Beitrags-Archiv für die Kategory 'Auktionen im Internet'

Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen Telefonnummer angeben

Mittwoch, 4. Juni 2008 10:49

Wer über eBay gewerblich Waren anbietet, muss unter anderem über eine „Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation” informieren, so das OLG Oldenburg. Nach Meinung des Gerichts, gehört auch die Angabe einer Telefonnummer dazu, unter der man den Verkäufer erreichen kann.

In §5 Nr.11 TMG ist zu lesen:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

[…]Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,[…]

Das Urteil kann man hier abrufen: OLG Oldenburg, Az:1 W 29/06 vom 12.05.2006

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Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Donnerstag, 15. Mai 2008 21:20

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß” eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.”

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.”

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

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Unternehmereigenschaft von Ebay-Händlern

Freitag, 2. Mai 2008 19:17

Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage beschäftigt ab wann ein Ebay-Händler die Unternehmereigenschaft erfüllt. Die Abgrenzung ist besonders wichtig, da an die Unternehmereigenschaft auch umfangreiche Informationspflichten angeknüpft sind.

Das Gericht erklärte hierzu:

„(…)Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch(…)“

und

„(…)Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.(…)“

Das ganze Urteil gibt es hier: OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 W 66/07 vom 04.07.200

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Nutzung der alten Muster-Widerrufsbelehrung: Ein Bagatellverstoß

Donnerstag, 1. Mai 2008 10:27

Mit Beschluss vom 11.04.2008 hat das Kammergericht Berlin entschieden, das die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung nur einen Bagatellverstoß darstelle und daher nicht abmahnfähig sei.

Ein eBay-Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ein weiterer vermeintlicher Verstoß war die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers der Komplementärin im Impressum. Die Abkürzung des Vornamens stelle zwar einen Verstoß gegen die Impressumspflichten dar, dies sei jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und deshalb kein erheblicher Abmahngrund, so das Gericht.

Die Verwendung des alten Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung sei ebenfalls kein erheblicher Verstoß, da das Bundesjustizministerium festgelegt hat, dass die alte Muster-Widerrufserklärung noch bis Ende September 2008 verwendet werden können. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein will, sollte die ab 01.04.2008 gültige neue Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums verwenden.

Das Urteil des Kammergerichts ist hier zu finden: Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 41/08 vom 11.04.2008

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