Tag-Archiv für » OLG München «

Verkauf von gebrauchter Software – Klärung noch nicht in Sicht

Donnerstag, 18. Juli 2013 18:28

Wann darf eine gebrauchte Software verkauft werden? Diese Frage ist trotz vieler Urteile weiterhin unklar. Am Mittwoch wies der BGH eine Klage von Oracle gegen UsedSoft an das OLG München zurück. Die Richter entschieden, dass das Münchner OLG den Fall neu verhandeln und Details eines konkreten Ablaufs eines Verkaufs klären muss.

Der Rechtsstreit beschäftigt seit 2006 die Gerichte. Die Firma UsedSoft kauft überschüssige Lizenzen von Unternehmen oder aus Insolvenzen und vertreibt diese weiter. Die Kunden können die Software dann direkt von der Oracle-Website herunterladen. Oracle klagte gegen dieses Vorgehen und bekam vom OLG München recht. Dagegen ging UsedSoft in Revision. Der BGH legte den Fall zur Prüfung dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass gebrauchte Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiter verkauft werden dürfen. Der OLG muss nun entscheiden, ob sich UsedSoft an die Vorgaben des EuGH gehalten hat und die Lizenzen deshalb weiterverkaufen darf.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor:

OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

Thema: Abmahnung, Urteile | Kommentare (0) | Autor:

OLG München: Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“

Sonntag, 5. Juli 2009 13:44

Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zuständig ist. Daraus ergibt sich: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und veröffentlich es auf seiner Seite. Welches Gericht ist da zuständig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.

Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.

Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.

„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”

Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

Thema: Urheberrecht | Kommentare (0) | Autor:

Werk oder Beiwerk?

Freitag, 16. Mai 2008 18:01

Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG München beschäftigen (Urteil vom 13.03.2008 – Az.: 29 U 5826/07).

Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I. Der Grafik-Designer hat nach § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche.

In § 57 UrhG ist zu lesen:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Im Prinzip ist das Design eines T-Shirts urheberrechtlich geschützt. Das Motiv auf dem Magazin, hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Titel (ein Magazin über Beruf & Karriere). Nach Ansicht des Gerichts war die Wahl des T-Shirts zufällig und hätte auch gegen jedes andere ausgetauscht werden können.

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Die „Marke“ DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts“ bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen“ sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben“ nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Veröffentlichung von Abmahnschreiben

Freitag, 7. März 2008 15:49

Das Abmahnschreibens eines Anwalts darf i.d.R. veröffentlicht werden, da einfache Schreiben keine gewisse Schöpfungshöhe erreichen um den urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, wird der Anwalt durch die Veröffentlichung nicht im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt. Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07

Thema: Urheberrecht | Kommentare (0) | Autor: