„Ich ben ne Kölsche Jung“ T-Shirts

Die Klägerin, Inhaberin der Marke „Kölsche Jung“, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug „Ich ben ne Kölsche Jung“. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Ich ben ne Kölsche Jung“ keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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