Tag-Archiv für » paypal «

PayPal Commercial Entity Agreement: Nur auf englisch

Freitag, 18. August 2017 9:24

Händler, die über Paypal auch Kreditkartenzahlungen erhalten, müssen den Commercial Entity Agreement von Paypal zustimmen. Das Problem: Die Bedingungen gibt es nur auf englisch. Eine deutsche Version existiert nicht. Laut Paypal ersetzen die Bedingungen nicht die PayPal-Nutzungsbedingungen und ändern nichts an der Funktionsweise des Paypal-Kontos. Demnach basieren sie auf bestehenden Richtlinien, die Online-Händler einhalten müssen, um weiterhin Kreditkartenzahlungen akzeptieren zu können.

Auf Nachfrage erhält man bei Paypal eine Unverbindliche deutsche Leseversion. Die Version, die unterschrieben werden muss, ist allerdings die Version auf Englisch. Somit läuft es darauf hinaus, dass man den Vertragstext „blind“ unterschreiben muss, wenn man weiterhin Paypal nutzen will. Ein sehr merkwürdiges Vorgehen für so ein großes Unternehmen wie Paypal. Aus diesem Grund haben wir bei der Pressestelle daher angefragt, ob dafür eine Lösung angeboten wird. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir diese hier veröffentlichen.

Thema: News | Kommentare (2) | Autor:

Bezahlen mit Paypal: Eine Checkliste für Käufer und Verkäufer

Freitag, 5. Juli 2013 9:13

Viele Käufer und Verkäufer haben Probleme mit Paypal, weil sie die AGB von Paypal nicht gelesen haben. Zugegeben: AGB sind in der Regel nicht wirklich lesefreundlich gestaltet. Der Käufer- oder Verkäuferschutz greift nicht, wenn man einige wichtige Dinge nicht beachten. Die AGB von Paypal enthält Regelung, die sicherlich vielen nicht bekannt sind. Beispielsweise haftet Paypal nicht, wenn die Sendung auf dem Weg zum Empfänger verloren geht. Verschickt der Verkäufer den Artikel nicht oder weicht der Artikel erheblich von der Beschreibung ab, dann greift der Schutz.

Wir haben deshalb die wichtigsten Punkte für Käufer und Verkäufer zusammengefasst. Es ist eine Art „Checkliste“, die man sich am besten ausdruckt oder im Kopf behält.

Checkliste für Käufer

1. Der Artikel wurde gekauft und mit Paypal bezahlt.

2. Es ist ein materieller Artikel, der verschickt werden kann. Also keine Dienstleistungen, Downloads oder ähnliches.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Die PayPal-Zahlung steht in Zusammenhang mit dem gekauften Artikel. Die Bezahlung erfolgte über den Link „Jetzt Zahlen“ bei eBay, über „Geld Senden“ bei Paypal unter Angabe der eBay Artikelnummer. Auf anderen Seiten gilt: Nutzung der Funktion „Geld senden“ auf der PayPal Webseite durch Anklicken der „Kaufen“-Schaltfläche im jeweiligen Shop. Andere Zahlungen außerhalb dieser Funktion sind nicht abgedeckt.

5. Die Zahlung muss komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

6. Käuferschutzfälle müssen binnen 45 Tagen ab Zahlungsdatum gemeldet werden. Andernfalls verfällt der Anspruch. WICHTIG: Schließt man einen Fall als Kunde, kann der Fall nicht erneut geöffnet werden.

7. Käuferschutz gibt es nur, wenn der Artikel nicht verschickt wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht. Geht die Sendung verloren, haftet Paypal nicht. In diesem Fall muss man sich an den Verkäufer wenden. Voraussetzung: Es handelt sich um einen gewerblichen Verkäufer.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Käuferschutz durch Paypal gegeben.

