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Unternehmereigenschaft von Ebay-Händlern

Freitag, 2. Mai 2008 19:17

Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage beschäftigt ab wann ein Ebay-Händler die Unternehmereigenschaft erfüllt. Die Abgrenzung ist besonders wichtig, da an die Unternehmereigenschaft auch umfangreiche Informationspflichten angeknüpft sind.

Das Gericht erklärte hierzu:

„(…)Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch(…)“

und

„(…)Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.(…)“

Das ganze Urteil gibt es hier: OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 W 66/07 vom 04.07.200

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Verkauf nur an Gewerbetreibende bei eBay

Mittwoch, 30. April 2008 9:08

Wer seine Waren nur an Gewerbetreibende verkaufen will, der kann es gerne machen, so das OLG Hamm. Die Beschränkung muss jedoch für den Käufer erkennbar sein. Im vorliegenden Fall war die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zu übersehen. Ist das der Fall, so muss der Händler die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften anwenden. In der AGB des Händlers war unter „Garantie“ folgendes zu lesen:

„Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an“.

Ein anderer eBay-Händler sah darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften sowie gegen die AGB von eBay. Das OLG Hamm gab den eBay-Händler recht. Die Beschränkung nur auf Gewerbetreibende sei im vorliegenden Fall nicht deutlich erkennbar und in der AGB so platziert, dass es leicht übersehen werden könne. Ein Verbraucher müsse damit nicht rechnen, dass ein solcher Hinweis in der Rubrik „Garantie“ zu finden ist.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 196/07 vom 28.02.2008

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche?

Samstag, 26. April 2008 21:09

Das OLG Jena hat am 27.02.2008 entschieden, dass die Google-Bildersuche urheberrechtswidrig sei, da die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und Google auch keine Einwillungen hat diese als Thumbnails Online anzuzeigen. Das Argument, die Klägerin hätte technische Schutzmaßnahmen ergreifen können um die Bilder nicht öffentlich zu machen, ließ das Gericht nicht gelten.

„(…)Dadurch, dass die Klägerin selbst Bilder von diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt hat, geht dieser Urheberrechtsschutz nicht verloren.“

Das Gericht verneinte jedoch im vorliegenden Fall den Unterlassungsanspruch der Klägerin, da die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei. Das Argument:

„(…)Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.
Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden.“

Das komplette Urteil ist hier zu finden: OLG Jena, Az. 3 O 1108/05 vom 27.02.2008

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Telefon-Weiterleitung per Tastendruck ist unzulässig

Dienstag, 22. April 2008 9:00

Laut einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts ist es unzulässig bei Werbeanrufen den Kunden per Tastendruck zu kostenpflichtigen 0900-Rufnummern weiterzuleiten. Die Weiterleitung verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Telekommunikationsgesetz.

Hintergrund:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, dass verschiedene Personen anrufen ließ. Der Angerufene wurde von einer automatischen Stimmen über einen angeblichen Gewinn informiert. Wer weitere Informationen wollte, musste eine bestimmte Taste drücken. Sobald man diese Taste gedrückt hat, wurde man automatisch an eine kostenpflichtige 0900-Nummer weitergeleitet. Betroffene, die auf diese Masche reingefallen sind, haben sich bei der Bundesnetzagentur über die unerwünschte Werbung sowie gegen die automatische Weiterleitung beschwert. Die Weiterleitung funktionierten nämlich auch bei Personen die für 0900er-Nummern gesperrt waren.

Die Bundesnetzagentur reagierte und sprach ein Verbot gegen die unerwünschten Werbeanrufe und die automatische Weiterleitung per Tastendruck aus. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei nur unter bestimmten Fällen wie z.B. bei der Auskunft zulässig, so das Argument. Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein. Das OLG Köln lehnte den Widerspruch ab. Damit hat das Unternehmen nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster.

Das komplette Urteil gibt es hier: VG Köln, Az.:11 L 307/08 vom 16.04.2008

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Wer im Telefonbuch steht, sollte in der Stadt auch ein Büro haben

Sonntag, 20. April 2008 11:49

Ein Umzugsunternehmen, dass im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt und dort keine Niederlassung mit eigenem Büro hat und auch auf eine eventuelle Anrufweiterschaltung nicht hinweist, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.03.2008 entschieden.

