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Prime Mitgliedschaft: Einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt

Donnerstag, 8. August 2013 17:32

Seit Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ sind Händler verpflichtet den Bestellvorgang so zu gestalten, dass für den Kunden erkennbar wird, dass seine Bestellung kostenpflichtig ist und in welcher Höhe Kosten entstehen. Dagegen soll Amazon angeblich verstoßen haben. Der Verbraucher Service Bayern (VSB) hat gegen das Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Amazon bietet seinen Kunden eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft an. Diese wird für ein Jahr abgeschlossen. Der Kunde bekommt dann alle Artikel unabhängig vom Bestellwert kostenlos und per Express verschickt. Amazon wirbt dafür, dass man die Mitgliedschaft kostenlos testen kann. Dabei kommuniziert Amazon nicht eindeutig, dass das Probeabo sich nach Ablauf des kostenlosen Probezeitraums automatisch verlängert und kostenpflichtig wird. Es sei denn, der Kunde teilt Amazon im Testzeitraum mit, das er das Probeabo nicht verlängern will.

Das Landgericht München entsprach mit Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 12678/13 dem Antrag des VSB. Amazon darf nun nicht mit dem Button “Jetzt kostenlos testen” gegenüber seinen Kunden werben.

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Amazon Dokumentation darf weiter ausgestrahlt werden – Einstweilige Verfügung aufgehoben

Sonntag, 16. Juni 2013 16:03

In der ARD-Doku “Ausgeliefert! Leiharbeit bei Amazon“ wurde über die skandalösen Arbeitsbedingungen bei Amazon Deutschland berichtet. Amazons ehemaliges Patnerunternehmen hat sich gegen die Dokumentation mit einer einstweiligen Verfügung zunächst gewehrt (Rechtsfokus Beitrag vom 10.04.2013). Das LG Hamburg hat diese einstweilige Verfügung nun aufgehoben, die HR Online berichtet.

Die Hamburger Richter konnten in der Formulierung keine die Rechte des Dienstleisters verletzenden Äußerungen erkennen. Die Äußerungen seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das Urteil (Az. 324 O 129/13) ist noch nicht rechtskräftig. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will der Anwalt des Dienstleister in Berufung gehen.

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OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. “fliegende Gerichtsstand”. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

“Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.”

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

“Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. [...] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

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Eine Dauerwerbesendung ist keine Promotion

Mittwoch, 11. Juni 2008 22:47

Wer eine Dauerwerbesendung mit dem Begriff „Promotion” kennzeichnet, verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag, so das Verwaltungsgericht Berlin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Im Dezember 2007 hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Es ging um einen Sender der im November 2006 eine Dauerwerbesendung mit dem Schriftzug „Quelle-Promotion” kennzeichnete. Der Sender behauptete, der Schriftzug „Promotion” sei ein Synonym für Werbung und ein durchschnittlich verständiger Zuschauer könne dies ohne Weiteres erkennen. Das sah das Gericht jedoch anders. Der Schriftzug sei eben nicht eindeutig, da die Gefahr besteht, dass ein Teil der Zuschauer den Werbecharakter der Sendung nicht erkennt. Außerdem stehe das Wort “Promotion” auch für den Erwerb der Doktorwürde. Somit sei es mehrdeutig.

Bis zur endgültigen Entscheidung ist es dem Sender Untersagt eine Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug „Promotion” zu kennzeichnen. Also merken wir uns: Promotion und Dauerwerbesendung sind zwei Paar Schuhe…

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Fremde Markennamen bei Google AdWord

Freitag, 30. Mai 2008 19:36

Darf man fremde Markennamen für die „Ad-Word-Werbung” von Google verwenden? Das OLG Frankfurt, bejahte dies in seinem Beschluss vom 26.02.2008.

Der Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Vertreiber von Erfrischungsgetränken, da der Konkurrent den Markennamen des Antragstellers unrechtmäßig benutze. Sobald man den Namen des Antragstellers bei Google eingab, erschien die Werbung des Konkurrenten.

Das OLG Frankfurt teilte nicht diese Auffassung und sah in dem Verhalten des Konkurrenten keinen Verstoß. Eine unzulässige Nutzung der Marke würde dann vorliegen, wenn dadurch das Suchergebnis an sich beeinflusst würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, jedoch nicht das Ergebnis in der Trefferliste.

Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.:6 W 17/08 vom 26.02.2008

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Pay-TV-Sender Premiere sagt Schwarzsehern den Kampf an

Dienstag, 6. Mai 2008 12:15

Der Pay-TV-Sender Premiere hat vor dem LG Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen Zehnder, einen Importeur von sog. patchbaren Free-To-Air-Receivern erwirkt. Sollte Zehnder gegen die Anordnung verstoßen, so wird ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro fällig. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass alle Receiver die sich noch in Besitz von Zehnder befinden, an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben seien.

Die beanstandeten Receivern besitzen einen Emulator, der das Vorhandensein einer Smartcard simuliert und so einen kostenlosen Premiere-Empfang ermöglicht. Durch das massenhafte einführen der Receiver zum Weihnachtsgeschäft 2007, verzeichnete Premiere einen stark gebremsten Zuwachs an Abonnenten. Mit Hilfe eines Sparpakets mussten die Verluste in zweistelliger Millionenhöhe kompensiert werden. Premiere kündigte an, die Vertriebswege des Importeurs bis zum Endkunden zu verfolgen.

In einer Presseerklärung von Premiere ist zu lesen:

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist für uns ein wichtiger Etappensieg im Kampf gegen den kriminell-organisierten Rechte-Diebstahl. Wir werden in unseren Bemühungen nicht nachlassen und solche Straftaten weiterhin konsequent und mit allen juristischen Mitteln verfolgen. Dabei nutzen wir nicht nur alle Möglichkeiten des Strafrechts aus, sondern wir werden all jene, die sich damit auf Kosten anderer bereichern wollen, zusätzlich noch mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen zur Rechenschaft ziehen. Im Interesse unserer ehrlichen Abonnenten werden wir außerdem auch die Käufer dieser Receiver strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Die illegale Nutzung des Premiere Programms ist kein Kavaliersdelikt. Quelle: Presseportal.de

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Gebühren für Abschlussschreiben

Mittwoch, 16. April 2008 9:00

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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Was gilt als Meinungsäußerung im Forum?

Sonntag, 23. März 2008 18:32

Das LG Münster hat mit seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden, dass es sich bei gewissen Äußerungen in einem Internetforum durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Im vorliegen Fall ging es um den Betreiber einer Informationsplattform für Wasserbetten. In seinem Forum fanden sich u.a. folgende Passagen:

- “Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.”

- “Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden.”

- “Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen.”

- “(…) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt.”

- “(…) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem.”

- “In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus.”

- “(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?”

- “Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.”

- “Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen.”

Dagegen hat ein Hersteller von Wasserbetten geklagt mit der Begründung, die Aussagen im Forum „stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Er beantragte, dass der Beklagte es zu unterlassen hat die o.g. Passagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Einstweilige Verfügung erging. Der Beklagte legte Widerspruch ein und bekam Recht. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. LG Münster, Az.: 8 O 407/07 – Haftung für Foren-Einträge

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