Regelung zu den Zahlungsmöglichkeiten ab 13.06.2014

Einige Onlineshops verlangen für bestimmte Zahlungsarten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarte, zusätzliche Gebühren. Das ist teilweise auch verständlich. Bestimmte Zahlungsarten verursachen beim Händler zusätzliche Kosten. Diese kann der Händler entweder in den Preis einrechnen oder gesondert berechnen. Allerdings haben in der Praxis viele Shops dem Kunden mehr berechnet, als die Zahlungsart den Unternehmer tatsächlich gekostet hat.

Änderung ab 13.06.2014

Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.

Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass „auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.“ (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).

Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, „wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.“

Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.

Einzig bei der Zahlungsart „Rechnung“ trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1)

Focus.de zum Thema Widerrufsrecht ab 13.06.2014

Unter dem Titel Achtung „Online-Käufer! Ab Juni wird der Umtausch teurer“ berichtet der Focus in seiner Online-Ausgabe über das neue Widerrufsrecht.

Der Artikel weist allerdings einen groben Fehler auf:

„Vom 13. Juni an werden die Kunden daher für jede Retoure ein Formular ausfüllen müssen, das der Händler der Ware beilegen wird, und darin ihren Widerruf begründen

Diese Aussage ist falsch. Es ist keinesfalls erforderlich das Formular auszufüllen. Ein einfaches Schreiben oder ein Anruf beim Händler ist dazu ausreichend. Der Widerruf muss auch nicht begründet werden. Das steht ausdrücklich im Gesetz (§ 355 Abs 1 BGB n.F.).

Thema: News | Kommentare (0)

Rechtschutzversicherung kündigen: Manchmal nicht so einfach

Eine Rechtschutzversicherung ist prinzipiell eine Gute Sache. Sie schützt im Idealfall vor hohen Verfahrenskosten, wenn man in einem Rechtsstreit unterliegt. Aber selbst wenn man obsiegt, so ist keinesfalls gesagt, dass die Gegenseite auch die Kosten tatsächlich erstattet.

Wird der Schutz nicht mehr benötigt, kann ein solcher Vertrag einfach gekündigt werden. Oft entsteht aber der Eindruck, dass Versicherungsunternehmen es dem Versicherungsnehmer nicht immer einfach machen. Wie im folgenden Beispiel die Allianz.

Ein Leser hat mehrere Versicherungen bei der Allianz. Da er seine Rechtschutzversicherung nicht mehr benötigte, kündigte er im Juli 2013 zum 20.12.2013. Das Schreiben wurde bei einem Allianz Vertreter persönlich abgegeben. Zusätzlich ging die Kündigung per Post direkt an die Allianz raus. Da der Leser keine Kündigungsbestätigung bekam, fragte er beim Versicherungsvertreter nach. Die Kündigung wurde an die Allianz weitergeleitet.

Ein weiterer Anruf bei der Allianz ergab, dass die Kündigung bearbeitet werden. Lange Zeit passierte nichts. Bis die Allianz im November 2013 den Beitrag für das nächste Jahr einforderte. Die Allianz behauptete, keine Kündigung erhalten zu haben. Und natürlich war die telefonisch Bestätigung des Mitarbeiters offensichtlich ein Irrtum. Der Leser schrieb die Allianz mehrfach an und schilderte sein Anliegen. Er weigerte sich zu zahlen und es folgten Mahnungen für das Beitragsjahr 2014. Sein Frust wurde immer größer. Schließlich kündigte er alle Versicherungen bei der Allianz.

Wir haben die Allianz diesbezüglich kontaktiert. Leider konnte nicht geklärt werden, was genau schief gelaufen war. Allerdings erklärte sich die Allianz glücklicherweise bereit, den Vertrag zum 20.12.2013 zu beenden.

Thema: News | Kommentare (0)

Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil II: Hinsendekosten

Der Händler muss im Falle des Widderufs die Hinsekonsten erstatten. Das ist schon länger bekannt. Nicht geregelt war allerdings, was passiert, wenn der Kunde einen Express Versand wählt. Nach herrschender Rechtsprechung muss der Händler auch diese Kosten erstatten. Dies ändert sich ab 13.06.2014.

Sofern der Verbraucher eine teureren Versand wählt obwohl der Händler einen günstigeren Standartversand anbietet, muss er die Mehrkosten selber tragen. In § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ab 13.06.2014 geregelt:

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene güns tigste Standardlieferung entschieden hat.

Ab 13.06.2014 muss der Händler nur die Kosten für den günstigeren Standartversand erstatten.

Siehe auch: Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (0)

LG München: Dating-Portal darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

Der Betreiber eines Dating-Portals „edates.de“ regelte in seinen AGB, dass Kunden den abgeschlossenen Vertrag nur schriftlich kündigen dürfen:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Der Bertreiber wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) abgemahnt. Die Verbraucherzentrale forderte den Betreiber auf es künftig zu unterlassen, die Klausel in den AGB zu verwenden. Der Betreiber weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein. Das Landgericht München entschied zugunsten der Verbraucherzentralen.

Die Klausel benachteiligt die betroffenen Verbraucher unangemessen, so das Gericht. Das Gericht stellte dabei auf den Charakter der Vertragsgestaltung ab, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht. Insbesondere der Vertragsschluss als solcher unter­liegt nicht der Schriftform. Demnach sei es angemessen für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind.

