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Elitepartner.de: Kündigung per E-Mail doch wirksam

Freitag, 3. Mai 2013 22:13

Das LG Hamburg gab der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Partnerbörse EliteMedianet GmbH (Elitepartner.de) statt. Elitepartner.de hatte eine Vertragsklausel verwendet, die es Verbrauchern verwehrte, sich per E-Mail von einem Vertrag zu lösen. In der umstrittenen Klausel heißt es, für eine wirksame Kündigung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dies sah das LG Hamburg als unzulässig an.

Die Richter hielten diese Klausel für unzulässig. Die Anforderungen an eine Kündigung seien nicht transparent dargestellt. Der Verbraucher würde unangemessen http://www.limetreepantry.co.uk payday loans (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12).

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Newsletter: Zustimmung muss nachgewiesen werden

Mittwoch, 21. April 2010 15:44

Der Versand von Newslettern, ohne Einwilligung der Empfänger, ist nicht zulässig. Das dürfte sich mittlerweile überall herumgesprochen haben. Dennoch wird die Tatsache sehr oft ignoriert. Das LG Dresden (Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009) hat, wie andere Gerichte zuvor, entschieden, dass derjenige, der ungefragt Newsletter verschickt, abgemahnt werden kann.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die E-Mail-Werbung eines gastronomischen Betriebes zulässig ist. In der E-Mail wurde für eine Veranstaltung geworben. Einer der Empfänger war eine Rechtsanwaltskanzlei. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen machte Anspruch auf Unterlassung geltend.

Die Beklagte behauptete, dass der Versand aufgrund eines Versehens geschah:

“Sie behauptet, die im Übrigen bestrittene Absendung der E-Mail an die E-Mail-Adresse … sei weder bewusst noch absichtlich verfolgt. Wenn überhaupt könne eine solche Versendung nur auf einen einmaligen und nicht vorhersehbaren Verschulden eines Mitarbeiters beruhen.”

Außerdem habe die Kanzlei die E-Mail-Adresse ohnehin bei einer Bestellung bekannt gegeben. Demnach sei davon auszugehen, dass derjenige, der im Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse veröffentliche, damit sein konkludentes Einverständnis zum Erhalt von Werbung erkläre.

Dies sah das Gericht anders. E-Mail-Newsletter dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verschickt werden. Der Empfänger des Newsletters hatte eine solche jedoch nicht erteilt.

“Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig. Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01 – E-Mailwerbung zitiert nach Juris TZ 39).”

Das vorliegen einer Zustimmung konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen. Die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Verteiler nur Adressen aufgenommen werden, deren Empfänger dazu eine Einwilligung erteilt hat. Insbesondere sei sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen aufgrund falscher Eingaben kommt.

Das ganze Urteil ist hier nachzulesen: LG Dresden Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009

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BVerfG: Zitate aus E-Mails fällt unter Meinungsfreiheit

Mittwoch, 14. April 2010 22:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit fällt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Sozius widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage “ein
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen”. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.

Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:

„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. [...] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”

Zum Thema: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Interesse der Öffentlichkeit:

„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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