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Die Nichtannahme unfreier Sendung ist wettbewerbswidrig

Samstag, 18. September 2010 20:02

Die Annahme von unfreien Sendungen ist teuer. Sie schlägt mit 12,50 EUR zu Buche. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig ist. Dass auch eine tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Sendungen im Rahmen des Widerrufsrechts abmahnfähig ist, zeigt das Urteil des LG Düsseldorf.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10) behandelt mehrere Wettbewerbsverstöße eines beklagten Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei der Beklagten eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Beklagte verweigerte die Annahme.

Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Das Gericht ging davon aus, dass Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs – oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, so die Kammer.

Die Entscheidung ist nicht händlerfreundlich und trifft besonders die kleinen Händler hart. Da man einer Sendung äußerlich nicht ansehen kann, welcher Warenwert sich dahinter verbirgt, müsste der Händler jede unfreie Sendung annehmen. Dieswäre mit unnötigen Kosten für ihn verbunden. Zwar müsste er die Rücksendekosten dem Käufer bei einem Warenwert über 40 EUR (sofern der Artikel bezahlt wurde) ohnehin erstatten, jedoch würden die Rücksendekosten im Regelfall bei höchstens 6,90 EUR liegen (normales Postpaket). Bei unfreien Sendungen sind die Kosten fast doppelt so hoch.

Die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung ist anhängig. Der Ausgang ist somit zur endgültigen Beurteilung abzuwarten.

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf Az.: 38 O 19/10 vom 23.07.2010

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LG Hamburg: Abmahnung auch ohne Originalvollmacht wirksam

Montag, 6. Juli 2009 19:41

Mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 312 O 913/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Im vorliegenden Fall, legte der Rechtsanwalt des Abmahners nur eine Kopie der Vollmacht bei. Der Anspruch wurde aus diesem Grund von der Abgemahnten zurückgewiesen. Es wurde nachträglich eine Vollmacht eingereicht. Doch dies reichte der Verletzerin nicht, da Sie der Meinung war, es müsse eine neue Abmahnung ausgesprochen werden. Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten nicht. Die Abmahnung diene schließlich dazu, den Verletzer auf einen Verstoß aufmerksam zu machen und so eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Dazu bedürfe es keiner Originalvollmacht, so das Gericht.

Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Insbesondere dazu die Urteile des LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf.

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Betreiber und Admin-C haften nicht für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Sonntag, 15. Februar 2009 14:57

Das LG Düsseldorf hat noch einmal entschieden, dass eine Domainbörse, nicht vor Kenntnis für die Rechtsverletzungen haftet, die ein Kunde auf der Domain begeht. Die zumutbaren Prüfungspflichten wären überdehnt. Somit scheidet eine Mitstörerhaftung für den Betreiber und den Admin-C aus. Es wäre dem Betreiber nicht zumutbar, jede einzelne Domain samt Werbeanzeige auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Bisher gab es nur eine Entscheidung zum Thema Domain-Parking, die eine Mitstörerhaftung des Betreibers bejahte.  Alle anderen wurden von den Gerichten abgelehnt.

Das Urteil ist hier Nachzulesen: Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 – Az.: 2a O 40/08

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Das Online-Auktionshaus haftet auch?

Freitag, 23. Mai 2008 17:43

Eine Online-Handelsplattform haftet für Rechtsverletzungen, die durch Dritte begangen wurden, erst ab Kenntnis. Das hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2008 entschieden. Es sei dem Betreiber nicht zumutbar, das Angebot ständig auf mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen.

Ausnahme: Wenn bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße gemeldet wurden. Dann ist der Betreiber verpflichtet „Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.”

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf, Az.: 2a O 314/07 vom 19.03.2008

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“Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt in Textform”- unzulässig

Dienstag, 8. April 2008 15:53

Die Belehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung” ist nicht ganz korrekt, so das OLG Düsseldorf. Es ist zwar korrekt, dass die Frist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, jedoch falsch, da nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnen kann. Die Belehrung ist zu ungenau, da der Verbraucher den Eindruck haben könnte, die Widerrufsfrist beginne schon nach erhalt einer Belehrung per E-Mail oder Brief. Das ist jedoch falsch. Es gilt: Nach Erhalt der Belehrung und Ware.

Zum Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 107/07 vom 30.10.2007

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Usenet-Provider muss nicht haften

Samstag, 1. März 2008 15:35

Im vorliegenden Fall entschied das OLG Düsseldorf, dass ein Usenet-Provider für die von Nutzern stammenden Urheberrechtsverletzungen nicht haften muss. Eine ständige Überprüfung der Inhalte sei hier nicht zumutbar, selbst nach Kenntnis konkreter Fälle. Usener-Provider Haftung, Az.I-20 U 95/07

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