Doch wann genau weicht ein Artikel erheblich von der Beschreibung. An dieser Stelle zitieren wir Punkt 4.2 der Paypal Käuferschutzrichtlinie:

Nachfolgend mehrere Beispiele, in denen ein Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel ist ein völlig anderer, als der in der Artikelbeschreibung beschriebene, zum Beispiel ein Hörbuch anstelle einer Druckversion, ein Desktop-PC anstelle eines Laptops, eine leere Schachtel.
Der Zustand des gelieferten Artikels weicht erheblich von dem beschriebenen Zustand ab, zum Beispiel ist der Artikel offensichtlich mehrfach benutzt worden anstelle von neu und originalverpackt.
Der Artikel kann nicht verwendet werden, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. fehlen wichtige Komponenten oder Teile, der Artikel funktioniert nicht oder das Haltbarkeitsdatum ist überschritten. Hinweis: Dies gilt für den Zustand des Artikels, in dem der Käufer ihn erhalten hat, unabhängig davon, in welchem Zustand er versandt worden ist.
Der Artikel ist nicht authentisch, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. ein gefälschter Artikel oder eine Raubkopie.
Es fehlt ein Teil der bestellten Menge, beispielsweise wurden zehn Golfbälle bezahlt, jedoch nur vier geliefert.

Nachfolgend werden mehrere Beispiele genannt, in denen ein Artikel nicht erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel funktioniert nicht richtig, in der Artikelbeschreibung war jedoch bspw. Folgendes angegeben: „Artikel funktioniert möglicherweise nicht richtig“, „Es fehlen Teile“, „Das Foto zeigt Kratzer oder Beschädigungen“.
Der Käufer möchte den Artikel nicht mehr, nachdem er ihn erhalten hat, oder der Artikel entspricht nicht den Erwartungen des Käufers. Der Artikel war aber in der Artikelbeschreibung richtig beschrieben.
Die Artikelbeschreibung ist für beide Seiten missverständlich. Beispielsweise hat der Artikel scheinbar eine andere Farbe als angeboten; er ist in den Augen des Käufers hellgrün, der Verkäufer definiert die Farbe in der Produktbeschreibung aber als türkis.

Checkliste für Verkäufer

1. Der Status des Zahlungseingangs wird als „abgeschlossen“ angezeigt.

2. Die Zahlung wurde komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Der Artikel sollte unbedingt nachverfolgbar verschickt werden. Keine Warensendung, Büchersendung oder Brief. Paypal verlangt bei einem geöffneten Käuferschutzfalls die Vorlage eines Versandbelegs. Der Beleg muss folgende Angaben erhalten:

  • Name des Versandunternehmens
  • Versanddatum
  • Name und Adresse des Empfängers

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite „Transaktionsdetails“ übereinstimmen.

  • Name und Adresse des Versenders

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen.

5. Der Artikel darf nur an die auf der Seite „Transaktionsdetails“ angegebene Adresse verschickt werden.

6. Keine Abholung durch den Kunden, wenn dieser mit Paypal bezahlt hat. Eine Empfangsbestätigung wird von Paypal nicht akzeptiert.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Verkäuferschutz durch Paypal gegeben.

Thema: E-Commerce | Kommentare (7) | Autor:

Paypal von Verbraucherzentrale verklagt

Donnerstag, 30. Mai 2013 19:29

Die Verbraucherzentrale reichte Klage gegen Paypal ein. Der Grund: Intransparente Klauseln in den Nutzungsbedingungen, unzulässiger Schadensersatz- und Haftungsregeln sowie scheinbar grundlose Kontosperrungen

Viele Paypal-Nutzer beschwerten sich bei den Verbraucherzentralen über massive Probleme mit PayPal. Nutzerkonten wurden scheinbar grundlos gesperrt. Bei Paypal kann eine Sperrung 21 bis 180 Tage dauern. Wer sein Konto wieder freischalten will, muss Paypal Personalausweiskopien, Strom- oder Lieferantenrechnungen, Versandbelege oder Handelsregistereinträge vorlegen. Diese Dokumente müssen häufig ins Ausland gefaxt oder auf den Postweg zugesendet werden. Wegen derartiger Konflikte bietet beispielsweise die Rossmann GmbH seit September 2011 keine PayPal-Zahlungen mehr an.

