Bayerischer Richter: Wen interessiert schon Karlsruhe

Ein Richter am AG Landau an der Isar hat bereits zum zweiten Mal den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits im Jahr 2011 hat das BVerfG ein Urteil des bayerischen Amtsrichters aufgehoben und zurückverwiesen. Erneut jedoch verletzte er den Beklagten in seinen Rechten. Nun soll sich ein anderer Richter mit der Sache befassen.

Zwar müssen Gerichte den Rechtsansichten der Prozessbeteiligten nicht folgen, sie sind jedoch verpflichtet die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Das AG Landau habe das Vorbringen des Beschwerdeführers anscheinend jedoch nicht einmal zur Kenntnis genommen, so das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14.03.2013, Az. 1 BvR 1457/12).

Die 2. Kammer des Ersten Senats hob mit der Entscheidung das Urteil des AG schon zum zweiten Mal auf. In dem Verfahren ging es um Telefonkosten. Dem Beschwerdeführer waren für die Nutzung einer Internet-by-Call-Einwahlverbindung Kosten in Höhe von 500 Euro (0,25 EUR Minutenpreis) in Rechnung gestellt worden. Er ging von einem Betrag von 0,01 Cent aus und verweigerte die Zahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen. Der Anspruch sei durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises schlüssig dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, die Dienste in Anspruch genommen zu haben. Qualifizierte und berücksichtigungsfähige Einwendungen habe er nicht vorgebracht, so das Amtsgericht. Eine gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht zurück.

Gegen die Entscheidung wehrte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht. Er rügte eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kammer gab der Beschwerde statt. Anders als bei der ersten Zurückverweisung wurde das Verfahren an einen anderen Amtsrichter verwiesen.

Be Sociable, Share!

Autor:
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: News

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren