Gesperrt bei Google AdSense

Immer mehr Webseiten Betreiber und Blogger berichten darüber, dass Ihr Adsense-Konto gesperrt wurde. Sieht man sich die vielen Berichten in diversen Foren an, so entsteht auf den ersten Blick leicht der Eindruck, dass Google willkürlich handelt.

Google Adsense
Bei Google AdSense handelt es sich um ein Programm, mit dem Betreiber einer Webseite Geld verdienen können, indem sie relevante Anzeigen zu ihrem Online-Content schalten. Man meldet sich an und schon kann es losgehen. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab 70 EUR Einnahmen. Zuvor muss jedoch sowohl das Konto als auch die Anschrift verifiziert werden. Für die Kontoverifizierung erhält man von Google eine kleine Überweisung. Im Verwedungszweck ist ein „Code“ enthalten, den man bei Google eingeben muss. Das geht ziemlich schnell. Ganz anders die Verifizierung der Adresse. Hier muss man auf eine Postkarte von Google warten. Laut Google dauert es 3-4 Wochen bis die Karte eintrifft. In der Regel sollte man sich jedoch auf 5 Wochen und länger einstellen. Auch auf der Karte ist ein Code enthalten. Diesen gibt man in seinem Adsense Konto ein.

Kontosperrung durch Google
Die meisten Betroffenen berichten darüber, dass Sie gesperrt wurden als sie kurz vor der ersten Auszahlung waren. Google hält sich bei einer Sperre bedeckt und teilt lediglich mit:

Sehr geehrter Publisher,

mit unseren Werbeprogrammen möchten wir ein Online-Netzwerk schaffen, von dem sowohl Publisher und Werbetreibende als auch Nutzer profitieren. Aus diesem Grund sind wir bisweilen gezwungen, gegen Konten vorzugehen, deren Verhalten gegenüber Nutzern oder Werbetreibenden sich negativ auf die Wahrnehmung des Werbenetzwerks auswirken könnte. In Ihrem Fall wurden ungültige Aktivitäten auf Ihrer Website festgestellt. Deshalb musste Ihr Konto deaktiviert werden.

Leider können wir Ihnen nur beschränkt Informationen zu Ihrem Verstoß gegen die Richtlinien mitteilen. Wir verstehen, dass dies für Sie möglicherweise frustrierend ist. Wir müssen diese Vorsichtsmaßnahmen aber treffen, damit vorsätzliche Rechtsverletzer diese Informationen nicht verwenden können, um unsere Erkennungssysteme zu umgehen.

In einigen Fällen können Publisher wesentliche Änderungen vornehmen, um den Richtlinienverstoß zu beseitigen, und sicherstellen, dass die AdSense-Programmrichtlinien eingehalten werden (google.com/adsense/policies). Dazu besteht für Publisher die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, damit wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung für das Problem finden können. Zur Unterstützung haben wir eine Liste mit den häufigsten Gründen für eine Kontoschließung erstellt. Lesen Sie sich diese Informationen unter http://support.google.com/adsense/bin/answer.py?answer=2660562 durch, bevor Sie eine Beschwerde einreichen. Bitte stellen Sie im Beschwerdeformular unter https://support.google.com/adsense/bin/request.py?contact_type=appeal_form eine genaue Analyse bereit. Wir melden uns dann bei Ihnen mit den entsprechenden Informationen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,
Ihr Google AdSense-Team

Eine nichtssagende E-Mail. Die Begründung, man könne keine Gründe nennen, da man sonst das Erkennungssystem umgehen könnte, ist schwer nachvollziehbar. Im Falle eines Widerspruchs erhielten die uns bekannten Betroffenen stets die Gleiche Antwort:

Sehr geehrter Publisher,

vielen Dank für die zusätzlich bereitgestellten Informationen. Wir wissen Ihr Interesse am AdSense-Programm sehr zu schätzen. Nach sorgfältiger Überprüfung Ihrer Kontodaten und Berücksichtigung Ihres Feedbacks haben unsere Experten bestätigt, dass die Deaktivierung Ihres AdSense-Kontos nicht aufgehoben werden kann.

