Beitrags-Archiv für die Kategory 'Abmahnung'

Widerrufsrecht auch bei benutzten Kosmetika

Montag, 19. Juli 2010 8:46

Grundsätzlich steht einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die im Gesetz geregelt sind. In § 312d Abs. 4 Nr. 1 ist zu lesen:

„auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.“

Im vorliegen Fall ging es um benutzte Kosmetika. Das OLG Köln hat entschieden, dass benutzte Kosmetika nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können. Der Händler hatte folgende Klausel verwendet:

„Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“

Ds LG Aachen erließ in diesem Punkt keine Verbotsverfügung. Dagegen wehrte sich die Antragsstellerin mit sofortiger Beschwerde. Das OLG Köln (Az.:Az. 6 W 43/10 vom 27.04.2010) entschied, dass die Antragsstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen einer falschen oder unzureichenden Belehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312d, 355 BGB hat.

„Die beanstandete Aussage, dass Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden könne, genügt den von Unternehmen zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht und ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.“

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher anhand dieser Formulierung nicht erkennen könne, ab wann bei Kosmetikprodukten sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll.

„Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern „unbenutzten“ Teil des Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt allerdings fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. […]
Ob ein Ausschluss der Rücknahme „angebrochener Kosmetika“ sprachlich transparenter wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.“

Der Senat sieht jedoch unter bestimmten Umständen die Wertersatzpflicht des Verbrauchers als gegeben an. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher die Kosmetika benutzt hat.

„Damit sind nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen der Verbraucher für eine Benutzung angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, so dass die richtlinienkonform ausgelegte Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB eingreift, sofern die „Benutzung“ der gelieferten Kosmetikartikel über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht – wobei offen bleiben kann, ob dazu bereits das Öffnen der Primärverpackung gehört, wenn der Verbraucher sich mangels anderer Prüfmöglichkeiten (Testprodukt im Ladengeschäft) sonst keinen unmittelbaren Eindruck vom Duft oder von der Hautverträglichkeit des Kosmetikums verschaffen kann.“

Händler sollten sich aus diesem Grund überlegen, ob sie Ausnahmen vom Widerrufsrecht in ihr Angebot aufnehmen sollten.

Das ganze Urteil kann man auf medien-internet-und-recht.de nachlesen.

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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

„Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.“

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

„Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.“

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

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OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

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LG Hamburg: Abmahnung auch ohne Originalvollmacht wirksam

Montag, 6. Juli 2009 19:41

Mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 312 O 913/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Im vorliegenden Fall, legte der Rechtsanwalt des Abmahners nur eine Kopie der Vollmacht bei. Der Anspruch wurde aus diesem Grund von der Abgemahnten zurückgewiesen. Es wurde nachträglich eine Vollmacht eingereicht. Doch dies reichte der Verletzerin nicht, da Sie der Meinung war, es müsse eine neue Abmahnung ausgesprochen werden. Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten nicht. Die Abmahnung diene schließlich dazu, den Verletzer auf einen Verstoß aufmerksam zu machen und so eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Dazu bedürfe es keiner Originalvollmacht, so das Gericht.

Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Insbesondere dazu die Urteile des LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf.

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Gegenabmahnung ist zulässig

Sonntag, 12. April 2009 12:28

In letzter Zeit wird im Internet vermehrt abgemahnt. Die häufigste Ursache: Wettbewerbsverstöße. Nachdem der erste Ärger verflogen ist, stellt man sich die Frage, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll. Ein Möglichkeit ist die so genannte Gegenabmahnung. Bisher wurde die Ansicht vertreten, teilweise auch von einigen Gerichten, das die Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Urteil vom 28.11.2007 (1HK O 5136/07) entschied das LG Münnchen:

„Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellen unstreitig die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe Kostenbelastung.“

Wer zu erst abmahnt, hat den Vorteil auf seiner Seite? Nein, meint das OLG Frankfurt. So geht das nicht. Wer sich zum Wettbewerbshüter aufschwingt, sollte doch zu erst sein Handeln sorgfältig prüfen. Dazu das Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 05.12.2008, AZ: 6 W 157/08):

„Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.“

Laut dem Urteil des OLG Frankfurt ist eine Gegenabmahnung somit grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

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Bei einfachen Verstößen kein Patentanwalt nötig

Mittwoch, 25. Juni 2008 23:01

Das Markenrecht ist oft sehr vielfältig so das es in einigen Fällen nötig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten Fällen, muss kein Patenanwalt zusätzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zusätzlichen Abmahngebühren für den Patentanwalt müsse nicht bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.

Das LG Berlin hierzu:

Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007

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Abmahner zahlt Kosten bei unberechtigter Abmahnung

Dienstag, 27. Mai 2008 9:30

Wer unberechtigt abgemahnt wird, kann gegen den Abmahnenden auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, so das AG Bonn mit Urteil vom 29.04.2008.

Der Abmahner wollte im vorliegenden Fall einen Wettbewerber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abmahnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass nur ein geringer Bagatellverstoß vorliege. Dies hätte der Abmahnende auch erkennen können. Dazu das Gericht:

„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor.“

Wie man sieht, kann eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen. Damit auch tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten vorliegt, muss geprüft werden ob der Abmahner bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In der Praxis wird das schwer nachzuweisen sein.

Das ganze Urteil gibt es hier: AG Bonn, Az.: 2 C 525/07 vom 29.04.2008

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Gebühren für Abschlussschreiben

Mittwoch, 16. April 2008 9:00

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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