Die Bezeichnung „Fuhrpark“ kann irreführend sein

Im vorliegenden Fall geht es um ein Omnibus-Unternehmen, dass mit der Aussage warb, ihm würde ein „moderner Omnibusfuhrpark zur Verfügung“ stehen. Ein Mitbewerber sah dies als irreführende Werbung an. Das Argument: Das Unternehme verfüge lediglich über einen einzigen Bus. Der Rest werde bei Bedarf dazugemietet. Das LG Heilbronn gab dem Kläger mit Urteil vom 10.11.2009 Recht (Az.: 23 O 68/09).

Die Bezeichnung „Fuhrpark“ erwecke beim Kunden den Eindruck, „es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Busunternehmen, welches zumindest über einen Bus der abgebildeten Größe, eher sogar über mehrere Busse dauerhaft verfüge, da auf einen „Fuhrpark“ verwiesen wird.“, so das Gericht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Unternehmen tatsächlich nur einen Omnibus besitzt.

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