Regelung zu den Zahlungsmöglichkeiten ab 13.06.2014

Einige Onlineshops verlangen für bestimmte Zahlungsarten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarte, zusätzliche Gebühren. Das ist teilweise auch verständlich. Bestimmte Zahlungsarten verursachen beim Händler zusätzliche Kosten. Diese kann der Händler entweder in den Preis einrechnen oder gesondert berechnen. Allerdings haben in der Praxis viele Shops dem Kunden mehr berechnet, als die Zahlungsart den Unternehmer tatsächlich gekostet hat.

Änderung ab 13.06.2014

Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.

Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass „auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.“ (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).

Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, „wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.“

Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.

Einzig bei der Zahlungsart „Rechnung“ trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.

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