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Die “Marke” DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts” bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen” sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben” nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

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“Ich ben ne Kölsche Jung” T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke “Kölsche Jung”, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug “Ich ben ne Kölsche Jung”. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung “Ich ben ne Kölsche Jung” keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Bezeichnung “Ladenpreis” nicht eindeutig

Mittwoch, 23. April 2008 20:29

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in Fällen, in denen überwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsstücke über eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage später wurde er vom Kläger abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser weigerte sich. Es wurde Klage eingereicht. Mit Urteil vom 20.08.2007 stellte das LG Berlin klar: Der Begriff „Ladenpreis“ ist Mehrdeutig. Der Verbraucher kann nicht auf Anhieb erkennen ob der Begriff sich auf frühere Preise bezieht, auf dem vom Herrsteller empfohlenen oder auf einen allgemeinen Marktpreis. Der Beklagte hätte angeben müssen auf welchen Preis er sich hierbei bezieht.

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Was gilt als Meinungsäußerung im Forum?

Sonntag, 23. März 2008 18:32

Das LG Münster hat mit seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden, dass es sich bei gewissen Äußerungen in einem Internetforum durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Im vorliegen Fall ging es um den Betreiber einer Informationsplattform für Wasserbetten. In seinem Forum fanden sich u.a. folgende Passagen:

– “Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.”

– “Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden.”

– “Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen.”

– “(…) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt.”

– “(…) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem.”

– “In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus.”

– “(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?”

– “Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.”

– “Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen.”

Dagegen hat ein Hersteller von Wasserbetten geklagt mit der Begründung, die Aussagen im Forum „stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Er beantragte, dass der Beklagte es zu unterlassen hat die o.g. Passagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Einstweilige Verfügung erging. Der Beklagte legte Widerspruch ein und bekam Recht. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. LG Münster, Az.: 8 O 407/07 – Haftung für Foren-Einträge

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Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Donnerstag, 6. März 2008 19:52

Die private Nutzung der Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr stattfindet. LG München Az.: 1HK O 22408/06

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Besitz ist nicht gleich Markenbenutzung

Montag, 25. Februar 2008 20:30

Die alleinige Registrierthaltung einer Domain gilt nicht als markenmäßige Benutzung einer Marke.Urteil des OLG Hamburg 12.04.2007, Az. 3 U 212/06

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Keine Prüfungspflicht für Provider

Montag, 25. Februar 2008 17:50

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.02.2003 die Rechte von Internet-Providern gestärkt. Es stellte klar, dass bei der Konnektierung einer Domain eine Prüfungspflicht selbst bei offenkundigen Rechtsverstößen nicht besteht. Es liegt somit keine Verletzung der Markenrechte vor.Urteil des OLG Hamburg vom 27.02.2003, Az.3 U 7/01

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