Zusätzliche Informationen zu unseren Richtlinien bezüglich unzulässiger Aktivitäten oder zum Überprüfungsprozess finden Sie unter http://www.google.com/adsense/support/bin/answer.py?answer=57153. Zur Erinnerung: Publisher, deren Konten deaktiviert wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme am AdSense-Programm berechtigt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,
Ihr Google AdSense-Team

Auch nach intensiver Recherche ist uns kein Fall bekannt indem Google eine Sperre aufgehoben hätte. Also steckt tatsächlich Willkür dahinter? Es drängt sich der Verdacht auf, dass Google vor Auszahlungen der Provision, insbesondere bei kleineren Websitebetreibern, auf Fehlersuche geht, um Auszahlungen zu verhindern. Hierzu behauptet Google einfach, dass ungültige Aktivitäten ausgeübt wurden.

Dies wäre allerdings wirtschaftlich gesehen Unsinn. Google AdSense verdient sein Geld damit, dass zum einen Werbung gebucht wird als auch auf möglichst vielen Plattformen präsent ist. Jeder Publisher, der sich an die Regeln hält, bringt Google Geld. Google ist ein Unternehmen, dass natürlich seinen Gewinn steigern möchte. Warum sollte Google Publisher somit sperren? Natürlich gibt es auch schwarze Schafe. Google AdSense ist ein Milliarden-Projekt mit mehreren Millionen Publishern. Ein Teil davon versucht das System zu missbrauchen. Dagegen muss sich Google natürlich wehren.

Allerdings sollte man auch die andere Seite der Medaille betrachten. Von der Sperre sind oft kleinere Publisher betroffen. Wenn ein Account gesperrt wird, dann wird das darauf befindliche Guthaben nicht ausgezahlt. Kleinere Publisher lohnen sich aufgrund des Aufwands für Google nicht. Unterstellt man, dass das durchschnittliche gesperrte Konto ein Guthaben von 100 EUR aufweist und mehrere tausend Nutzer monatlich gesperrt werden, so kommt eine beachtliche Summe zusammen. Doch was passiert mit dem Geld?

Publisher, deren Konto aufgrund eines Richtlinienverstoßes deaktiviert wurde, erhalten gemäß den AdSense-Nutzungsbedingungen keine weiteren Zahlungen. Die Einnahmen Ihres Kontos werden den betroffenen Werbetreibenden erstattet […]
Quelle: https://support.google.com/adsense/answer/2576043?hl=de&ref_topic=1342777

Ob die Einnahmen den betroffenen Werbetreibenden tatsächlich erstattet werden, ist als Außenstehender kaum nachvollziehbar. Sollte Google das Geld an die betroffenen Werbetreibenden nicht auszahlen, wäre dies wohl ein Fall von Betrug. Das Nachzuweisen dürfte sich als sehr schwierig erweisen. Sofern man weiß, von welcher Firma Google die Werbung auf der eigenen Seite geschaltet hat, könnte man die Werbetreibenden selbst kontaktieren und erfragen, ob sie in der letzten Zeit eine Erstattung erhalten habe. Kaum einer wird aber einen solchen Aufwand betreiben. Und ob das als Beweis ausreicht ist ebenfalls fraglich.

Das Verhalten von Google hinterläst einen unangenehmen Beigeschmack. Google sollte eine klare Grenze zwischen berechtigtem Verdacht sowie deutlichen Hinweisen ziehen. Natürlich ist letzteres ziemlich komplex in der Umsetzung. Ganz zu schweigen von der Form wie das Ganze durch google kommuniziert wird…

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Ist die Bezeichnung „Junges Team“ diskriminierend?

Manchmal treibt die Gleichberechtigung seltsame Blüten. Die Idee hinter dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist prinzipiell gut. Ziel ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Die Seite der Medaille: Das AGG verleitet viele auch dazu, das System zu missbrauchen. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Potenzielle Arbeitgeber suchen natürlich den besten Kandidaten mit gute Noten, langjährige Berufserfahrung und am besten noch mit Zusatzqualifikationen. Alterdings sollte man vorsichtig sein, wie man die Stellenausschreibung formuliert. Das AGG ist bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages anwendbar. Verwendet der Arbeitgeber eine Formulierung die den Bewerber diskriminiert, kann der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 II AGG verlangen.