Paypal erklärte, dass Konten grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorübergehend eingeschränkt werden. Dadurch wolle man Geldwäsche, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder unberechtigte Zugriffe auf Nutzerkonten verhindern. Die meisten Konten werden innerhalb weniger Tage wieder freigegeben, so Paypal. Nicht nur die Kontosperrungen sind ein Problem, sondern auch intransparente Klausen in den Nutzungsbedingungen und unzulässige Schadensersatz- und Haftungsregeln. Im Januar kündigte PayPal-Sprecher Anuj Nayar an, dass Änderungen für mehr Kundenfreundlichkeit angestrebt werden. Mitte Mai wurden die deutschen Nutzungsbedingungen aktualisiert sowie einige wenige umstrittene Aussagen herausgenommen.

Thema: News | Kommentare (1) | Autor:

Paypal AGB: Paypal darf alles, der Kunde darf nichts

Sonntag, 24. März 2013 13:43

Hand aufs Herz: Wer hat sich schon einmal die Paypal AGB durchgelesen. Wahrscheinlich wenige. Es wäre jedoch empfehlenswert. Der Top Favorit:

1.4 Abtretung. Sie dürfen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen, die Ihnen aus diesen Nutzungsbedingungen entstehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PayPal übertragen oder abtreten. PayPal behält sich vor, diesen Vertrag oder daraus entstehende Rechte und Pflichten ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen oder abzutreten.

Paypal darf alles. Der zahlende Kunde darf nichts.

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Neuer Anforderungen an den Status „Verkäufer mit Top-Bewertung“ bei eBay

Freitag, 22. März 2013 20:56

eBay führt im April zahlreiche Neuerungen ein. Geändert wird unter anderen die Präsentation der Ware und flexiblere Lieferoptionen. Die Änderungen sollen Verkäufer dabei unterstützen, das Kauferlebnis für den Kunden zu verbessern. Doch nicht alle Änderungen erfreuen die Händler.

Wer Online kauft, muss auf seinen Artikel warten und kann diesen nicht einfach mitnehmen wie im stationären Handel. Der Kunde von heute ist anspruchsvoll und erwartet eine schnelle Lieferung. Ab April können Verkäufer mit dem Logo „Kostenlos & Schnell“ darauf aufmerksam machen, dass ihre Artikel versandkostenfrei und innerhalb von maximal drei Werktagen geliefert werden. Artikel mit diesem Logo werden in den Suchergebnissen unter „Beliebteste Artikel“ angezeigt und sind dadurch für Käufer noch interessanter. Ab Juni kommt auch die Option „Versand am selben Tag“. Der Verkäufer kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der die Zahlung eingehen musst, damit diese Option genutzt werden kann.

Neue Anforderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung
Viele Verkäufer mit Top-Bewertung setzen bereits alles daran, die hohen Käufererwartungen zu erfüllen. eBay möchte jedoch den steigenden Erwartungen der Käufer gerecht werden. Dazu werden ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für Verkäuferkonten angepasst. Der Verkäufer soll folgende Serviceleistungen anbieten:

  • eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 1 Monat unter Verwendung der neuen Funktion für Angaben zu den Rücknahmebedingungen
  • eine Bearbeitungszeit von maximal 1 Werktag
  • eine Option für kostenlosen Versand
  • eine schnelle Versandmethode, die gewährleistet, dass die Ware innerhalb von max. 2 Werktagen nach Versand beim Käufer ist. Diese muss nicht kostenlos sein.

Bisher war es ausreichend, dass sich das Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Viele Verkäufer bieten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Um die neuen Anforderungen von eBay zu erfüllen, muss der Verkäufer die Frist deutlich verlängern.

Die Bewertungskriterien von eBay sind nicht ganz unproblematisch. Besonders die detailierten Bewertungen. Insbesondere der Bewertungspunkt für die Versandkostenhöhe ist für viele Verkäufer ein Problem. Wer keinen kostenlosen Versand anbietet, setzt sich einen Bewertungsrisiko aus. Viele Käufer neigen dazu, auch jene Verkäufer in diesem Punkt nur mit einem oder zwei Sternen zu bewerten, wenn diese zu Selbstkosten verschicken. Bis jetzt hielt es eBay nicht für erfoderlichen diese „Ungerechtigkeit“ abzufedern. Doch selbst dann, wenn der Verkäufer nur kostenlosen Versand anbietet, kann er in dem Punkt schlecht bewertet werden. Und ja, es gibt auch Käufer die auch dann nur einen Stern bei Versandkosten geben, wenn der Versand kostenlos war. Vermeiden kann man das nur, wenn sowohl der Versand kostenlos und auch der Kunde den Artikel mit Paypal bezahlt.

