Tag-Archiv für » Namensrecht «

Stadt Augsburg lässt Abmahnung fallen

Mittwoch, 25. November 2009 7:07

Wie am 24.11.2009 berichtet, wurde ein 25 Jähriger wegen “Namensanmaßung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt. Augsburgs Oberbürgermeister Kurt Gribl erklärte, dass der Ablauf in dem Fall zwar rechtlich korrekt war, jedoch sei er mit der Vorgehensweise und der Kostenlast für den Bürger nicht einverstanden. Gribl versicherte, dass der Blogger die Abmahnkosten von 1890 Euro nicht bezahlen müsse.

Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler dafür nun aufkommen muss. Wäre die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so übereifrig gewesen, ließe sich sowohl Geld als auch Ärger sparen.

Thema: News | Kommentare (1) | Autor:

Stadt Augsburg mahnt wegen augsburgr.de Domain ab

Dienstag, 24. November 2009 22:01

Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wurde ein angehender Blogger von der Stadt Augsburg abgemahnt. Der 25-Jährige, wollte mit zwei Freunden einen gemeinsamen Blog starten. Eine passende Domain hatte er sich dazu auch schon überlegt: „augsburgr.de“. Er registrierte die Domain und fragte anschließend bei der Stadt bezüglich einer schriftliche Genehmigung nach um diesen Namen verwenden zu dürfen.

Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: „Namensanmaßung“, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. Üblich wären 100.000 – 500.000 EUR.

Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hieß es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

eBay muss Namensklau unterbinden

Donnerstag, 17. April 2008 14:05

Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Domainrecht: Prioritätsgrundsatz- Wer zuerst kommt mahlt zuerst?

Donnerstag, 17. April 2008 8:37

Im vorliegenden ging es um einen eingetragenen Verein. Dieser verlangte von einem ehemaligen Mitglied die Herausgabe der auf ihn registrierten Domain. Das Ex-Mitglied weigerte sich. Der Verein klagte und berief sich auf Verletzung seiner Namensrechte. Das Gericht gab dem Verein recht, da eine Verletzung des Namensrechts seitens des Domain-Inhabers vorliegt. Der Verein hat ihm die Nutzung nicht erlaubt und, wie der Beklagte selbst erklärte, sei er nicht beauftragt worden die Domain zu registrieren. Der Beklagte verwies auf den Prioritätsgrundsatz. Dieser besagt im Kennzeichenrecht, dass bei verwechslungsfähigen Rechten das ältere Vorrang hat. Das LG Schwerin lies das jedoch nicht gelten. Der Prioritätsgrundsatz gilt nur bei Namensgleichheit. Der Begklagte war aber nicht Namensträger. Das wäre dann der Fall, wenn er den Namen selbst führen würde oder eine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit. Dies war hier jedoch nicht gegeben.

Das Urteil ist jedoch umstritten. Demnach könnte man durch eine nachträgliche Umbenennung eines Vereins, Dritten ihre früher registrierten Domains wegnehmen. Ob sich das auch in die Praxis umsetzen lässt, ist eher unwahrscheinlich.

Das ganze Urteil: LG Schwerin, Az.:3 O 668/06 vom 14.03.2008

Thema: Domainrecht | Kommentare (0) | Autor: