Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009

Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europäische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Für Rücknahme von Altbatterien im Segment Gerätebatterien wird ein eigenes Rücknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der Stiftung GRS wird über das neue Batteriegesetz ausführlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter veräußert. Als Hersteller gilt gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:

Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes.

Folgendes ist hierbei zu beachten: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandhändler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der Händler in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Wie viele Batterien der Händler zurücknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „…derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“. Das lässt viel Interpretationsspielraum zu. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Dafür ist das Elektrogesetz zuständig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verkäufers zurückschicken? Das ist leider noch nicht ganz geklärt. Wenn ja, wären das enorme zusätzliche Kosten für die Verkäufer.

Natürlich muss der Verkäufer gemäß § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der Händler muss darüber informieren,

– dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

– dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,

– welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben

Dabei hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der Nähe des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beifügt. Eine bloße Information per Email reicht dabei nicht aus.

Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene Händler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.

Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009

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