Der Gedanke von eBay dahinter ist klar: Bei kostenlosem Versand rechnet der Verkäufer die Versandkosten in den Preis mit ein. Da eBay am Umsatz des Verkäufers verdient, steigen automatisch die Einnahmen von eBay dadurch das der Verkäufer den Versand einkalkuliert statt ihn gesondert auszuweisen. Natürlich hört sich das nur nach einem kleinen Plus für eBay an. Rechnet man jedoch hoch, wie viele Transaktionen durchgeführt werden, kommt so einiges zusammen…

Thema: Auktionen im Internet | Kommentare (1) | Autor:

Paypal – Wo bleibt der Verkäuferschutz?

Sonntag, 30. Mai 2010 12:37

Einigen gewerblichen Verkäufern, insbesondere bei eBay, dürfte vielleicht eine Ungereimtheit aufgefallen sein. In den von Paypal verschickten E-Mails findet sich der Eintrag, ob für die Zahlung ein Verkäuferschutz angeboten wird. Nur in den seltensten Fällen steht „Nicht berechtigt“. Seit einigen Tagen jedoch, haben alle Zahlungen den Status „Verkäuferschutz – Nicht berechtigt“. Es betrifft alle Zahlung, unabhängig vom Land des Käufers. Eine Änderung der AGB, wonach der Verkäuferschutz nicht mehr angeboten werden würde, ist nicht zu finden. Die Information ist leicht zu übersehen, da die Schrift die Farbe grün hat. Die Farbe grün steht bei Paypal normalerweise für „Alles ok“.

Wir baten Paypal um Klärung der Angelegenheit. Die Antwort kam überraschend schnell. Paypal teilte mit, dass zur Zeit fehlerhafte Empfangsemails vom System versendet werden. Man werde sich jedoch des Problems annehmen. Da man sich auf die Angaben in der E-Mail nicht verlassen kann, empfiehlt Paypal die Transaktionsdetails im PayPal Konto aufzurufen, um so zu prüfen, ob man über den PayPal Verkäuferschutz abgesichert ist.

Thema: E-Commerce | Kommentare (3) | Autor:

Stellungnahme von eBay zur Bewertung des Bundeskartellamts

Freitag, 23. April 2010 12:04

eBay nimmt Stellung zu der vorläufigen Bewertung der Initiative von eBay durch das Bundeskartellamt, Käufern die Möglichkeit zu bieten, bei Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten mit PayPal zu bezahlen. Das Bundeskartellamt hat entschieden, hinsichtlich der Initiative von eBay kein Verfahren einzuleiten. Dr. Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland, sagte: „Wir begrüßen die Bewertung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt erkennt damit an, dass unsere Nutzer von der Initiative profitieren.“

Zoll fügte hinzu: „Uns geht es darum, Käufern die Wahl zu ermöglichen. Wir möchten, dass Käufer PayPal als Zahlungsmöglichkeit wählen können, wenn sie von Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten kaufen. So können sich Käufer bei eBay zusätzlich absichern, da sie automatisch über die volle Summe des Kaufpreises geschützt sind, wenn der Artikel nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht.“

Quelle: PM eBay vom 23.04.2010

Wie sicher Paypal wirklich ist, wurde an diesen Stellen erläutert:

Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?
Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Aufpreis für Zahlungsarten – Geht das?

Dienstag, 22. September 2009 23:09

Als Onlinehändler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten „Vorkasse“ oder „gegen Rechnung“ allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, können Aufschläge für Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei müssen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PangV) beachten werden.

Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher Höhe weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Gebühren erhoben, so müssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbestätigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter Händlern Aufpreise für die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten Händler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschläge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht höher sein, als die Gebühren, die der Kreditkartenanbieter vom Händler verlangt. Des Weiteren müssen die Händler den Kunden auf die zusätzliche Gebühr hinweisen.

Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08) entschieden, dass es unzulässig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschränkt ist, die wiederum nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Natürlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn Händler Gebühren für diese Zahlungsart erheben. Größtenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Verstoß, werde mit Sperre des Accounts oder vorübergehenden Einschränkungen gedroht. Dies ändert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (wir berichteten). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Gebührenerhebung.

Kurz gesagt: Aufschläge für bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die Höhe der Kosten ausdrücklich im Shop genannt wird. Natürlich sollte vorab geprüft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Gebührenerhebung zulässt. Das dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss kostenlos per Überweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor:

Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

Sonntag, 20. September 2009 19:42

Am Montag hat Paypal seine Kunden darüber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzesänderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay Händler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft zähneknirschend aus Kulanz gegenüber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele Händler, die die Lücke in der bisherigen AGB ausgenutzt haben, um die Annahme der Zahlung zu verweigern. In den noch aktuellen Nutzungsbedingungen findet sich unter Punkt 3.7 (in der neuen AGB unter 3.8) folgender Eintrag:

„Wenn Sie E-Geld senden, ist der Empfänger nicht verpflichtet, diese Zahlung anzunehmen.“

Das lies den Verkäufern immerhin eine Wahl, auch wenn dieser Umstand sehr vielen unbekannt war. In der neuen Paypal AGB, die ab 14.10.2009 gilt, ist nun unter Punkt 4.2a folgendes  zu lesen.

„Wenn PayPal als Zahlungsmethode in Ihrem eBay-Angebot genannt ist, müssen Sie PayPal-Zahlungen akzeptieren“.

Über diese Änderung könnte man ja noch hinwegsehen. Doch das waren noch nicht alle Änderungen. Paypal wirbt damit, dass Zahlungen praktisch sofort beim Verkäufer sind. Auf der Hauptseite lesen wir:

„[…]Außerdem kommen Ihre Einkäufe früher bei Ihnen an, weil die Zahlung schnell beim Verkäufer ist.[…]“

Davon ist in der neuen AGB nichts mehr zu lesen. Punkt 3.1 der Nutzungsbedingungen:

„Wenn Sie eine Zahlung mit PayPal senden, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag. Für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Frist von drei Geschäftstagen als vereinbart.[…] Wir sind nur dann verpflichtet, den Zahlungsauftrag innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang auszuführen, wenn: es sich um eine Zahlung zwischen PayPal-Konten handelt, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) registriert sind,[…]“

Mit einer Online Banküberweisung kommt das Geld am nächsten Tag an. Wo ist dann der Vorteil von Paypal? Es ist jedenfalls nicht die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung. Des Weiteren bietet Paypal eine „Reservefunktion“ an. Das Guthaben, dass auf dem „Reservekonto“ landet, steht dem Nutzer nicht zur Verfügung. Das ist beispielsweise bei „PayPal-Zahlungen, bei denen die Zahlungsquelle eine Lastschrift mit Sicherheitsprüfung ist“. Eine Frist, wann das Geld spätestens freigegeben wird, ist nicht genannt.

„Punkt 3.7: Sie stimmen für diesen Fall zu, dass PayPal zunächst den von Ihrer Bank erhaltenen Betrag auf Ihr Reservekonto bucht. Dort bleibt das E-Geld so lange, bis unserer Einschätzung nach kein Risiko mehr besteht, dass die Zahlung von Ihrer Bank wegen Kontounterdeckung zurückgebucht wird.“

Um sich vor Zahlungsausfallrisiken zu schützen, kann Paypal aus dem Guthaben des Paypal Kontos eine Reserve bilden.

