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GMX: Das Geschäft mit TopMail

Donnerstag, 1. August 2013 15:03

Im Web gibt es sehr viele Anbieter von kostenlosen E-Maildiensten. GMX und web.de sind die größten Anbieter auf dem Markt. Kunden mit einem kostenlosen Account bekommen regelmäßig Werbung. Das ist an sich nicht verwerflich und völlig in Ordnung. Im Gegenzug kann man das Postfach kostenfrei nutzen.

Für unerfahrene Nutzer ist die Werbung von GMX teilweise als solche nicht erkennbar. In den Mails ist von „Treueprämie“, „Geburtstagswünsche“ oder „Dankeschön“ die Rede. Hinter den sehr schönen Begriffen verbirgt sich immer ein Vertrag. Klickt man drauf, schließt man mit GMX einen Vetrag über dem E-Maildienst „TopMail“. Bei diesem Dienst gibt es natürlich keine Werbung, ein größeres Postfach, eine Wunschmail und viele andere, mehr oder weniger sinnvolle, Annehmlichkeiten. Die lässt sich GMX auch gut bezahlen. Das wäre auch nicht weiter schlimmt, wenn GMX klarer kommunizieren würde, dass hier ein Vertrag abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat uns eine Leserin angeschrieben. Sie hat von GMX am 14.07.2013 eine Rechnung über 29,94 EUR für die Nutzung von GMX TopMail bekommen. Am gleichen Tag hat Sie den Kundenservice angeschrieben, dass Sie weder einen Umstellung gewollt noch beauftragt habe. Der Kundenservice teilte ihr am 19.07.2013 mit, dass der Vertrag am 13.04.2013 im Rahmen einer Treueüberraschung abgeschlossen wurde. Die Leserin ist sich sicher, dass Sie auf keinen Link geklickt hat. Sie bat den Kundenservice um einen Nachweis des Vertragsabschlusses. Am 21.07.2013 erhielt Sie die Antwort, dass der Vertrag per Mail bestätigt wurde. Eine solche Bestätigung hat die Leserin, nach eigener Aussage, jedoch nie erhalten. Auch ging der Kundenservice gar nicht auf ihre Reklamation ein. Nachfragen wurden nicht beantwortet. Der Kundenservice teilte lediglich mit:

Wenn Sie nicht wünschen, dass sich Ihr Vertrag ein weiteres Mal verlängert, senden Sie uns bitte eine schriftliche unterschriebene Kündigung an folgende Postanschrift oder an die unten genannte Faxnummer:

GMX erwartet vom Kunden eine unterschriebene Kündigung per Post oder Fax damit diese gültig ist. Eine Mail sei nicht ausreichend, so die Aussage. GMX beruft sich jedoch auf einen Vertrag der ohne Unterschrift zustande kam. Die Vertragserklärung per Klick ist für GMX ausreichend. Eine Kündigung per Mail jedoch nicht. Das ist in unseren Augen widersprüchlich.

Wir haben GMX bezüglich des TopMail Vertrags der Leserin angeschrieben und bekamen folgende Antwort:

Da es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt, haben wir den TopMail-Vertrag von Frau L. per sofort storniert und in einen kostenlosen FreeMail-Tarif umgewandelt. Außerdem haben wir die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29,94 Euro vollständig ausgebucht.

Frau L. hat den Vertrag GMX TopMail am 13.04.2013 online bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgte während des Logins in ihr Postfach durch das Betätigen des „Jetzt kaufen“-Buttons. Alle wesentlichen Vertragsinhalte wie Kosten pro Monat, Dauer des kostenlosen Testzeitraums oder Vertragslaufzeit waren dabei deutlich hervorgehoben. Über die Vertragskonditionen haben wir Frau L. zusätzlich noch einmal in einer separaten E-Mail informiert.

GMX erfüllt bei der Bestellung die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung. GMX hat das Gesetz immer begrüßt, weil es endlich eine klare und für alle einheitlich geltende Regelung für Bestellprozesse im Internet schafft.

Im vorliegenden Fall ist alles nochmal gut gegangen.

Im Web sind viele Beiträge von Betroffenen zu finden. Natürlich könnte man sagen: Pech gehabt. Sie hätten genauer lesen sollen. Die große Anzahl an Betroffenen zeigt allerdings, dass es möglicherweise nicht immer so transparent zugeht, wie GMX es gegenüber der Öffentlichkeit gerne kommuniziert.

Hat man jedoch aufgepasst und rechtzeitig gekündigt oder widerrufen, so ist die Sache damit nicht immer erledigt. GMX verspricht:

„Wenn Sie GMX TopMail nicht 100% überzeugt, können Sie Ihren kostenlosen Test jederzeit in Ihrem GMX Postfach unter „Mein Account“ beenden.“

Klingt einfach? Ist es aber nicht. Möchte man den Tarif umstellen, erhält man die Meldung man soll unter der Rufnummer 0721 960 98 10 anrufen. Eine telefonische Kündigung sei möglich. Nicht jedoch per Mail. Versucht man es dennoch, erhält man meist keine Antwort. Erfolgt eine Antwort, so wird dem Kunden kommuniziert, eine Kündigung oder Widerruf wäre in der Form nicht möglich.

Hier sollte dringend nachgebessert werden, da diese Praxis kein gutes Licht auf GMX wirft.

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Kein Konto für Anwalt Olaf T.

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:37

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 entschieden, dass eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern kann, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, übernimmt die Inkassotätigkeit für Internetportale, die Software gegen Entgelt zum Download anbieten. Beworben wird dies jedoch als entgeltfrei. Der Vertragsschluss erfolgt über eine Anmeldung der Nutzer auf dem Internetportal. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die vom Antragsteller beantragte Eröffnung eines Girokontos ab. Die Begründung: Die Bank befürchte einen erheblichen Imageschaden, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht gab dem mit Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10 statt. Auf Antrag der Sparkasse wurde der Beschluss geändert und der Antrag abgelehnt.

Dies Sparkasse begründete den Antrag damit, dass sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt hier jedoch vor, da ein auf Tatsachen begründeter ernster Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Die Sparkasse konnte hinreichende Tatsachen darlegen, die die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen als rechtlich bedenklich einzustufen sind.

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