Domainrecht: Prioritätsgrundsatz- Wer zuerst kommt mahlt zuerst?

Im vorliegenden ging es um einen eingetragenen Verein. Dieser verlangte von einem ehemaligen Mitglied die Herausgabe der auf ihn registrierten Domain. Das Ex-Mitglied weigerte sich. Der Verein klagte und berief sich auf Verletzung seiner Namensrechte. Das Gericht gab dem Verein recht, da eine Verletzung des Namensrechts seitens des Domain-Inhabers vorliegt. Der Verein hat ihm die Nutzung nicht erlaubt und, wie der Beklagte selbst erklärte, sei er nicht beauftragt worden die Domain zu registrieren. Der Beklagte verwies auf den Prioritätsgrundsatz. Dieser besagt im Kennzeichenrecht, dass bei verwechslungsfähigen Rechten das ältere Vorrang hat. Das LG Schwerin lies das jedoch nicht gelten. Der Prioritätsgrundsatz gilt nur bei Namensgleichheit. Der Begklagte war aber nicht Namensträger. Das wäre dann der Fall, wenn er den Namen selbst führen würde oder eine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit. Dies war hier jedoch nicht gegeben.

Das Urteil ist jedoch umstritten. Demnach könnte man durch eine nachträgliche Umbenennung eines Vereins, Dritten ihre früher registrierten Domains wegnehmen. Ob sich das auch in die Praxis umsetzen lässt, ist eher unwahrscheinlich.

Das ganze Urteil: LG Schwerin, Az.:3 O 668/06 vom 14.03.2008

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