Der EGMR und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

In den letzten Tagen wurde in Presse über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-jährigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachträglich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig.

Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem dürfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die härteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Häftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Maßregel ist es die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gefährlichkeit des Straftäters angeknüpft. Diese wird anhand einer Prognose für die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachträglich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachträglich Anordnung möglich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

– der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

– der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat

– die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre später folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mithäftling tätlich angegriffen habe. Die Häftlinge haben sich darüber gestritten, ob das Zellenfenster geöffnet bleiben solle. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde aufrecht erhalten. In dem Verfahren stellte eine Sachverständige fest, dass keine Hinweise mehr dafür gebe, dass der Mann an einer krankhaften Geistesstörung leide. Nach einer weiteren Verurteilung am 17. November 1986 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Das Problem: Die Sicherungsverwahrung war damals nur auf 10 Jahre begrenzt. Der Beschwerdeführer hätte demnach am 08. September 2001 entlassen werden müssen. Dies passierte jedoch nicht. Die Sicherungsverwahrung wurde im Frühjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verlängert. Im Jahr 1998 erfolgte eine Änderung des Strafgesetzbuchs. Bei der Änderung wurde die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Wer als besonders gefährlich eingestuft wird, kann auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden. Im Strafrecht gilt nach Artikel 7 EMRK jedoch ein Rückwirkungsverbot. Die 1998 in Kraft getretene Änderung wurde jedoch mehrfach rückwirkend angewendet. Im Februar 2004 billigte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis. Nach Auffassung der Verfassungsrichter wäre die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine „Maßregel zur Besserung und Sicherung“. Das Rückwirkungsverbot für Strafen sei hier somit nicht anwendbar.

Das sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch anders. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 7 EMRK vor, da der Beschwerdeführer, der unter Geltung des früheren § 67d I StGB a.F mit höchstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste. Bei dem Urteil ging es nicht darum, ob die Sicherungsverwahrung an sich zulässig ist, sondern inwieweit eine Rückwirkung in diesem Fall zulässig war. Nach Presseberichten sind mindestens 70 Verwahrte betroffen. Nun müssen die zuständigen Strafvollstreckungskammern entscheiden. Eine sofortige Entlassung kommt nicht in Betracht, wie das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt hat. Die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Viele Zeitungen berichteten über das Urteil. Allen voran die Bild Zeitung. Die Bild Zeitung schreibtKommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das so will?“. Anscheinend hat der Verfasser des Artikels das Urteil entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder er interpretiert es absichtlich falsch. Die Aussage, dass der EGMR über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden hätte, ist schlichtweg falsch. Das Urteil ist nur für Straftäter relevant, die bis 1998 zu anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, die danach verlängert wurde.

Besonders bei diesem Thema sieht man, dass nicht immer rechtsstaatlich seitens der Behörden gehandelt wird. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet schloss sich das Landgericht Marburg dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. Ein 52-jähriger Gewalttäter muss aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will nach Mitteilung des LG Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass der Mann weiterhin in Sicherungsverwahrung verbleibt. Trotz des EGMR Urteils.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Individualbeschwerde Nr. 19359/04

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