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Abmahnungen und Filesharing: Haftung des Vermieters für das Verhalten seines Mieters

Mittwoch, 3. April 2013 17:42

Filesharing ist ein modernes Phänomen zu dem es bereits sehr viele Entscheidungen gibt. Viele Kanzleien haben sich auf Abmahnungen in diesem Bereich spezialisiert. In der Praxis wird zur Verfogung der Urheberrechtsverletzung der Internetanschlussinhaber ermittelt und in Anspruch genommen. Dieser kann solange in Anspruch genommen werden bis es einen anderweitigen Beweis gibt. Wie genau ein solcher Beweis aussehen kann, zeigt das Urteil des AG München 142 C 10921 /11 vom 15. Februar 2012.

Im vorliegenden Fall ging es um Mieter, die Musik-Dateien über den WLAN-Anschluss der Vermieter teilten. In einem Mehrfamilienhaus vermietete ein Ehepaar eine Wohnung und erlaubte dem Mieter den Internetanschluss, dessen Inhaber der Ehemann war, über WLAN zu nutzen. Das Ehepaar vereinbarte mit dem Mieter schriftlich, dass das WLAN u.a. nicht zu Zwecken des Filesharings genutzt werden darf. Im Falle eines Verstoßes verpflichtete sich der Mieter den Anschlussinhaber von sämtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen freizustellen. Dennoch nutzte der Miete den Internetanschluss um Alben diverser namhafter deutscher Musiker über eine Tauschbörse anzubieten. In der Folge wurde der Ehemann als Anschlussinhaber abgemahnt. Der Vermieter stellte den Mieter daraufhin zur Rede und wollte die Vereinbarung in Anspruch nehmen. Der Mieter zog jedoch über Nacht aus der Wohnung. Der Ehemann setzte sich gegen die Abmahnung zur Wehr. Er berief sich dabei auf die Vereinbarung mit dem Mieter. Er machte geltend, dass er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne, da er zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Haus anwesend war. Die Abmahner ignorierten die Einwände, verlangten die Kosten und zogen schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht München setzte sich mit dem Vorbringen des Ehemanns auseinander und gab diesem Recht. Hierzu wurden mehrere Zeugen befragt. Zum einen sagte die Arbeitgeberin des Beklagten aus. Diese notierte alle Arbeitszeiten. Der Beklagte konnte auch einen Kaufbeleg vorlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in einem Baumarkt einkaufen war. Auch die Ehefrau und Bekannten konnte sich an eine Tapezieraktion in diesem Zeitraum erinnern. Diese Tatsache war relevant, da in fraglichen Zeitpunkt einer der Tauschbörsenvorgänge angehalten und gestartet wurde. Das Alibi war somit wasserdicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehemann nicht der Täter der Verletzungshandlung sein konnte. Der Ehemann könnte aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine seine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nutzung des WLANs durch Dritte verletzt hätte. Das konnte jedoch ausgeschlossen werden. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen ist er durch die Vereinbarung mit dem Mieter seiner Prüf- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen

Die Abmahner hielten dagegen. Das Argument: Der Anschlussinhaber habe eine unkontrollierbare Gefahrenquelle geschaffen, da der Mieter Zugang zum Internetanschluss hatte. Außerdem hätte der Ehemann, die Kläger, mehr Aufwand betreiben müssen um den Mieter ausfindig zu machen. Dies überzeugte das Amtsgericht jedoch nicht. Eine eine unkontrollierbare Gefahrenquelle sei nicht gegeben, da nur ein Mieter im gesamten Haus wohnte und die Ermittlung des Täters daher einfach sei. Auch sei der Ehemann nicht verpflichtet größere Anstrengungen zu betreiben um den Mieter ausfindig zu machen, so das Gericht.

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Betreiber und Admin-C haften nicht für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Sonntag, 15. Februar 2009 14:57

Das LG Düsseldorf hat noch einmal entschieden, dass eine Domainbörse, nicht vor Kenntnis für die Rechtsverletzungen haftet, die ein Kunde auf der Domain begeht. Die zumutbaren Prüfungspflichten wären überdehnt. Somit scheidet eine Mitstörerhaftung für den Betreiber und den Admin-C aus. Es wäre dem Betreiber nicht zumutbar, jede einzelne Domain samt Werbeanzeige auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Bisher gab es nur eine Entscheidung zum Thema Domain-Parking, die eine Mitstörerhaftung des Betreibers bejahte.  Alle anderen wurden von den Gerichten abgelehnt.

Das Urteil ist hier Nachzulesen: Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 – Az.: 2a O 40/08

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Das Online-Auktionshaus haftet auch?

