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Teile der AGB in Pay-TV-Verträgen unwirksam

Montag, 7. April 2008 13:34

Der Bundesgerichtshof hat teile der AGB eines Pay-TV Anbieters für unwirksam erklärt. Konkret geht es um folgende Klauseln:

“Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.”

“Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.”

“Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.”

“Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.”

Das Gericht war der Auffasung, dass die Änderung des Programmangebots schon deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Eine Kalkulierbarkeit und Transparanz ist für den Kunden hier nicht gegeben, da bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist welche Programmänderungen hinzunehmen sind. Das eine Änderung unter Umständen positiv für die Mehrheit der Zuschauer wäre, ist dabei nicht relevant. Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 247/06 vom 15.11.2007

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Widerrufsrecht muss deutlich erkennbar sein

Samstag, 5. April 2008 22:07

Ein Unternehmer ist Verpflichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss über ein Bestehen oder Nichtbestehen sowie die einzelnen Bedingungen des Widerrrufsrechts zu informieren. Damit die Belehrung wirksam erfolgt ist, muss der Verbraucher den Hinweis ohne gezielte Suche finden. Das ist nicht der Fall wenn die Widerrufsbelehrung unter der Bezeichnung „AGB“ zu finden ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher vermutet unter der Bezeichnung “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” eher die Vertragsbedingungen des Unternehmers als eine nach § 312c BGB nötige Widerrufsbelehrung. Landgericht Berlin, Az.96 O 329/07 vom 14.12.2007

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Unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig

Samstag, 5. April 2008 21:44

Was die Frage angeht ob die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln wettbewerbswidrig ist, sind sich Fachliteratur und Rechtsprechung nicht einig. Je nach Gericht fällt die Entscheidung verschieden aus. Das OLG Frankfurt/Main hat dies mehrfach bejaht. Ganz anders sieht es beim OLG Hamburg aus. Hier meint man, dass nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel wettbewerbswidrig ist. Das OLG Köln geht sogar soweit und meint: Eine unwirksame AGB-Klausel ist in der Regel kein Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seinem Urteil vom 08.02.2008 erneut die wettbewerbswidrigkeit unwirksamer AGB-Klauseln bestätigt. Dabei ging das Gericht auf die Auswirkungen der EG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ein. Seit dieser Richtlinie ist die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln ebenfalls als wettbewerbswidrig einzustufen, so das Gericht. Landgericht Frankfurt/Main, Az.:3/12 O 157/07 vom 08.02.2008

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Die AGB Falle

Samstag, 5. April 2008 21:27

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB sind Bestandteil bei sehr vielen Verträgen. Sie dienen dazu, das Vertragsverhältnis möglichst genau zu definieren. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder das Recht hat sich auszusuchen mit wem er einen Vertrag schließt. Die Vertragsparteien dürfen den Vertragsinhalt, in gewissen Schranken, frei bestimmen. Weiterlesen

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Opt-out-Regelung in AGB stellt keine Benachteiligung dar

Montag, 3. März 2008 23:03

Eine Opt-out-Regelung in den Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend der Einwilligung in Werbung und Marktforschung, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Der Verbraucher hat nämlich die Möglichkeit seine Einwilligung durch nicht Ankreuzen zu verweigern. Dies entspreche den inhaltlichen Anforderungen im Sinne des § 4a Abs. 1 BDSG, so das Gericht. Urteil des LG München I, Az.:29 U 2769/06

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