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Aufpreis für Zahlungsarten – Geht das?

Dienstag, 22. September 2009 23:09

Als Onlinehändler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten „Vorkasse“ oder „gegen Rechnung“ allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, können Aufschläge für Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei müssen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PangV) beachten werden.

Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher Höhe weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Gebühren erhoben, so müssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbestätigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter Händlern Aufpreise für die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten Händler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschläge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht höher sein, als die Gebühren, die der Kreditkartenanbieter vom Händler verlangt. Des Weiteren müssen die Händler den Kunden auf die zusätzliche Gebühr hinweisen.

Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08) entschieden, dass es unzulässig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschränkt ist, die wiederum nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Natürlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn Händler Gebühren für diese Zahlungsart erheben. Größtenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Verstoß, werde mit Sperre des Accounts oder vorübergehenden Einschränkungen gedroht. Dies ändert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (wir berichteten). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Gebührenerhebung.

Kurz gesagt: Aufschläge für bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die Höhe der Kosten ausdrücklich im Shop genannt wird. Natürlich sollte vorab geprüft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Gebührenerhebung zulässt. Das dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss kostenlos per Überweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.

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Vorsicht vor vermeintlichen eBay E-Mails

Sonntag, 4. Mai 2008 14:52

Trickbetrüger haben es anscheinend auf die Kundendaten von eBay abgesehen. In letzter Zeit werden E-Mails versandt mit der Betreffzeile: „ Sie haben eine Frage zum Thema eBay-Artikel: Iphone 16GB – 16 GB – 16GB ohne simlock NEW – NEU“.

Die Email sieht auf den ersten Blick wie jede andere E-Mail von eBay aus. Der Link führt jedoch nicht zum Angebot, sondern zu einer Nachbildung eines eBay-Logins. Wenn man die Seite genauer betrachtet, erkennt man die falsche Adresse und das Fehlen der üblichen Verschlüsselung. Ein weiterer Hinweis ist auch das Fehlen einer persönlichen Anrede. Ebay spricht seine Kunden immer persönlich in E-Mails an. Der Rest entspricht jedoch der eBay Seite.

Wer nun seine Daten eingibt, liefert das Login direkt an die Betrüger. Die Betrüger nutzen diese meist zu betrügerischen Auktionen. Wer darauf schon reingefallen ist, sollte umgehend mit eBay Kontakt aufnehmen. Dann kann der Account entweder gesperrt oder das Passwort geändert werden.

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eBay muss Namensklau unterbinden

Donnerstag, 17. April 2008 14:05

Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.

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