Die Begründung: Der Großteil Leser bevorzugt nämlich ein ortsansässiges Unternehmen, weil sie meinen besser „vor Ort“ betreut zu werden als von einem ortsfremden Unternehmen, so das Gericht. Zitat:

Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ist für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser von Bedeutung. Diese Leser werden, wenn sie in K… wohnen und einen Umzug von K… aus an einen anderen Ort durchführen wollen, ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugen. Ein Unternehmen, das am derzeitigen Wohnort zumindest mit einer Niederlassung vertreten ist, gewährleistet aus ihrer Sicht eine optimale Betreuung „vor Ort“. Dieses Unternehmen ist unproblematisch zu erreichen. Seine Mitarbeiter können schnell und ohne großen Aufwand die derzeitige Wohnung aufsuchen, sich in dieser Wohnung das Umzugsgut ansehen und Ratschläge für die Durchführung des Umzugs geben.

Hier gibt es das ganze Urteil: OLG Koblenz, Az.:4 U 959/07 vom 25.03.2008

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Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt

Montag, 14. April 2008 22:47

Die Musikindustrie musste einen herben Rückschlag hinnehmen. Laut einem Urteil des LG Saarbrücken, kann das Recht auf Akteneinsicht in Straf- bzw. Ermittlungsakten dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person entgegenstehen. Der Umweg über das Strafverfahren ist für die Musikindustrie die einzige Möglichkeit um an die Adresse der Filesharer zu gelangen.

Natürlich ist es erfreulich, dass der Datenschutz auch mal respektiert wird und, im Idealfall, der Abmahnwelle ein Riegel vorgeschoben wird. Das ist jedoch kein Freifahrtschein für Filesharer. Der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Verletzung der Schutzrechte dar. Die Methoden mit denen die Musikindustrie die Verletzungen verfolgt, sind in vielen Fällen jedoch verwerflich. Urteil des LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend

Sonntag, 13. April 2008 21:19

Ab 01.04.2008 trat die 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Aus diesem Grund wurde eine neue Muster Widerrufs- sowie Rückgabebelehrung veröffentlicht (wir berichteten). Seit längerer Zeit stritt man sich ob die Faxnummer angegeben werden muss.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Händler der folgende Formulierung verwendet hat:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.“

Eine Faxnummer zum Zweck des Widerrufs hat er aber nirgends angegeben. Das LG Kempten hat nun entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer fakultativ anzusehen ist. Da das Geschäft des Händlers Online abgewickelt wird, kann man davon ausgehen, dass ein Widerruf auch über das Internet möglich ist, so das Gericht. Ein wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß liegt demnach nicht vor.

Da es Unterschiede in der Rechtsprechung gibt, sollten Händler die Faxnummer jedoch weiterhin angeben. Zum Urteil: LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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„Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt in Textform“- unzulässig

Dienstag, 8. April 2008 15:53

Die Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist nicht ganz korrekt, so das OLG Düsseldorf. Es ist zwar korrekt, dass die Frist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, jedoch falsch, da nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnen kann. Die Belehrung ist zu ungenau, da der Verbraucher den Eindruck haben könnte, die Widerrufsfrist beginne schon nach erhalt einer Belehrung per E-Mail oder Brief. Das ist jedoch falsch. Es gilt: Nach Erhalt der Belehrung und Ware.

Zum Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 107/07 vom 30.10.2007

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Teile der AGB in Pay-TV-Verträgen unwirksam

Montag, 7. April 2008 13:34

Der Bundesgerichtshof hat teile der AGB eines Pay-TV Anbieters für unwirksam erklärt. Konkret geht es um folgende Klauseln:

„Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.“

„Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.“

„Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.“

„Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“

Das Gericht war der Auffasung, dass die Änderung des Programmangebots schon deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Eine Kalkulierbarkeit und Transparanz ist für den Kunden hier nicht gegeben, da bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist welche Programmänderungen hinzunehmen sind. Das eine Änderung unter Umständen positiv für die Mehrheit der Zuschauer wäre, ist dabei nicht relevant. Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 247/06 vom 15.11.2007

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