„Sauausländer“ und „Drecksasylant“ sind nicht diskriminierend… in der Schweiz

Der Spiegel berichtet von einem Fall in dem ein Polizist einen Verdächtigten Handschellen anlegte und ihn als „Sauausländer“ und „Drecksasylant“ bezeichnete. Bei dem Festgenommenen handelte es sich um einen Asylbewerber aus Algerien. Der Polizist wurde wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist zog vor das Schweizer Bundesgericht in Lausann. Das Gericht entschied, dass die Ausdrücke nicht diskriminierend seien, sondern nur eine Beschimpfung darstellten.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Regelung im schweizerischen Strafgesetzbuch. In Art 261 ist dort zu lesen:

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der Bezeichnung „Sauausländer“ oder „Drecksasylant“ hingegen fehle der Bezug zur Rasse. Außerdem werden die Begriffe „Sau“ oder „Dreck“ im deutschen Sprachraum häufig verwendet und jemanden zu beleidigen. Demnach würde es sich nur um eine Beschimpfung und nicht um einen Angriff auf die Menschenwürde handeln, so das Gericht.

Die Entscheidung ist hier nachzulesen: Schweizer Bundesgericht Az.: 6B_715/2012 vom 06.02.2014

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