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OLG Hamm: 250 Akkus bei eBay ist kein privater Verkauf

Donnerstag, 11. Juli 2013 21:38

Im vorliegen Fall bot ein Verkäufer auf eBay 250 neue Akkus an. In seiner Auktionsbeschreibung wies er darauf hin, dass er auch größere Mengen verkaufen würde. Wie bei einen Privatverkauf üblich hat er darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privatverkauf handelt und kein Rückgaberecht oder Anspruch auf Gewährleistung besteht. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.

Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.

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Angabe der Mehrwertsteuer bereits im Warenkorb?

Donnerstag, 27. Juni 2013 9:05

Im Sinne der Transparenz musst die MwSt. bei Preisangaben in Onlineshops immer angegeben werden. Ist dazu auch ein Hinweis in den AGB ausreichend? Diese Frage musste das LG Bochum mit Urteil vom 3. Juli 2012 Az. 17 O 76/12 beantworten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen eBay-Händler, der Handys und Handyzubehör anbot. Darunter war auch ein Bluetooth-Headset für 11,99 EUR zum Sofortkauf. Im Bestellvorgang war jedoch nicht ersichtlich, ob im Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten sei. Dies konnte man erst nach durchlesen der AGB feststellen. Dabei wurde erst unter Punkt 3.1 der AGB auf die MwSt. hingewiesen. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab. Der Mitbewerber war der Ansicht, dass die Angaben nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12) vertrat die gleiche Ansicht. Der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Diesen Voraussetzungen ist der Händler nicht nachgekommen, so das Gericht.

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Garantie-Versprechend bei eBay abgemahnt

Dienstag, 11. Juni 2013 21:53

Garantie-Versprechen bieten oft Anlass zum Streit. Aktuell musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden, ob Garantiebedingungen bei Angeboten in eBay vollständig umschrieben werden müssen.

Ein Händler, der Haushaltsgeräte vertreibt, bot auf eBay einen Staubsauger mit der Option „Sofort-Kaufen“ an. Das Angebot enthielt fünf Bilder. Auf dem dritten Bild wurde die Zahl „5“ angezeigt. Darunter befand sich ein Text mit der Aussage „5 Jahre Garantie“. Ein Mitbewerber sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte vor. Seiner Auffassung nach, enthielt das Angebot eine Garantieerklärung. Diese enthielt aber nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben und sei deshalb unzulässig. Der Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Anwaltskosten zu begleichen.

Das Argument des Händlers: Er habe ausschließlich mit einer Garantie geworben. Aus dem Produktangebot ginge aber nicht hervor, dass er zugleich verbindlich eine Garantie für den Staubsauger übernehmen wolle. Die Garantie sei ausschließlich eine Herstellergarantie und nicht die des Händlers. Aus diesem Grund verweigerte der Händler die Zahlung der Kosten. Der Mitbewerber klagte. Das Landgericht Bochum sah den Zahlungsanspruch gegen den betroffenen Händlers als begründet an. Dagegen wandte sich nun der Händler in der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Angabe des Händlers um eine Garantieerklärung und nicht etwa bloß um eine Garantiewerbung handele. Eine Garantiewerbung könnte man nur annehmen, wenn der Händler auf seiner eigenen Internetseite potentielle Käufer dazu einlädt, ein Angebot auf die beworbene Ware zu machen. Dies liege hier aber nicht vor, so das OLG. Bereits das Einstellen des Angebots bei eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot des Händlers dar. Dies würde bereits durch das den „Sofort-Kaufen“-Button deutlich, da der Käufer das Angebot durch einen Klick annehmen könne. Des Weiteren sei dies in der Form auch in den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt. Die Aussage „ 5 Jahre Garantie“ sei für den Kunden so zu verstehen, dass mit dem Verkauf des Produkts zudem eine fünfjährige Garantie durch den Verkäufer übernommen werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Angaben zu der Garantie, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.

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Abbruch der Auktion: Schadensersatz für den Höchstbieter?

Donnerstag, 18. April 2013 18:42

Wenn ein Verkäufer eine Auktion vor dem vorgesehenen Ende beendet, steht dem Höchstbietenden möglicherweise Schadensersatz zu. Was passiert jedoch, wenn beispielsweise die Vase von Oma Plottke während der Auktion zu Bruch geht?

Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Vase sondern um einen Mercedes. Eine Person stellte einen Mercedes auf eBay zu einem Startpreis von 1.- Euro ein. Bereits einen Tag später wurde die Auktion durch den Verkäufer beendet, alle abgegebenen Gebote von ihm gestrichen. Was war passiert? Das Fahrzeug wurde nach Erstellen der Auktion, aber noch vor dem Auktionsende, beschädigt. Nachdem die Auktion abgebrochen und der Höchstbieter darauf aufmerksam wurde, klagte er. Er verlangte Übergabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR. Dies entspreche seinem Wert, so der Höchstbieter. Der Verkäufer hingegen war naturgemäß anderer Ansiccht. Er habe die Auktion zu Recht abgebrochen, da das Fahrzeug ohne sein Verschulden beschädigt wurde.

Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom vom 18.12.2012 – Az.: 9 S 166/12, dass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden durfte, ohne dass dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden war. Bereits nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay besteht dieses Recht. Die AGB bezeichnet zwar nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Dies ist ist jedoch nicht im engen Sinne einer Verweisung zu verstehen. eBay selbst führt Gründe an, die zu einer Beendigung berechtigen, beispielsweise das der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Aus den Hinweisen ist für jeden Bieter ersichtlich, dass der Verkäufer berechtigt ist das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht.

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Bewertung bei eBay „Vorsicht lieber woanders kaufen!“ nicht zulässig

Donnerstag, 4. April 2013 8:48

Nach dem Kauf eines Artikels auf eBay ist es möglich, den Käufer bzw. den Verkäufer der Ware zu bewerten. Dabei kann der Verkäufer nur positiv oder gar nicht bewerten, der Käufer auch negativ. Neben der Abgabe von Bewertungs-Sternen ist es möglich, einen Textkommentar zu hinterlassen.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Person von einem Händler auf eBay zwei Steuergeräte. Als der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf und Erhalt der Ware feststellte, dass die Ware mangelhaft war, gab er auf eBay folgende Bewertung ab: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!“. Der Verkäufer beschritt den Rechtsweg und forderte die Löschung der Bewertung. Der Kommentar sei unzulässigen, da er keine Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen, so seine Auffassung. Dieser Ansicht schloss sich auch das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013 –Az.: 113 C 28/12 an.

Es sei grundsätzlich zulässig, wenn ein Käufer nach dem Kauf die Ware negativ bewertet. Ist die Ware tatsächlich defekt, so kann er dies auch im Rahmen der Bewertung schreiben, so das AG Bonn. Im vorliegenden Fall gingen die Bonner Richter jedoch von einer Unzulässigkeit der Kommentierung aus. Der beklagte Käufer verknüpfte seine durchaus zulässige Bewertung („beide Steuergeräte defekt“) mit zwei konkret ausgesprochenen Warnungen („Vorsicht!!!!!“ und „lieber woanders kaufen!“). Bei künftigen Käufern erweckt die Äußerung den Eindruck, der Händler verkauft ganz bewusst mangelbehaftete Artikel und ist auch nicht bereit, diese auszutauschen. Da dies jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ist die Äußerung als unzulässig anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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129 Bewertungen in 6 Monaten bei eBay können ein Indiz für gewerbliche Tätigkeit sein

Sonntag, 24. März 2013 13:37

Ein weiteres Urteil zum Thema „Wann liegt gewerbliches handeln vor?“. In der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.08.2012 mit dem Aktenzeichen Az.: I-4 U 114/12, ging es um „Privatmann“ der neben seinem Beruf als Chemielaborant via eBay alte und neue Festplatten verkaufte. Er sah sich als Privatanbieter und nicht als gewerblicher Händler. Aus diesem Grund nutzer er auch keine ollständige Anbieterkennzeichnung und informierte die Kunden auch nicht über ein Widerrufsreccht. Er wurde von einer Firma abgemahnt, die ebenfalls Festplatten verkaufte. Die Firma machte geltend, dass sich aus der Anzahl von Bewertungen ein gewerbliches Handeln ergebe. Das sah der Chemielaborant natürlich ganz anders. Er behauptete, dass er die Festplatten aufgrund seines Hobbys des Computerbastelns kaufe und auch wieder verkaufe. Dabei erziele er nur einen geringen Gewinn. Das Handeln sei daher keinesfalls gewerblich. Das LG Essen sah dies in erster Instanz anders. Das LG folgte der Argumentation der rügenden Firma.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte im Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des LG Essen. Eine gewerbliche Tätigkeit liege dann vor, wenn im Internet wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt wird. Dafür können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein.

