Beitrags-Archiv für die Kategory 'Haftung für Inhalte'

Der Staatsschutz im Kinderzimmer

Samstag, 20. April 2013 18:11

Ein 14 Jähriger Schüler wurde verdächtigt, einen beleidigenden Kommentar auf der Facebookseite des Strafrechtsprofessors Holm Putzke hinterlassen zu haben. Der bayerischce Staatsschutz durchsuchte daraufhin dessen Zimmer. Den Beamten der Münchner Staatsschutz-Abteilung ging es dabei vorangig um den Laptop des Sohnes. Die Familie wehrte sich gegegn die Durchsuchung und bekam Recht. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, wurde die Durchsuchung vom LG München I für rechtswidrig erklärt.

Der Passauer Rechtswissenschaftler Putzke hatte sich 2012 während der Debatte um die medizinisch nicht-indizierte Zirkumzision als Gegner der Beschneidung ausgeprochen. Er forderte, dass religiös motivierte Beschneidungen bei minderjährigen Jungen strafrechtlich zu ahnden seien. Daraufhin bekam er mehrere Drohbriefe und beleidigende E-Mails, so die Süddeutsche Zeitung. Auf seiner Facebookseite wurde er als „kleines dreckiges Vorhaut Schwänzchen“ bezeichnet. Er erstattete daraufhin Strafanzeige.

Auf Nachfrage der Süddeutschen Zeitung erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft München I, Peter Preuß, dass der Staatsschutz zuständig sei, da die Beschneidungsdiskussion eine politische Debatte gewesen sei. Bei den Ermittlungen stieß man auf den 14-Jährigen als vermeintlichen Urheber der unter einem Pseudonym versandten Nachricht.

Allerdings habe selbst die Polizei Zweifel an der Täterschaft des Schülers gehabt: Der Duktus wie auch der Inhalt des Facebookeintrags lasse eher auf einen Erwachsenen als auf ein Kind schließen. Da jedoch schon gewichtige Bedenken an der Täterschaft des Jugendlichen bestanden, fehlte es am erforderlichen Anfangsverdacht für eine Durchsuchung, so das LG.

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Abmahnungen und Filesharing: Haftung des Vermieters für das Verhalten seines Mieters

Mittwoch, 3. April 2013 17:42

Filesharing ist ein modernes Phänomen zu dem es bereits sehr viele Entscheidungen gibt. Viele Kanzleien haben sich auf Abmahnungen in diesem Bereich spezialisiert. In der Praxis wird zur Verfogung der Urheberrechtsverletzung der Internetanschlussinhaber ermittelt und in Anspruch genommen. Dieser kann solange in Anspruch genommen werden bis es einen anderweitigen Beweis gibt. Wie genau ein solcher Beweis aussehen kann, zeigt das Urteil des AG München 142 C 10921 /11 vom 15. Februar 2012.

Im vorliegenden Fall ging es um Mieter, die Musik-Dateien über den WLAN-Anschluss der Vermieter teilten. In einem Mehrfamilienhaus vermietete ein Ehepaar eine Wohnung und erlaubte dem Mieter den Internetanschluss, dessen Inhaber der Ehemann war, über WLAN zu nutzen. Das Ehepaar vereinbarte mit dem Mieter schriftlich, dass das WLAN u.a. nicht zu Zwecken des Filesharings genutzt werden darf. Im Falle eines Verstoßes verpflichtete sich der Mieter den Anschlussinhaber von sämtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen freizustellen. Dennoch nutzte der Miete den Internetanschluss um Alben diverser namhafter deutscher Musiker über eine Tauschbörse anzubieten. In der Folge wurde der Ehemann als Anschlussinhaber abgemahnt. Der Vermieter stellte den Mieter daraufhin zur Rede und wollte die Vereinbarung in Anspruch nehmen. Der Mieter zog jedoch über Nacht aus der Wohnung. Der Ehemann setzte sich gegen die Abmahnung zur Wehr. Er berief sich dabei auf die Vereinbarung mit dem Mieter. Er machte geltend, dass er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne, da er zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Haus anwesend war. Die Abmahner ignorierten die Einwände, verlangten die Kosten und zogen schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht München setzte sich mit dem Vorbringen des Ehemanns auseinander und gab diesem Recht. Hierzu wurden mehrere Zeugen befragt. Zum einen sagte die Arbeitgeberin des Beklagten aus. Diese notierte alle Arbeitszeiten. Der Beklagte konnte auch einen Kaufbeleg vorlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in einem Baumarkt einkaufen war. Auch die Ehefrau und Bekannten konnte sich an eine Tapezieraktion in diesem Zeitraum erinnern. Diese Tatsache war relevant, da in fraglichen Zeitpunkt einer der Tauschbörsenvorgänge angehalten und gestartet wurde. Das Alibi war somit wasserdicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehemann nicht der Täter der Verletzungshandlung sein konnte. Der Ehemann könnte aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine seine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nutzung des WLANs durch Dritte verletzt hätte. Das konnte jedoch ausgeschlossen werden. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen ist er durch die Vereinbarung mit dem Mieter seiner Prüf- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen

Die Abmahner hielten dagegen. Das Argument: Der Anschlussinhaber habe eine unkontrollierbare Gefahrenquelle geschaffen, da der Mieter Zugang zum Internetanschluss hatte. Außerdem hätte der Ehemann, die Kläger, mehr Aufwand betreiben müssen um den Mieter ausfindig zu machen. Dies überzeugte das Amtsgericht jedoch nicht. Eine eine unkontrollierbare Gefahrenquelle sei nicht gegeben, da nur ein Mieter im gesamten Haus wohnte und die Ermittlung des Täters daher einfach sei. Auch sei der Ehemann nicht verpflichtet größere Anstrengungen zu betreiben um den Mieter ausfindig zu machen, so das Gericht.

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Klage gegen spickmich.de vom BGH abgewiesen

Freitag, 26. Juni 2009 21:32

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien Meinungsaustausch und Kommunikation überwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschränke sich die Bewertung nur auf die berufliche Tätigkeit der Lehrer, so das Gericht. Das BGH bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln. Dennoch betonte der BGH, dass es sich hierbei um eine Einzellfallentscheidung handele. Das Urteil sei nicht grundsätzlich auf andere Bewertungsportale übertragbar.

Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (wir berichteten), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“ und „guter Unterricht“. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Persönlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die Löschung ihrer persönlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete Fächer.

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Videos von Youtube und Co. Wer haftet?

Montag, 17. März 2008 20:42

Portale wie youtube oder myvideo bieten eine Embedding Funktion an, mit der man Videos auf die eigene Website oder im Forum einbinden kann. Dabei wird ein Code kopiert und an die entsprechende Stelle der Seite eingefügt, wo das Video erscheinen soll. Diese Methode hat Vorteile sowohl für die Videoplattformen, die durch die Verbreitung ihrer Inhalte profitieren, als auch für die Webmaster die, die entsprechenden Videos nicht auf ihrem Webspace hosten müssen und somit Speicherplatz und Traffic sparen. Viele Webmaster stellen sich jedoch die Frage: Muss ich auch für die Videos haften, obwohl sie bei mir nicht gehostet sind? Weiterlesen

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Haftung für Inhalte

Dienstag, 11. März 2008 20:15

Wer eine eigene Seite im Word Wide Web hat, der haftet für die darauf sich befindlichen Inhalte. Aber für was genau ist man haftbar? Was sollte man vermeiden? Weiterlesen

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