Neues zum Thema Impressumspflicht

Seit vielen Jahren stellen sich angehende Webmaster die Frage: Brauche ich ein Impressum oder brauche ich es nicht? Durch die Neufassung der Impressumspflicht in §5 TMG, hat der Gesetzgeber für noch mehr Verwirrung gesorgt. Demnach müssen „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ ein Impressum haben. Ob nur kostenpflichtige Internetangebote ein Impressum brauchen oder auch andere nicht private Internetangebote, war lange Zeit umstritten.

Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass auch für geschäftlichen, aber kostenlosen Internetangebote die Impressumspflicht gelte.

„Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.“

Ein Antwort auf die Frage ob Internetangebote mit Werbebannern „geschäftsmäßig“ sind, gab es vom Gericht nicht. Somit bleibt noch vieles beim alten.

Das ganze Urteil ist hier zu finden: Hanseatisches OLG, Az.:3 W 64/07 vom 03.04.2007

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