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Sperrung eines Telefonanschlusses wegen unbezahlter Rechnung

Mittwoch, 3. April 2013 18:55

Die Sperre eines Internetanschlusses wegen nichtbezahlter Rechnungen ist ärgerlich. In der heutigen Zeit ist ein Internetanschluss keiN Luxus, sondern wie der BGH kürzlich entschieden hat, zum Lebensstandart.

Ein Gericht musste nun entscheiden, ob ein gesperrter Telefon- und Internetanschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufgehoben werden kann. Ein Kunde hatte einen Telefon- und Internetanschluss bei einem Anbieter gebucht. Er erhielt eine Rechnung in Höhe von 33,43 EUR. Diese Rechnung wurde vom Anschlussinhaber nicht bezahlt. Der Anbieter drohte den Anschluss zu sperren. Der Kunde zahlte die Rechnung trotz Aufforderung nicht. Der Anbieter sperrte den Anschluss. Der Anschluss inhaber setzte sich gerichtlich zur Wehr. Er beantragte im Wege des des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Sperre seines Anschlusses aufgehoben wird. Das Amtsgericht Bühl lehnte an. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Die Sperrung des Telefon- und Internetanschluss kannch auch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden.

Das Landgericht Baden-Baden entschied mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az.: 2 T 65/12), dass die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden kann. Der Internet-Provider wurde verpflichtet, die Sperrung aufzuheben und die Nutzung des Anschlusses in vollem Umfang wiederherzustellen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Sperrung gegen § 45k Abs. 2 TKG verstößt. Demnach ist die Sperrung eines Telefon- und Internetanschluss erst dann möglich, wenn der Zahlungsrückstand bei mindestens 75.- Euro liegt. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht mal bei der Hälfte dieser Summe. Des Weiteren verlangt § 45k Abs. 2 TKG zusätzlich, dass dem Kunden die Sperrung zwei Wochen zuvor angedroht wird. Diese Androhung muss den Hinweis beinhalten, dass man vor den ordentlichen Gerichten Rechtsschutz gegen die Sperre erhalten kann. Dem war der Telekommunikationsanbieter jedoch nachgekommen. Das Gericht wägte die Interessen des Anschlussinhabers und des Anbieters ab. Dem Anschlussinhaber würde durch den Ausfall des Internets ein Nachteil entstehen, der schwerer wiegt als das Interesse des Anbieters.

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