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Kündigung wegen eines Fotos bei Facebook

Freitag, 4. Oktober 2013 14:36

Dank Facebook und größtenteils laxer Datenschutzeinstellungen haben es Arbeitgeber in der heutigen Zeit besonders leicht zu prüfen, was der Arbeitnehmer privat so treibt. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer, ein Hamburger Polizist, auf seiner Facebook Seite ein Bild eines Totenschädels samt Polizeimütze hochgeladen. Das Foto entstand während eines Dienstes im Postencontainer vor einer jüdischen Schule. Der Arbeitgeber bekam vom dem Bild Kenntnis. Der Polizist wurde daraufhin fristlos entlassen. Begründung: rechtsradikale Gesinnung im Polizeidienst werde nicht gedultet. Die Stadt Hamburg sah in dem Bild eine Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus.

Das Foto sei nur ein Schwerz gewesen, meinte der Polizist. Die fristlose Kündigung sei unberechtigt. Er räumte ein, dass das Foto durchaus anstößig sein könnte. Eine fristlose Entlassung sei dadurch jedoch nicht payday loans Der Polizist zog vor das Arbeitsgericht Hamburg.

Das Gericht gab der Klage statt (Az. 27 Ca 207/13 vom 18.09.2013). Die Kündigung sei unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend nachweisen können, dass der Polizist das Bild mit einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen habe. Auch sei das Bild eines Todenschädels nicht per se der Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung, so das Gericht.

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Elitepartner.de: Kündigung per E-Mail doch wirksam

Freitag, 3. Mai 2013 22:13

Das LG Hamburg gab der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Partnerbörse EliteMedianet GmbH (Elitepartner.de) statt. Elitepartner.de hatte eine Vertragsklausel verwendet, die es Verbrauchern verwehrte, sich per E-Mail von einem Vertrag zu lösen. In der umstrittenen Klausel heißt es, für eine wirksame Kündigung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dies sah das LG Hamburg als unzulässig an.

Die Richter hielten diese Klausel für unzulässig. Die Anforderungen an eine Kündigung seien nicht transparent dargestellt. Der Verbraucher würde unangemessen benachteiligt (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12).

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