das LAG Nürnberg wies die Klage des Bewerbers ab. Grundsätzlich könnte eine Entschädigung verlangt werden, sofern der Arbeitgeber eindeutig einen jungen Mitarbeiter sucht und das Alter Einstellungsvoraussetzung ist. Im vorliegenden Fall jedoch handelte es sich jedoch um eine Beschreibung der derzeitigen Struktur der Belegschaft. Das Alter gehörte nicht zu den Stellenanforderungen, so das Gericht. Gerade bei einem Finanzbuchhalter wird eine sorgfältige Arbeit erwartet. Dies konnte jedoch vom Bewerber nicht erwartet werden aufgrund der unordentlichen Bewerbungsmappe.

Hier das Urteil in Volltext: LAG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11

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Bitte um Bewertung kann abgemahnt werden

Dienstag, 3. Dezember 2013 15:24

Man bestellt etwas im Internet und bekommt es mehr oder weniger schnell geliefert. Von mehreren Händlern erhält man nach wenigen Tagen eine E-Mail, ob man mit der Leistung zufrieden war. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, wenn der Kunde gar keine Werbung wünscht.

Ein Rechtsanwalt bestellte im Internet Autoreifen. Er machte den Verkäufer darauf Aufmerksam, dass er keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen erhalten möchte. Nach erfolgter Lieferung landete dennoch eine Anfrage zur Bewertung der gekauften Reifen in seinem E-Mail Posteingang. Der Anwalt mahnte den Händler ab. Seiner Meinung nach, sei die Bewertungsanfrage als unzulässige Werbung anzusehen. Der Händler wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies lehnte der Händler ab. Der Rechtsanwalt klagte vor dem AG Hannover und verlangte zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten.

Das AG Hannover (Urteil vom 03. April 2013, Az. 550 C 13442/12) bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Bewertungsanfrage würde den Rechtsanwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung einzustufen, da die Anfrage der Förderung des Produktabsatzes dient, so das Gericht. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht jedoch ab. Der Anwalt war im vorliegenden Fall in eigener Sache tätig. Ein Anspruch auf Erstattung bestehte somit nicht.

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