Ein Unternehmen suchte einen Finanzbuchhalter. In der Stellenausschreibung war folgende Formulierung zu finden: „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“ Ein 58-jähriger Mann bewarb sich mit einer unstrukturierten Standardbewerbung auf die Stelle. In seiner Bewerbung nahm er keinen Bezug zu der Stellenausschreibung. Der Bewerber erhielt eine Absage und zog vor Gericht. Er sei wegen seines Alters abgelehnt worden, so sein Argument. Der Arbeitgeber erwiderte, der Bewerber sei nur aufgrund der schlechten Bewerbung abgelehnt worden. Der Bewerber habe nicht den Eindruck vermittelt, zu einer sorgfältigen Arbeit in der Lage zu sein.

Das LAG Nürnberg wies die Klage des Bewerbers ab. Grundsätzlich könnte eine Entschädigung verlangt werden, sofern der Arbeitgeber eindeutig einen jungen Mitarbeiter sucht und das Alter Einstellungsvoraussetzung ist. Im vorliegenden Fall jedoch handelte es sich jedoch um eine Beschreibung der derzeitigen Struktur der Belegschaft. Das Alter gehörte nicht zu den Stellenanforderungen, so das Gericht. Gerade bei einem Finanzbuchhalter wird eine sorgfältige Arbeit erwartet. Dies konnte jedoch vom Bewerber nicht erwartet werden aufgrund der unordentlichen Bewerbungsmappe.

Hier das Urteil in Volltext: LAG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11

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Bitte um Bewertung kann abgemahnt werden

Man bestellt etwas im Internet und bekommt es mehr oder weniger schnell geliefert. Von mehreren Händlern erhält man nach wenigen Tagen eine E-Mail, ob man mit der Leistung zufrieden war. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, wenn der Kunde gar keine Werbung wünscht.

Ein Rechtsanwalt bestellte im Internet Autoreifen. Er machte den Verkäufer darauf Aufmerksam, dass er keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen erhalten möchte. Nach erfolgter Lieferung landete dennoch eine Anfrage zur Bewertung der gekauften Reifen in seinem E-Mail Posteingang. Der Anwalt mahnte den Händler ab. Seiner Meinung nach, sei die Bewertungsanfrage als unzulässige Werbung anzusehen. Der Händler wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies lehnte der Händler ab. Der Rechtsanwalt klagte vor dem AG Hannover und verlangte zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten.

Das AG Hannover (Urteil vom 03. April 2013, Az. 550 C 13442/12) bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Bewertungsanfrage würde den Rechtsanwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung einzustufen, da die Anfrage der Förderung des Produktabsatzes dient, so das Gericht. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht jedoch ab. Der Anwalt war im vorliegenden Fall in eigener Sache tätig. Ein Anspruch auf Erstattung bestehte somit nicht.

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Kündigung wegen eines Fotos bei Facebook

Dank Facebook und größtenteils laxer Datenschutzeinstellungen haben es Arbeitgeber in der heutigen Zeit besonders leicht zu prüfen, was der Arbeitnehmer privat so treibt. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer, ein Hamburger Polizist, auf seiner Facebook Seite ein Bild eines Totenschädels samt Polizeimütze hochgeladen. Das Foto entstand während eines Dienstes im Postencontainer vor einer jüdischen Schule. Der Arbeitgeber bekam vom dem Bild Kenntnis. Der Polizist wurde daraufhin fristlos entlassen. Begründung: rechtsradikale Gesinnung im Polizeidienst werde nicht gedultet. Die Stadt Hamburg sah in dem Bild eine Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus.

Das Foto sei nur ein Schwerz gewesen, meinte der Polizist. Die fristlose Kündigung sei unberechtigt. Er räumte ein, dass das Foto durchaus anstößig sein könnte. Eine fristlose Entlassung sei dadurch jedoch nicht gerechtfertigt. Der Polizist zog vor das Arbeitsgericht Hamburg.

Das Gericht gab der Klage statt (Az. 27 Ca 207/13 vom 18.09.2013). Die Kündigung sei unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend nachweisen können, dass der Polizist das Bild mit einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen habe. Auch sei das Bild eines Todenschädels nicht per se der Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung, so das Gericht.

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Rezension: Kulturkritik des Web 2.0 von Christian Raupach

„Nicht die Erde bebt, der Vibrator brummt an den Lustzentren des Spießertums.“ Eine durchaus provokative Formulierung. Sie stammt aus dem Werk „Kulturkritik des Web 2.0“ von Christian Raupach. Christian Raupach forscht und lehrt als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu Themen der kritischen Kommunikations- und Medienforschung an der Ostfalia Hochschule in Salzgitter.

