Nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen: Diskriminierung! Oder doch nicht?

Eine Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und fühlte sich deshalb diskriminiert. Die Bewerberin wurde im 1961 in Russland geboren und bewarb sich 2006 erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin. Zum Vorstellungsgespräch wurde sie jedoch nicht eingeladen. Der Arbeitgeber teilte nicht mit, weshalb er abgesagt hatte. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. Man hätte sie wegen ihres Alters, Geschlechts und Herkunft diskriminiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das BAG wollte wissen, ob die Klägerin auf der Grundlage der Richtlinien 2000/43, 2000/78 und 2006/54 einen Auskunftsanspruch geltend machen kann und, wenn ja, welche Folgen eine Auskunftsverweigerung durch den Arbeitgeber haben würde. Der EuGH entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei die Absage zu begründen (EuGH C‑415/10 vom 12.04.2012).

Gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) reicht es aus, dass die Klägerin Indizien für eine Benachteiligung beweist. Danach trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür. dass er einen Bewerber nicht diskriminiert hat. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin keine Indizien darlegen, weil sie den Grund für die nicht Einladung zum Gespräch nicht kannte.
Auf dieser Grundlage wies das BAG die Klage ab. Eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht zu vermuten, da weder Alter, Herkunft, noch die Weigerung des Arbeitgebers auf Auskunft seien hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.

Das BAG urteilte auf dieser Grundlage nun, dass keine Benachteiligung der Klärgerin zu vermuten sei. Weder ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre Herkunft, noch die Weigerung des Arbeitgebers, ihr Gründe für die Absage zu nennen, seien ausreichende Indizien für eine Diskriminierung (Urt. v. 25.04.2013, Az. 8 AZR 287/08).

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