Das OLG Hamm weiter:

Legt man dies zugrunde, spricht hier für eine gewerbliche Tätigkeit […] die Art und der Umfang der Verkaufstätigkeit des Antragsgegners.

Geht man von 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten aus, so hat der Chemielaborant ca. 22 Verkäufe im Monatsdurchschnitt durchgeführt. Dies alleine unterstellt schon eine gewerbliche Tätigkeit. Im folgenden Fall hat der Chemielaborant auch gebrauchte und defekte Festplatten günstig gekauft um dann gegenüber den Herstellern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die neuen Ersatzplatten verkaufte gewinnbrindend weiter.

Diese „Masche“ spricht zumindest in gleichem Maße für ein gewerbliches Handeln wie ein Ankauf mit anschließendem Wiederverkauf.

Entscheidungsrelevant war auch, dass er nicht unterschiedliche Produkte angeboten habe, sondern sich auf Festplatten beschränkte. Die Tatsache, dass der Chemielaborant den Festplattenverkauft nur als Hobby betrieb sah das OLG nicht als hinderlich an:

Zwar habe der Bundesgerichtshof in der sonstigen Gewerbetätigkeit ein zusätzliches Indiz für gewerbliche Tätigkeit gesehen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht von Gewerblichkeit auszugehen ist, wenn diese Besonderheit wie hier fehlt. Dann kommt es in der Gesamtschau nach wie vor auf Art und Umfang des Handelns an, die hier kaum einen anderen Schluss zulässt, als den auf die gewerbliche Tätigkeit.

Der Chemielaborant erklärte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon eine Weile überhaupt keine Festplatten auf eBay mehr angeboten zu habe. Die sah das OLG jedoch nicht als relevant an. Denn laut OLG Hamm sei entscheidend,:

…dass der Antragsgegner durch das geschäftliche Handeln eine Wiederholungsgefahr begründet hat und dass er die Tätigkeit weiterhin jederzeit wieder aufnehmen kann.

Daher habe die Firma einen Unterlassungsanspruch gegen den Chemielaboranten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 355 BGB, 5 TMG, 475 Abs. 1 BGB.

Das ganze Urteil ist hier zu finden: OLG Hamm Az.:I-4 U 114/12 vom 21.08.2012

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Neuer Anforderungen an den Status „Verkäufer mit Top-Bewertung“ bei eBay

Freitag, 22. März 2013 20:56

eBay führt im April zahlreiche Neuerungen ein. Geändert wird unter anderen die Präsentation der Ware und flexiblere Lieferoptionen. Die Änderungen sollen Verkäufer dabei unterstützen, das Kauferlebnis für den Kunden zu verbessern. Doch nicht alle Änderungen erfreuen die Händler.

Wer Online kauft, muss auf seinen Artikel warten und kann diesen nicht einfach mitnehmen wie im stationären Handel. Der Kunde von heute ist anspruchsvoll und erwartet eine schnelle Lieferung. Ab April können Verkäufer mit dem Logo „Kostenlos & Schnell“ darauf aufmerksam machen, dass ihre Artikel versandkostenfrei und innerhalb von maximal drei Werktagen geliefert werden. Artikel mit diesem Logo werden in den Suchergebnissen unter „Beliebteste Artikel“ angezeigt und sind dadurch für Käufer noch interessanter. Ab Juni kommt auch die Option „Versand am selben Tag“. Der Verkäufer kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der die Zahlung eingehen musst, damit diese Option genutzt werden kann.