Der Begriff Web 2.0 hat mittlerweile Einzug in unseren Alltagssprachgebrauch gefunden. Es beschreibt eine Reihe von Elementen des World Wide Webs. Ein Nutzer konsumiert nicht nur Inhalte sondern stellt diese auch anderen zur Verfügung. Was erwartet somit den geneigten Leser? Der Autor führt den Leser durch die Geschichte des Web 2.0. Es beginnt mit der Definition des Begriffes Kulturindustrie sowie deren Entstehung und Bedeutung. Im Anschluss setzt sich der Autor kritisch mit der Thematik auseinander. Kritisch beleuchtet wird die Tatsache, dass die Kulturindustrie es geschafft hat den Menschen falsche Bedürfnisse nach den Produkten einzuprägen. Nach Raupach werden die Bedürfnisse der Konsumenten manipuliert. Die Industrie produziert, nach Ansicht des Autors, etwas was niemand braucht. Wenn etwas jedoch nicht benötigt wird, wird der Absatz erwartungsgemäß auf wenig Interesse stoßen. Die Industrie muss dem Konsumenten somit vorgaukeln, dass das Produkt doch einen Sinn hat. Ziel ist es somit ein Bedürfnis nach einem bestimmten Produkt beim Verbraucher zu wecken. Das liest man nicht zum ersten Mal.

Allerdings geht der Autor sehr detailliert den einzelnen Argumentationssträngen nach und beschränkt sich nicht allein auf theoretische Erwägungen, sondern belegt diese durch entsprechende Untersuchungen. Der Autor ist in der Lage auch komplizierte Theorien allgemein verständlich darzustellen und kritisch auseinander zu nehmen. Natürlich stellt man sich die Frage inwieweit das auf knapp über 200 Seiten realisierbar sein soll. Das Thema Web 2.0 ist zu vielfältig um derart komprimiert dargestellt zu werden. Dennoch ist die Umsetzung ziemlich gelungen. Der Autor hat keinesfalls den Anspruch einer vollständigen Darstellung. Ein solcher Anspruch wäre kaum realisierbar, erst recht nicht in der kurzen Form. Die Darstellung erfolgt in Form eines Essays. Dabei stehen die Gedanken und Argumente im Vordergrund und nicht empirische Befunde oder wissenschaftliche Erkenntnisse.

Fazit: Ein spannendes und teilweise auch kompliziertes Thema, dass detailliert und verständlich aufgearbeitet wurde. Der Autor weiß den Leser durch tiefgreifendes Wissen und rhetorisches Geschick zu begeistern.

Daten zum Buch

Christian Raupack
Kulturkritik des Web 2.0
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0636-5
Preis: 44,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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Fahren ohne Führerschein: Angeklagter kommt mit dem Auto

Über manche Leute kann man sich nur wundern. Am Mittwoch verhandelte das LG Memmingen über den Fall eines Mannnes dem mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wurde. Der Mann wollte gegen die Freiheitsstrafe vorgehen. Zum Termin kam er mit dem Auto. Dummerweise fuhr er das Auto selbst und wurde dabei von einem Polizeibeamten beochbachtet. Das LG empfahl die Berufung zurückzunehmen.

Weshalb der Mann so gehandelt hatte, ist nicht nachvollziehbar. Auf der Rückbank des Fahrzeugs saß seine Lebensgefährtin, die im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

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Carsharing: Abschleppkosten bei Halteverbot

Carsharing wird in Großstädten immer beliebter. Immer mehr Anbieter drängen auf dem Markt. In Berlin sind Car2Go, DriveNow und Multicity die größten Anbieter. Man meldet sich bei dem jeweiligen Anbieter an und kann dann nach belieben in jedes Fahrzeug einsteigen, losfahren und innerhalb des Geschäftsgebiets überall zurückgeben. Die Park- und Tankkosten sind im Preis enthalten. An sich ein sehr bequemes Konzept.

