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Bewertung bei eBay „Vorsicht lieber woanders kaufen!“ nicht zulässig

Donnerstag, 4. April 2013 8:48

Nach dem Kauf eines Artikels auf eBay ist es möglich, den Käufer bzw. den Verkäufer der Ware zu bewerten. Dabei kann der Verkäufer nur positiv oder gar nicht bewerten, der Käufer auch negativ. Neben der Abgabe von Bewertungs-Sternen ist es möglich, einen Textkommentar zu hinterlassen.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Person von einem Händler auf eBay zwei Steuergeräte. Als der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf und Erhalt der Ware feststellte, dass die Ware mangelhaft war, gab er auf eBay folgende Bewertung ab: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!“. Der Verkäufer beschritt den Rechtsweg und forderte die Löschung der Bewertung. Der Kommentar sei unzulässigen, da er keine Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen, so seine Auffassung. Dieser Ansicht schloss sich auch das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013 –Az.: 113 C 28/12 an.

Es sei grundsätzlich zulässig, wenn ein Käufer nach dem Kauf die Ware negativ bewertet. Ist die Ware tatsächlich defekt, so kann er dies auch im Rahmen der Bewertung schreiben, so das AG Bonn. Im vorliegenden Fall gingen die Bonner Richter jedoch von einer Unzulässigkeit der Kommentierung aus. Der beklagte Käufer verknüpfte seine durchaus zulässige Bewertung („beide Steuergeräte defekt“) mit zwei konkret ausgesprochenen Warnungen („Vorsicht!!!!!“ und „lieber woanders kaufen!“). Bei künftigen Käufern erweckt die Äußerung den Eindruck, der Händler verkauft ganz bewusst mangelbehaftete Artikel und ist auch nicht bereit, diese auszutauschen. Da dies jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ist die Äußerung als unzulässig anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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