OLG München: Entschädigung für Beschlagnahmten PC

Dass Computer im Rahmen der staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsarbeiten beschlagnahmt werden ist nichts Neues. Doch wie sieht es aus, wenn die Beschlagnahmung des Laptops oder PC unbegründet ist?

Ein solcher Ausfall muss kompensiert werden. Das OLG München setzte den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin im vorliegenden Fall vergleichbar wäre auf 2,30 EUR pro Tag fest.

Der Fall:

Der Laptop der Antragstellerin wurden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für 77 Tage beschlagnahmt. Die Antragstellerin hielt die Beschlagnahme für unbegründet und begehrte daher eine Entschädigung. Das Oberlandesgericht München gab in seinem Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 1 W 2689/09) der Anstragstellerin Recht. Gemäß §§ 2, 7 Abs. 1 StrEG hat die Antragstellerin Anspruch auf Entschädigung des durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschadens. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es maßgeblich sei, ob es sich um Lebensgut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.

Der Senat schätzte den täglichen Nutzungswert im vorliegenden Fall auf etwa 2,30 € täglich. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen, was der Senat jedenfalls für ausreichend hält, um sich ein adäquates Ersatzgerät zu beschaffen. Für 77 Tage errechnet sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. In dieser Höhe sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. Ihre Bedürftigkeit hat die Antragstellerin anhand der vorgelegten Unterlagen belegt.

Grundsätzlich kann für ein Gerät eine Entschädigung beansprucht werden, jedoch muss die Höhe der Entschädigung in jeden Einzelfall bestimmt werden.

Den Beschluss kan man hier nachlesen: OLG München Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 1 W 2689/09)

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