Wie Spiegel Online berichtet, parkte ein Kunde einen C-Zero vom Anbieter Multicity in der Dorotheenstraße. Am nächsten Tag, griff ein Halteverbot. Der Kunde parkte das Auto. Bis zum Beginn des Halteverbots waren es noch 27 Stunden. Der Wagen blieb dort bis zum Beginn des Halteverbots stehen und wurde schließlich abgeschleppt. Multicity fordert von dem Kunden nun knapp 180 EUR für die Abschleppkosten und Auslagen.

Der Kunde will nun Klagen. Man darf gespannt sein.

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Rezension Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz von Veronika Heid

9783848702046

Laut einer von der internationalen Handelskammer ICC in Auftrag gegebenen Studie ist im Jahr 2008 europaweit durch illegale Downloads von Filmen, Musik und Software ein Schaden von rund 10 Mrd Euro entstanden. 185.000 Arbeitsplätze gingen dadurch verloren. Eine Hochrechnung bis ins Jahr 2015 ergab, dass ein Verlust von 1,2 Mio. Arbeitsplätzen und ein Schaden in Höhe von bis zu 240 Mrd Euro zu erwarten ist.

Die Berechnung kann durchaus auch zu pessimistisch sein. Jedoch kann man daran ablesen, wie groß das Ausmaß an Urheberrechtsverletzungen im Internet ist. Die meisten Nutzer von Filesharingangeboten sehen sich häufig im Recht. Sie meinen, Sie hätten ein Anrecht auf kostenfreien Konsum im Netz. Herunterladen sei kein Diebstahl, der Song ist ja nicht weg, so das häufigste Argument. Es fehlt eine Akzeptanz von urheberrechtlichen Regelungen im Netz. Rechteinhaber ernten oft Kritik für die Verfolgung der Tauschbörsennutzer. Diese sei Unverhältnismäßig, die geltend gemachten Forderungen zu hoch.

Das Werk vom Nomos Verlag „Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz“ von Veronika Heid untersucht, ob und vor allem in welchem Umfang auch die Inanspruchnahme von weiteren Beteiligten möglich ist. Es werden die Vor- und Nachteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit der derzeit präferierten Verfolgung der unmittelbaren Nutzer verglichen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der „Störerhaftung“.

Der Leser erhält anhand einer schematischen Betrachtung der verschiedenen Formen illegaler Nutzung eine Übersicht über die beteiligten Parteien. Im zweiten Schritt werden die Handlungen urheberrechtlich eingeordnet und dann der Umfang der Haftung bestimmt. Im letzten Schritt wird auf die Schwierigkeiten der Rechtedurchsetzung eingegangen. Das Werk ist sauber strukturiert und ermöglicht so eine Nachvollziehbarkeit der genannten Problematik. Allerdings unternimmt die Autorin meistens keinen Versuch einer Lösung.

Das Werk zeigt deutlich, wie stark das Urheberrecht durch die immer schnellere Entwicklung des Internets und digitaler Medien geprägt wird. Auf den ersten Blick könnte man meinen, eine Rechtsdurchsetzung wäre unproblematisch, wenn man den Verursacher ausfindig macht. Anhand von § 97 UrhG erkennt man, dass dies eine Vielzahl praktischer Schwierigkeiten mit sich bringt.
Das Werk folgt dem „Trend“ im Urheberrecht Leitentscheidungen mit Schlagworten wie „Möbelklassiker“, „ambiente.de“ oder „Pertussin II“ zu belegen. Das hat natürlich den Vorteil, dass derjenige dem nur das Schlagwort bekannt ist, die entsprechende Entscheidung schnell findet. Zum Punkt schnellere Auffindbarkeit: Hier hätte man sich ein Stichwortverzeichnis gewünscht, dass das Nachschlagen erleichtert hätte. Das fällt allerdings nicht allzu sehr ins Gewicht, da Stichwortverzeichnisse bei solchen Werken eher die Ausnahme sind.

Fazit: Das Werk arbeitet die Thematik übersichtlich und gut strukturierter auf. Die aktuellen Probleme von Urheberrechtsverletzungen im Netz werden überzeugend aufgezeigt. Ein empfehlenswertes Werk für Praktiker.

Daten zum Buch

Veronika Heid
Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0204-6
Preis: 59,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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Rezension Allgemeins Gleichbehandlungsgesetz Handkommentar von Däubler/Bertzbach

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 in Kraft. Das Gesetz soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen“. So ist es in § 1 AGG festgeschrieben. Das Gesetz hat großen Einfluss auf die Praxis in Personalabteilungen. Die Gegner des Gesetztes fürchteten, dass es nach Inkrafttreten zu einer Klageflut kommen würde. Das ist glücklicherweise nicht eingetreten.

