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Internetvertragsfalle “free SMS”

Montag, 19. Mai 2008 13:31

Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweijähriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber auf Zahlung des Entgelts für die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage zurück, mit der Begründung:

„Jedoch selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.”

Durch Verwendung von Begriffen wie „gratis” und „umsonst”, wird der Besucher in dem Glauben gelassen, es handle sich um einen kostenlosen Dienst. Der Nutzer musste also nicht damit rechnen, dass es sich um entgeltliche Leistungen handelt. Auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wurde. Somit war nach § 305c BGB die entsprechende Klausel überraschend.

Das Urteil des AG Hamm kann man hier nachlesen: Amtsgericht Hamm, Az.:17 C 62/08 vom 26.03.2008

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Die “Marke” DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts” bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen” sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben” nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Bezeichnung “Ladenpreis” nicht eindeutig

Mittwoch, 23. April 2008 20:29

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in Fällen, in denen überwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsstücke über eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage später wurde er vom Kläger abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser weigerte sich. Es wurde Klage eingereicht. Mit Urteil vom 20.08.2007 stellte das LG Berlin klar: Der Begriff „Ladenpreis“ ist Mehrdeutig. Der Verbraucher kann nicht auf Anhieb erkennen ob der Begriff sich auf frühere Preise bezieht, auf dem vom Herrsteller empfohlenen oder auf einen allgemeinen Marktpreis. Der Beklagte hätte angeben müssen auf welchen Preis er sich hierbei bezieht.

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spickmich.de gewinnt erneut vor Gericht

Freitag, 18. April 2008 13:35

Spickmich.de, Betreiber eines Schülerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG Köln gewonnen (Akte-Abmahnung berichtete). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt.

Am 12.März wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Schüler sei zulässig. Trotzdem ist noch nicht alles überstanden. Die in Köln unterlegene Lehrerin hat angekündigt sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Ausführliche Urteilsbegründung des Gerichts werden wir nach erscheinen veröffentlichen.

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Gebühren für Abschlussschreiben

Mittwoch, 16. April 2008 9:00

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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Was gilt als Meinungsäußerung im Forum?

Sonntag, 23. März 2008 18:32

Das LG Münster hat mit seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden, dass es sich bei gewissen Äußerungen in einem Internetforum durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Im vorliegen Fall ging es um den Betreiber einer Informationsplattform für Wasserbetten. In seinem Forum fanden sich u.a. folgende Passagen:

– “Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.”

– “Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden.”

– “Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen.”

– “(…) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt.”

– “(…) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem.”

– “In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus.”

– “(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?”

– “Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.”

– “Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen.”

Dagegen hat ein Hersteller von Wasserbetten geklagt mit der Begründung, die Aussagen im Forum „stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Er beantragte, dass der Beklagte es zu unterlassen hat die o.g. Passagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Einstweilige Verfügung erging. Der Beklagte legte Widerspruch ein und bekam Recht. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. LG Münster, Az.: 8 O 407/07 – Haftung für Foren-Einträge

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