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Abmahnungen und Filesharing: Haftung des Vermieters für das Verhalten seines Mieters

Mittwoch, 3. April 2013 17:42

Filesharing ist ein modernes Phänomen zu dem es bereits sehr viele Entscheidungen gibt. Viele Kanzleien haben sich auf Abmahnungen in diesem Bereich spezialisiert. In der Praxis wird zur Verfogung der Urheberrechtsverletzung der Internetanschlussinhaber ermittelt und in Anspruch genommen. Dieser kann solange in Anspruch genommen werden bis es einen anderweitigen Beweis gibt. Wie genau ein solcher Beweis aussehen kann, zeigt das Urteil des AG München 142 C 10921 /11 vom 15. Februar 2012.

Im vorliegenden Fall ging es um Mieter, die Musik-Dateien über den WLAN-Anschluss der Vermieter teilten. In einem Mehrfamilienhaus vermietete ein Ehepaar eine Wohnung und erlaubte dem Mieter den Internetanschluss, dessen Inhaber der Ehemann war, über WLAN zu nutzen. Das Ehepaar vereinbarte mit dem Mieter schriftlich, dass das WLAN u.a. nicht zu Zwecken des Filesharings genutzt werden darf. Im Falle eines Verstoßes verpflichtete sich der Mieter den Anschlussinhaber von sämtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen freizustellen. Dennoch nutzte der Miete den Internetanschluss um Alben diverser namhafter deutscher Musiker über eine Tauschbörse anzubieten. In der Folge wurde der Ehemann als Anschlussinhaber abgemahnt. Der Vermieter stellte den Mieter daraufhin zur Rede und wollte die Vereinbarung in Anspruch nehmen. Der Mieter zog jedoch über Nacht aus der Wohnung. Der Ehemann setzte sich gegen die Abmahnung zur Wehr. Er berief sich dabei auf die Vereinbarung mit dem Mieter. Er machte geltend, dass er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne, da er zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Haus anwesend war. Die Abmahner ignorierten die Einwände, verlangten die Kosten und zogen schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht München setzte sich mit dem Vorbringen des Ehemanns auseinander und gab diesem Recht. Hierzu wurden mehrere Zeugen befragt. Zum einen sagte die Arbeitgeberin des Beklagten aus. Diese notierte alle Arbeitszeiten. Der Beklagte konnte auch einen Kaufbeleg vorlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in einem Baumarkt einkaufen war. Auch die Ehefrau und Bekannten konnte sich an eine Tapezieraktion in diesem Zeitraum erinnern. Diese Tatsache war relevant, da in fraglichen Zeitpunkt einer der Tauschbörsenvorgänge angehalten und gestartet wurde. Das Alibi war somit wasserdicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehemann nicht der Täter der Verletzungshandlung sein konnte. Der Ehemann könnte aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine seine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nutzung des WLANs durch Dritte verletzt hätte. Das konnte jedoch ausgeschlossen werden. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen ist er durch die Vereinbarung mit dem Mieter seiner Prüf- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen

Die Abmahner hielten dagegen. Das Argument: Der Anschlussinhaber habe eine unkontrollierbare Gefahrenquelle geschaffen, da der Mieter Zugang zum Internetanschluss hatte. Außerdem hätte der Ehemann, die Kläger, mehr Aufwand betreiben müssen um den Mieter ausfindig zu machen. Dies überzeugte das Amtsgericht jedoch nicht. Eine eine unkontrollierbare Gefahrenquelle sei nicht gegeben, da nur ein Mieter im gesamten Haus wohnte und die Ermittlung des Täters daher einfach sei. Auch sei der Ehemann nicht verpflichtet größere Anstrengungen zu betreiben um den Mieter ausfindig zu machen, so das Gericht.

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OLG München: Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“

Sonntag, 5. Juli 2009 13:44

Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zuständig ist. Daraus ergibt sich: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und veröffentlich es auf seiner Seite. Welches Gericht ist da zuständig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.

Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.

Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.

„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”

Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

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Vorsicht vor möglicher Abzocke bei kostenlosen Einträgen in Internetbranchenverzeichnisse!

Donnerstag, 11. Dezember 2008 12:48

Wo kostenlos draufsteht, ist nicht immer kostenlos drin. Ein Gewerbetreibenden bekam vom Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses, ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung der Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf dem Formular ganz unten und kleingedruckt zu finden waren, war der Hinweis versteckt, dass der Eintrag 1076,75 EUR + Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.

Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Kurz danach bekam er die Rechnung: 1249,03 EUR waren zu zahlen. Als der Gewerbetreibende sich weigerte die Rechnung zu bezahlen, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Es sei nämlich keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen, da der Preis im kleingedruckten so versteckt versteckt gewesen sei, dass man ihn leicht überlesen konnte. Die Klausel sei deshalb überraschen und somit unwirksam.

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