Gegenabmahnung ist zulässig

In letzter Zeit wird im Internet vermehrt abgemahnt. Die häufigste Ursache: Wettbewerbsverstöße. Nachdem der erste Ärger verflogen ist, stellt man sich die Frage, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll. Ein Möglichkeit ist die so genannte Gegenabmahnung. Bisher wurde die Ansicht vertreten, teilweise auch von einigen Gerichten, das die Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Urteil vom 28.11.2007 (1HK O 5136/07) entschied das LG Münnchen:

„Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellen unstreitig die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe Kostenbelastung.“

Wer zu erst abmahnt, hat den Vorteil auf seiner Seite? Nein, meint das OLG Frankfurt. So geht das nicht. Wer sich zum Wettbewerbshüter aufschwingt, sollte doch zu erst sein Handeln sorgfältig prüfen. Dazu das Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 05.12.2008, AZ: 6 W 157/08):

„Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.“

Laut dem Urteil des OLG Frankfurt ist eine Gegenabmahnung somit grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

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