Nutzung der alten Muster-Widerrufsbelehrung: Ein Bagatellverstoß

Mit Beschluss vom 11.04.2008 hat das Kammergericht Berlin entschieden, das die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung nur einen Bagatellverstoß darstelle und daher nicht abmahnfähig sei.

Ein eBay-Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ein weiterer vermeintlicher Verstoß war die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers der Komplementärin im Impressum. Die Abkürzung des Vornamens stelle zwar einen Verstoß gegen die Impressumspflichten dar, dies sei jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und deshalb kein erheblicher Abmahngrund, so das Gericht.

Die Verwendung des alten Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung sei ebenfalls kein erheblicher Verstoß, da das Bundesjustizministerium festgelegt hat, dass die alte Muster-Widerrufserklärung noch bis Ende September 2008 verwendet werden können. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein will, sollte die ab 01.04.2008 gültige neue Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums verwenden.

Das Urteil des Kammergerichts ist hier zu finden: Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 41/08 vom 11.04.2008

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