Neue Anforderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung
Viele Verkäufer mit Top-Bewertung setzen bereits alles daran, die hohen Käufererwartungen zu erfüllen. eBay möchte jedoch den steigenden Erwartungen der Käufer gerecht werden. Dazu werden ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für Verkäuferkonten angepasst. Der Verkäufer soll folgende Serviceleistungen anbieten:

  • eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 1 Monat unter Verwendung der neuen Funktion für Angaben zu den Rücknahmebedingungen
  • eine Bearbeitungszeit von maximal 1 Werktag
  • eine Option für kostenlosen Versand
  • eine schnelle Versandmethode, die gewährleistet, dass die Ware innerhalb von max. 2 Werktagen nach Versand beim Käufer ist. Diese muss nicht kostenlos sein.

Bisher war es ausreichend, dass sich das Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Viele Verkäufer bieten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Um die neuen Anforderungen von eBay zu erfüllen, muss der Verkäufer die Frist deutlich verlängern.

Die Bewertungskriterien von eBay sind nicht ganz unproblematisch. Besonders die detailierten Bewertungen. Insbesondere der Bewertungspunkt für die Versandkostenhöhe ist für viele Verkäufer ein Problem. Wer keinen kostenlosen Versand anbietet, setzt sich einen Bewertungsrisiko aus. Viele Käufer neigen dazu, auch jene Verkäufer in diesem Punkt nur mit einem oder zwei Sternen zu bewerten, wenn diese zu Selbstkosten verschicken. Bis jetzt hielt es eBay nicht für erfoderlichen diese „Ungerechtigkeit“ abzufedern. Doch selbst dann, wenn der Verkäufer nur kostenlosen Versand anbietet, kann er in dem Punkt schlecht bewertet werden. Und ja, es gibt auch Käufer die auch dann nur einen Stern bei Versandkosten geben, wenn der Versand kostenlos war. Vermeiden kann man das nur, wenn sowohl der Versand kostenlos und auch der Kunde den Artikel mit Paypal bezahlt.

Der Gedanke von eBay dahinter ist klar: Bei kostenlosem Versand rechnet der Verkäufer die Versandkosten in den Preis mit ein. Da eBay am Umsatz des Verkäufers verdient, steigen automatisch die Einnahmen von eBay dadurch das der Verkäufer den Versand einkalkuliert statt ihn gesondert auszuweisen. Natürlich hört sich das nur nach einem kleinen Plus für eBay an. Rechnet man jedoch hoch, wie viele Transaktionen durchgeführt werden, kommt so einiges zusammen…

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Neuerungen für gewerbliche eBay-Händler ab September 2010

Mittwoch, 14. Juli 2010 10:47

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) führt ab September 2010 weitere Neuerungen ein, die das Verkaufen auf eBay noch effizienter machen. Die Änderungen werden wieder mit mehreren Wochen Vorlauf angekündigt, damit sich gewerbliche Händler bestmöglich darauf vorbereiten können und besonders im wichtigen Weihnachtsgeschäft davon profitieren. Zu den Neuerungen gehören unter anderem:

– Die neue eBay-Angebotsanalyse
– Standardisierte Lieferinformationen
– Eine verbesserte Vollversion des Assistenten zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
– Mehr Komfort im Kommunikationsablauf

Eine Übersicht mit weiterführenden Informationen sowie eine detaillierte Verkäufer-Checkliste sind unter http://sellerupdate.ebay.de/september2010/ zu finden.

Neue eBay-Angebotsanalyse
Ab Anfang Oktober 2010 zeigt die neue kostenlose eBay-Applikation „Angebotsanalyse“ allen gewerblichen Verkäufern, wie viele Interessenten ihre Angebote sehen, darauf klicken und schließlich kaufen. Analysiert werden alle Festpreisangebote, inklusive der Angebote mit mehreren Artikeln oder Varianten. Verkäufer erfahren mit der Angebotsanalyse, welche Artikel besonders gut laufen, wie erfolgreich diese im Vergleich zu den Top-5-Angeboten auf der ersten Suchergebnisseite platziert sind und bei welchen Artikeln Optimierungsbedarf besteht. Alle Angebote können zudem direkt aus der Applikation überarbeitet werden.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/listing-analytics-tool.html