Freitag, 23. Mai 2008 17:43

Eine Online-Handelsplattform haftet für Rechtsverletzungen, die durch Dritte begangen wurden, erst ab Kenntnis. Das hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2008 entschieden. Es sei dem Betreiber nicht zumutbar, das Angebot ständig auf mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen.

Ausnahme: Wenn bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße gemeldet wurden. Dann ist der Betreiber verpflichtet „Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf, Az.: 2a O 314/07 vom 19.03.2008

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Wikimedia muss nicht für Wikipedia haften

Sonntag, 18. Mai 2008 18:16

Der Verein Wikimedia Deutschland haftet nicht für die Inhalte der Wikipedia Enzyklopädie, das hat das LG Köln mit Urteil vom 14.05.2008 entschieden (AZ 28 O 344/07).

Die „Frankfurter Verlagsgruppe“ hat geklagt, weil sie einen Eintrag in der Wikipedia entfernt haben wollte. Das Gericht schloss eine Haftung aus, da man nicht davon ausgehen kann, dass Wikimedia Deutschland sich trotz der Verlinkung sämtliche Artikel (über 600.000) zu Eigen macht. Die beanstandeten Passagen wurden vom Gericht als zulässige Meinungsäußerungen bewertet. Das müsste die „Frankfurter Verlagsgruppe“ hinnehmen. Inzwischen wurde der Artikel aber wieder entfernt.

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Was gilt als Meinungsäußerung im Forum?

Sonntag, 23. März 2008 18:32

Das LG Münster hat mit seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden, dass es sich bei gewissen Äußerungen in einem Internetforum durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Im vorliegen Fall ging es um den Betreiber einer Informationsplattform für Wasserbetten. In seinem Forum fanden sich u.a. folgende Passagen:

– „Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.“

– „Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden.“

– „Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen.“

– „(…) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt.“

– „(…) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem.“

– „In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus.“

– „(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?“

– „Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.“

– „Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen.“

Dagegen hat ein Hersteller von Wasserbetten geklagt mit der Begründung, die Aussagen im Forum „stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Er beantragte, dass der Beklagte es zu unterlassen hat die o.g. Passagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Einstweilige Verfügung erging. Der Beklagte legte Widerspruch ein und bekam Recht. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. LG Münster, Az.: 8 O 407/07 – Haftung für Foren-Einträge

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Videos von Youtube und Co. Wer haftet?

Montag, 17. März 2008 20:42

Portale wie youtube oder myvideo bieten eine Embedding Funktion an, mit der man Videos auf die eigene Website oder im Forum einbinden kann. Dabei wird ein Code kopiert und an die entsprechende Stelle der Seite eingefügt, wo das Video erscheinen soll. Diese Methode hat Vorteile sowohl für die Videoplattformen, die durch die Verbreitung ihrer Inhalte profitieren, als auch für die Webmaster die, die entsprechenden Videos nicht auf ihrem Webspace hosten müssen und somit Speicherplatz und Traffic sparen. Viele Webmaster stellen sich jedoch die Frage: Muss ich auch für die Videos haften, obwohl sie bei mir nicht gehostet sind? Weiterlesen

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Haftung für Inhalte

Dienstag, 11. März 2008 20:15

Wer eine eigene Seite im Word Wide Web hat, der haftet für die darauf sich befindlichen Inhalte. Aber für was genau ist man haftbar? Was sollte man vermeiden? Weiterlesen

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Verlinkung auf beleidigende Inhalte

Montag, 10. März 2008 19:09

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass derjenige der auf beleidigende Äußerungen eines Dritten verlinkt sich diese Inhalte zu eigen macht. Der Geschädigte hat durch die Ehrverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Ein einfacher Hinweis auf die Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht dabei nicht aus um sich von der Haftung zu befreien. LG Hamburg, Urteil vom 12.05.98

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Haftung für fremde Inhalte

Samstag, 8. März 2008 18:02

Der Betreiber eines Internetportals haftet erst ab Kenntnis, für von dritten begangene Urheberrechtsverletzungen. Entscheidung vom 29. Oktober 2007

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Usenet-Provider muss nicht haften

Samstag, 1. März 2008 15:35

Im vorliegenden Fall entschied das OLG Düsseldorf, dass ein Usenet-Provider für die von Nutzern stammenden Urheberrechtsverletzungen nicht haften muss. Eine ständige Überprüfung der Inhalte sei hier nicht zumutbar, selbst nach Kenntnis konkreter Fälle. Usener-Provider Haftung, Az.I-20 U 95/07

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