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Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009

Donnerstag, 17. September 2009 10:37

Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europäische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Für Rücknahme von Altbatterien im Segment Gerätebatterien wird ein eigenes Rücknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der Stiftung GRS wird über das neue Batteriegesetz ausführlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter veräußert. Als Hersteller gilt gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:

Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes.

Folgendes ist hierbei zu beachten: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandhändler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der Händler in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Wie viele Batterien der Händler zurücknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „…derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“. Das lässt viel Interpretationsspielraum zu. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Dafür ist das Elektrogesetz zuständig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verkäufers zurückschicken? Das ist leider noch nicht ganz geklärt. Wenn ja, wären das enorme zusätzliche Kosten für die Verkäufer.

Natürlich muss der Verkäufer gemäß § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der Händler muss darüber informieren,

– dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

– dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,

– welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben

Dabei hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der Nähe des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beifügt. Eine bloße Information per Email reicht dabei nicht aus.

Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene Händler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.

Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009

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Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen

Freitag, 11. September 2009 21:40

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verkäufer verkaufe auf eBay gefälschte Markenware, beweisen muss.

Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.

Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der “Ed Hardy”-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

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T-Mobile wegen iPhone abgemahnt

Donnerstag, 13. August 2009 8:40

Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erhältlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-Händler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. „Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern irreführend und geschäftsschädigend“, so 3Gstore.de-Geschäftsführer Enno Lenze. Nun geht der Online-Händler gerichtlich gegen T-Mobile vor. In der Abmahnung wird T-Mobile aufgefordert, den Slogan in Zukunft nicht mehr zu verwenden, sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zum 17.08.2009 um 16 Uhr abzugeben. Der Streitwert beträgt 150.000 EUR.

Das Vorgegen begründet Enno Lenze folgendermaßen: „Allein unsere und die Existenz weiterer Online-Händler belegt doch, dass die Behauptung von T-Mobile schlicht falsch ist“. Die Abmahnung im Original Wortlaut kann man auf der Seite von 3GStore.de einsehen.

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BGH-Urteil zu Spickmich.de zum nachlesen

Sonntag, 19. Juli 2009 22:00

Wie bereits am 26.06.2009 berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist.

Das Urteil wurde nun veröffentlich und kann hier nachgelesen werden: BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009

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LG Hamburg: Abmahnung auch ohne Originalvollmacht wirksam

Montag, 6. Juli 2009 19:41

Mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 312 O 913/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Im vorliegenden Fall, legte der Rechtsanwalt des Abmahners nur eine Kopie der Vollmacht bei. Der Anspruch wurde aus diesem Grund von der Abgemahnten zurückgewiesen. Es wurde nachträglich eine Vollmacht eingereicht. Doch dies reichte der Verletzerin nicht, da Sie der Meinung war, es müsse eine neue Abmahnung ausgesprochen werden. Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten nicht. Die Abmahnung diene schließlich dazu, den Verletzer auf einen Verstoß aufmerksam zu machen und so eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Dazu bedürfe es keiner Originalvollmacht, so das Gericht.

Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Insbesondere dazu die Urteile des LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf.

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Klage gegen spickmich.de vom BGH abgewiesen

Freitag, 26. Juni 2009 21:32

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien Meinungsaustausch und Kommunikation überwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschränke sich die Bewertung nur auf die berufliche Tätigkeit der Lehrer, so das Gericht. Das BGH bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln. Dennoch betonte der BGH, dass es sich hierbei um eine Einzellfallentscheidung handele. Das Urteil sei nicht grundsätzlich auf andere Bewertungsportale übertragbar.

Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (wir berichteten), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Persönlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die Löschung ihrer persönlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete Fächer.

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Gegenabmahnung ist zulässig

Sonntag, 12. April 2009 12:28

In letzter Zeit wird im Internet vermehrt abgemahnt. Die häufigste Ursache: Wettbewerbsverstöße. Nachdem der erste Ärger verflogen ist, stellt man sich die Frage, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll. Ein Möglichkeit ist die so genannte Gegenabmahnung. Bisher wurde die Ansicht vertreten, teilweise auch von einigen Gerichten, das die Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Urteil vom 28.11.2007 (1HK O 5136/07) entschied das LG Münnchen:

„Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellen unstreitig die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe Kostenbelastung.”

Wer zu erst abmahnt, hat den Vorteil auf seiner Seite? Nein, meint das OLG Frankfurt. So geht das nicht. Wer sich zum Wettbewerbshüter aufschwingt, sollte doch zu erst sein Handeln sorgfältig prüfen. Dazu das Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 05.12.2008, AZ: 6 W 157/08):

“Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.”

Laut dem Urteil des OLG Frankfurt ist eine Gegenabmahnung somit grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

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Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht

Sonntag, 22. März 2009 18:48

Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 BGB ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zurückschickt. Vielen Verkäufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen Fällen muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden… Weiterlesen

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100% Originalware ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Abmahngrund

Donnerstag, 19. März 2009 22:52

„Wir verkaufen selbstverständlich nur 100 % Originalware”. Kommt Ihnen der Satz bekannt vor? Wenn ja und er kommt auch noch in dieser oder ähnlicher Form in Ihren gewerblichen Auktionen bei eBay vor, so sollten Sie ihn vielleicht schleunigst ändern. Das LG Bochum hat entschieden, dass der Verkäufer sich durch die Formulierung „Garantie – Echt-heitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren” unlauter Verhalten hat, indem er mit Selbstverständlichkeiten warb.

Darin steht

“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”

Das ganze  Urteil ist hier zu finden: LG Bochum Az.:I-12 o 12/09 vom 10.02.2009

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