Neue standardisierte Lieferinformationen
Ab September 2010 werden die von Verkäufern angebotenen Versandservices prominenter und in drei standardisierten Versand-Klassifikationen angezeigt: „Sparversand“ (vier bis sechs Werktage), „Standardversand“ (ein bis drei Werktage) und „Expressversand“ (ein Werktag). Die Klassifizierung richtet sich nach der durchschnittlichen Versanddauer der Versandservices und wird automatisch bei allen Angeboten aktualisiert. Darüber hinaus können Verkäufer zusätzliche Versandkosten oder Lieferzeiten für die Lieferung in bestimmte Inlandsregionen angeben, wie z.B. auf die Friesischen Inseln oder die Ostseeinseln. Diese Änderungen helfen Käufern, die gesamte Lieferdauer besser einzuschätzen und reduzieren Anfragen zur Lieferzeit an Verkäufer.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/upfront-postal-information.html

Assistent zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
Die Funktion zum gebündelten Bearbeiten und Wiedereinstellen von Artikeln wird ab September 2010 allen Verkäufern als verbesserte Vollversion zur Verfügung stehen. Viele neue Überarbeitungsfunktionen helfen Verkäufern dann dabei, Angebote noch einfacher zu verwalten: Artikelbeschreibungen und alle anderen Angebotsangaben können übersichtlich in einer Tabelle in „Mein eBay“ für bis zu 500 Angebote auf einmal überarbeitet werden. Gleichzeitig werden mögliche Überarbeitungsfehler, geänderte Gebühren und eine Vorschau der Änderungen angezeigt.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/bulk-edit-tool.html

Verbesserungen in „Meine Nachrichten“ und in „Mein eBay“
Ab September 2010 können E-Mails in „Meine Nachrichten“ effektiver sortiert, organisiert und verwaltet werden. Zusätzlich können Verkäufer eine Abwesenheitsbenachrichtigung, E-Mail-Signaturen und Nachrichtenfilter einrichten. Auch die Kommunikation zwischen eBay-Mitgliedern wird verbessert: E-Mails werden gleichzeitig an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse und in den Posteingang von „Meine Nachrichten“ gesendet. Dadurch erhöht sich der Komfort in der E-Mail-Kommunikation, da alle E-Mails auch aus „Meine Nachrichten“ verwaltet werden können.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/my-messages-updates.html

Quelle: eBay Presseinformationen

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eBay: Einschränkungen bei privaten Auktionen ab 01.08.2010

Dienstag, 6. Juli 2010 9:48

Seit einiger Zeit kann man als Privatmann bei eBay Artikel mit einem Startpreis von 1,00 EUR kostenlos einstellen. Das gilt für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz. Diese Regelung verführte einige gewerbliche Verkäufer dazu, Ware mit niedriger Qualität unter ihren privaten Accounts einzustellen. Dem möchte eBay entgegensteuern und führt ab 01.08.2010 eine neue Obergrenze für Auktionen ein, die keine Einstellgebühr erfordern. Ab August können alle privaten Verkäufer pro Monat bis zu 100 Auktionen ohne Angebotsgebühren einstellen. Ab der 101. Auktion fällt eine Angebotsgebühr.

Wer mit seinen Account 100 Artikel eingestellt hat, zahlt beim nächsten mal. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung sinnvoll. Sie lässt sich jedoch leicht umgehen, da man bei eBay mehrere Accounts eröffnen kann. Die Beschränkung wird das Problem nicht gänzlich lösen können.

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Braucht man diese Dienstleistung?

Mittwoch, 16. Juni 2010 21:12

Die Seite Wortfilter berichtet, dass bei vielen eBay-Angeboten die seit dem 11. Juni geltende neue Widerrufsbelehrung noch nicht eingebaut ist. Dazu wird noch eine kleine Übersicht präsentiert, welche Verkäufer ihre Angebote noch nicht überarbeitet haben. Der Autor nutzt das Wort „erstaunlich“. Was soll daran erstaunlich sein? Es ist doch unter eBay Händlern allgemein bekannt, dass man über eBay höchstens 200 Angebote gleichzeitig bearbeiten kann. Das kann schon einige Zeit dauern, wenn man mehrere tausend Artikel online hat.

Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.

Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?

• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ steht.

• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.

Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?

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