Der Betreiber argumentierte, dass die schriftliche Kündigung zur Verhinderung von Missbrauch zwingend erforderlich sei. Das LG München überzeugte diese Argumentation nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse Kunden daran haben sollten, die Verträge anderer Kunden zu kündigen. Die AGB ermögliche es den Betreiber ohnehin bei einem Zweifel an der Identität des Kunden einen Identitätsnachweis zu verlangen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG München Az.: 12 O 18571/13 vom 30.01.2014

Thema: News | Kommentare (0)

Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Wie bereits hier und hier berichtet, gilt ab 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht. Auf einige Punkte wollen wir in nächster Zeit genauer eingehen. Wir beginnen heute mit dem Thema Wertersatz.

Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.

§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (0)

„Sauausländer“ und „Drecksasylant“ sind nicht diskriminierend… in der Schweiz

Der Spiegel berichtet von einem Fall in dem ein Polizist einen Verdächtigten Handschellen anlegte und ihn als „Sauausländer“ und „Drecksasylant“ bezeichnete. Bei dem Festgenommenen handelte es sich um einen Asylbewerber aus Algerien. Der Polizist wurde wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist zog vor das Schweizer Bundesgericht in Lausann. Das Gericht entschied, dass die Ausdrücke nicht diskriminierend seien, sondern nur eine Beschimpfung darstellten.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Regelung im schweizerischen Strafgesetzbuch. In Art 261 ist dort zu lesen:

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der Bezeichnung „Sauausländer“ oder „Drecksasylant“ hingegen fehle der Bezug zur Rasse. Außerdem werden die Begriffe „Sau“ oder „Dreck“ im deutschen Sprachraum häufig verwendet und jemanden zu beleidigen. Demnach würde es sich nur um eine Beschimpfung und nicht um einen Angriff auf die Menschenwürde handeln, so das Gericht.

Die Entscheidung ist hier nachzulesen: Schweizer Bundesgericht Az.: 6B_715/2012 vom 06.02.2014

Thema: News | Kommentare (0)

Prüfer kontaktiert: Unzulässige Beeinflussung?

Eine Prüfungskandidatin erreichte in einer schriftliche Prüfung nicht die erforderliche Punktzahl um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Das Landesjustizprüfungsamt gab ihre Benotung zur Überprüfung an einen Prüfer. Die Prüfungskandidatin kontaktierte den Prüfer und bat um nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah darin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch.

Das Prüfungsverfahren wurde abgebrochen und die Klausurnote nachträglich auf „ungenügend (0 Punkte)“ herabgesetzt. Begründung: Die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden. Während des Gesprächs hat die Kandidatin den Prüfer darüber informiert, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Die Prüfungskandidatin klagte. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und verpflichtete Landesjustizprüfungsamt das Prüfungsverfahrens fortzusetzen. Hiergegen legte das Landesjustizprüfungsamt Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage der Kandidatin ab. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Entscheidung nicht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände waren nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Daher war es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen. Die vorgenommene Herabsetzung der Note auf „ungenügend (0 Punkte)“ verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

Urteil: Bundesverwaltungsgericht Az.: 6 C 19.11 vom 21.03.2012

Thema: Jurastudium | Kommentare (0)

Neuerungen für private Verkäufer bei eBay.de ab 04.02.2014

Ab dem 04.02.2014 ändern sich für private Verkäufer die Angebotsgebühren auf eBay: Die ersten 20 Angebote pro Monat sind kostenlos. Das gilt sowohl für Artikel die mit Festpreis als auch Auktion eingestellt wurden. Danach fällt eine Gebühr an von 50 Cent pro Artikel, abhängig von Angebotsformat und Startpreis. Die Gebühr für die „Sofort-Kaufen“-Option entfällt. Die 0-Cent-Auktion bleibt aber weiterhin bestehen. Private Verkäufer können dadurch bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro pro Monat ohne Angebotsgebühr einstellen.

Natürlich hat eBay nichts zu verschenken. Im gleichen Zug wird die Verkaufsprovision für private Verkäufer deutlich angehoben. Die Verkaufsprovision beträgt dann einheitlich 10 % des Verkaufspreises, maximal jedoch 199 Euro. Bisher galt eine Verkaufsprovision von 9% des Verkaufspreises, maximal 75 Euro. Diese Änderung gilt nicht für die Kategorien Fahrzeuge, Sportboote und Flugzeuge. Hier bleibt alles beim Alten.

Thema: E-Commerce | Kommentare (0)

„Profikiller“ schon ab 200 Pfund

Man kennt es aus verschiedenen Filmen: Will man jemanden „loswerden“ geht man in die nächste Bar und heuert einen Profikiller an. Wie der Spiegel berichtet, wollten britische Kriminalitätsforscher wissen, ob es so etwas wie Auftragsmörder tatsächlich gibt. Die Ergebnisse wurden im „Howard Journal of Criminal Justice“ veröffentlicht. Mit Hilfe elektronischer Pressearchive erfassten die Forscher Auftragsmorde aus den Jahren 1974 bis 2013 und glichen die Daten mit Gerichtsunterlagen ab. Zusätzlich wurden mit den überführen Tätern Interviews geführt.

Nach Erkenntnissen der Forscher liegt der Durchschnittspreis bei 15.180 Pfund (ca. 18.400 Euro). Der niedrigste Preis lag bei 200 Pfund (ca. 240 Euro), der höchste bei 100.000 Pfund (ca. 120.000 Euro). Die Forscher teilten die Täter anhand der Daten in vier Typen des westeuropäischen Auftragsmörders ein. Man fand heraus, das Auftragsmorde gar nicht so häufig vorkommen, wie man vielleicht glaubt. Innerhalb von 39 Jahren konnten lediglich 35 Fälle auf Mordaufträge zurückgeführt werden.

Thema: News | Kommentare (0)