Bei Grün die Straße sicher überqueren – In Österreich lieber auf Querverkehr achten

Wir machen mal einen Abstecher in das österreichische Recht. Eine Frau wird bei grün von der Straßenbahn erfasst. Schadensteilung 2:1 zulasten der Frau.

Es ist ein schöner Novembertag im Jahr 2008. Eine Passantin wartet an einer Kreuzung an der Ampel. Es wird grün, die Frau läuft los. Beim Überqueren der Straße, wird sie von der Straßenbahn erfasst. Die Straßenbahn hat allerdings nicht „gebimmelt“. Die Fahrerin hätte jedoch bimmeln müssen. Dies hätte wahrscheinlich einen Unfall verhindert, bei dem die Fußgängerin schmerzhafte Verletzungen erlitt: Rissquetschwunde am Kopf, Serienrippenbrüchen, einer Nackenzerrung und Hautabschürfungen.

Schuldfrage? Auf den ersten Blick klar: Die Fahrerin der Straßenbahn hat Schuld. Immerhin hatte die Passantin grün und die Straßenbahn hat kein Warnsignal abgegeben. Der Fall ging durch drei Instanzen, mit unterschiedlichen Ergebnissen: Das Landgericht sah bei der Fahrerin ein schwereres Fehlverhalten als bei der Fußgängerin. Das OLG sah den Fehler allein bei der Fußgängerin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) machte der Passantin den größeren Vorwurf, gab jedoch den Wiener Linien eine Mitschuld. Fehler der Frau : Sie hätte sich vor dem losgehen vergewissern müssen, dass nicht noch Querverkehr auf der Kreuzung war.

Ein Fehler der Fahrerin wurde in der ersten Instanz verneint. Die Fahrerin der Straßenbahn fuhr los als die Ampel bei Ihr auf „frei“ gezeigt hatte. Aufgrund der Distanz mit einer Fahrzeit von 14 Sekunden hatte die Fußgängerin bereits Grün als die Straßenbahn angerollt kam. Allerdings gibt es eine Haftung nach dem österreichischem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Die greift bereits, wenn der Fahrer nicht die „äußerste Sorgfalt“ aufbringt. Die Fahrerin hätte die Fußgängerin warnen können. Verschulden der Fußgängerin sowie Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt der Fahrerin ergaben eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Fußgängerin. Sie erhielt 1900 EUR und musste den Wiener Linien 500 EUR für den Schaden ersetzen.

Quelle: ris.bka.gv.at

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