Die AGG „Falle“
Dennoch treibt die Gleichbehandlung bizarre Blüten. Auf eine Stellenausschreibung bewarb sich ein Bewerber als Vertriebsleiter. Er erschien persönlich im Betrieb und verlangt ein Gespräch mit der Personalleiterin und forderte wegen seiner Qualifikation eingestellt zu werden. Nachdem er die Absage erhalten hatte, behauptete der 61-Jährige, man hätte ihm im Gespräch als zu alt bezeichnet. Seine Klage auf Entschädigung wurde vom LG Köln abgewiesen (Az. 5 Ta 408/09). Das ist kein Einzelfall. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Um mehr Klarheit zu schaffen, liegt der Kommentar zum AGG von Däubler/Bertzbach nun in der 3. Auflage vor und umfasst mittlerweile 1031 Seiten. Die 3. Auflage bringt den Handkommentar auf den Stand April 2013. Darin wurden die zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechungen zum AGG eingearbeitet. Allein die Einleitung umfasst 96 Seiten. Hier erhält man einen Überblick über das AGG sowie eine Analyse des Einflusses vom Gemeinschaftsrecht.

Der Kommentar
Die Kommentierung erfolgt wie man es gewohnt ist in klassischer Form. Die Paragraphen werden einzeln kommentiert. Nach Nennung des Normtextes wird der Zweck herausgearbeitet. Danach erfolgt die Übersicht der Rechtsprechung, Hinweise auf Sonderprobleme sowie Beispiele. Diese sind besonders hilfreich um die Problematik besser zu erfassen.

Der Kommentar legt seinen Schwerpunt auf § 7 AGG. Hier werden die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Benachteiligung genannt. Danach geht der Kommentar ausführlich auf die möglichen Benachteiligungsformen bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg, bei der Vergütung, bei der Arbeitszeit sowie bei sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Gesondert behandelt wird die Benachteiligung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses. § 7 AGG findet auch in Kleinbetrieben Anwendung, die aus dem KSchG ausgeklammert sind. So ist eine Kündigung in der Probezeit nicht zulässig, wenn sie aus den Gründen des § 1 AGG erfolgt. Ebenfalls behandelt werden die Probleme der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung.

Am Ende des Kommentars finden sich Kapitel über den Rechtsschutz gegen Diskriminierung, Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Anhang befinden sich relevante Texte von EG-Richtlinien.

Fazit: Der Kommentar macht einen sehr guten Eindruck. Er ist kompakt und bietet dennoch eine große Materialfülle. Die Kommentierungen sind praxisnah und leicht verständlich. Der Preis ist mit 98 EUR in Anbetracht des Umfangs moderat. Praktiker/innen werden sich schnell zurecht finden und erhalten einen schnellen Überblick über die jeweiligen Probleme.

Daten zum Buch

Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Martin Bertzbach
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0524-5
Preis: 98,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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Prime Mitgliedschaft: Einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt

Seit Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ sind Händler verpflichtet den Bestellvorgang so zu gestalten, dass für den Kunden erkennbar wird, dass seine Bestellung kostenpflichtig ist und in welcher Höhe Kosten entstehen. Dagegen soll Amazon angeblich verstoßen haben. Der Verbraucher Service Bayern (VSB) hat gegen das Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Amazon bietet seinen Kunden eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft an. Diese wird für ein Jahr abgeschlossen. Der Kunde bekommt dann alle Artikel unabhängig vom Bestellwert kostenlos und per Express verschickt. Amazon wirbt dafür, dass man die Mitgliedschaft kostenlos testen kann. Dabei kommuniziert Amazon nicht eindeutig, dass das Probeabo sich nach Ablauf des kostenlosen Probezeitraums automatisch verlängert und kostenpflichtig wird. Es sei denn, der Kunde teilt Amazon im Testzeitraum mit, das er das Probeabo nicht verlängern will.

Das Landgericht München entsprach mit Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 12678/13 dem Antrag des VSB. Amazon darf nun nicht mit dem Button „Jetzt kostenlos testen“ gegenüber seinen Kunden werben.

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