„Als Bank sind wir dazu verpflichtet, uns gegen Zahlungsausfallrisiken zu schützen. Im Rahmen dessen können wir aus Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve bilden. Das geschieht dann, wenn wir aufgrund uns zur Verfügung stehender Informationen berechtigterweise zu der Einschätzung kommen, dass im Zusammenhang mit Ihrem PayPal-Konto ein erhöhtes Ausfallrisiko für uns besteht. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als „nicht verfügbar“ in Ihrer Kontoübersicht. Über dieses Guthaben können Sie nicht unmittelbar verfügen.“

Eine Bank, die von meinem Guthaben eine Reserve bildet, so dass mir das Geld nicht zur Verfügung steht? Davon habe ich in Deutschland noch nicht gehört. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Paypal für das „Reservekonto“ keine Zinsen zahlt. Natürlich kann Paypal nicht willkürlich irgendwelche Bedingungen für das „Reservekonto“ festlegen… Oder doch?

„Die Bedingungen richten sich danach, was wir für notwendig erachten, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren.“

Wer gegen die Willkür etwas unternehmen will, dem wird gleich mitgeteilt, was Paypal von Kunden hält, die meinen irgendwelche Rechte zu haben:

„Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, können Sie Ihr PayPal-Konto schließen. Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten.“

Der Kunde ist verpflichtet das „Risikomanagement“ von Paypal nach Kräften zu unterstützen. So muss man auf Anforderung und auf eigene Kosten „zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung [stellen]“.

Punkt 10.7: „Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage auf Ihre Kosten zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung zu stellen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse (testiert oder in sonstiger Form geprüft), Aufstellungen anderer Zahlungsdienstleister, Registerauszüge oder Ausweiskopien.“

Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnise schert sich Paypal anscheinend nicht.

Erhebung von Gebühren für die Akzeptanz von PayPal doch zulässig?
Eine positive Änderung gibt es aber. Bisher war es nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben. (Punkt 4.6). Anscheinend hat doch ein Umdenken bei Paypal stattgefunden. Unter dem unscheinbaren Titel „4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode“ findet sich folgender entscheidender Satz:

„Sofern Sie für die Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, dürfen Sie das nur im rechtlich zulässigen Rahmen und müssen Ihre Kunden darüber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben könnte.“

Leider ist Paypal nur in diesem Punkt dem Kunden entgegengekommen. Die restlichen Änderungen sind eher zu dessen Nachteil. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob die neue AGB überhaupt in dieser Form gültig ist. Viel machen kann ein eBay Händler jedenfalls nicht. Es ist kompliziert und zeitaufwändig ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und Gerichtstand in Großbritannien zu verklagen.

Problemen mit Paypal
Bei Problemen mit Paypal, die sich nicht über den Kundenservice lösen lassen, kann man sich an folgende Institutionen wenden:

1. CC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren): http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html
2. Ombudsmann für Finanzfragen (UK Financial Ombudsman Service) http://www.financial-ombudsman.org.uk
3. CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) 110 Route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.

Leider liest sich kaum einer die AGB durch, bevor er sie akzeptiert. So kommt es im Fall des Falles oft zu bösen Überraschungen.

Thema: E-Commerce | Kommentare (8) | Autor:

Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?

Samstag, 19. September 2009 20:40

Die Firma eBay betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen könnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen für Verkäufer eingeführt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zusätzliche Zahlungsmethode anbieten müssen.

Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Beträgen genutzt wird. PayPal funktioniert ähnlich wie ein Treuhandkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verkäufer weitergeleitet. Der ganze Service ist natürlich nicht kostenlos. Jedenfalls nicht für Verkäufer. Ab 25.09.2008 sind Verkäufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden müssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zusätzlich eine Gebühr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgebühr. Dazu kommen noch die Gebühren für den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Gebühren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode für den Verkäufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verkäufer durch Ebay aufgezwungen.

„Aber Paypal bietet doch einen Käufer- und Verküferschutz, was soll da groß passieren?“ Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB Wälzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verkäuferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:

„Der Verkäuferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“

„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verkäuferschutz“ besteht somit nicht. Auch der „Käuferschutz“ wird stark eingeschränkt. In der Werbung verspricht Paypal:

„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. Und jetzt lässt das ersehnte Paket ewig auf sich warten. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist ärgerlich, aber nicht unlösbar: Denn genau dafür haben wir den PayPal-Käuferschutz eingerichtet. Wir erstatten Ihnen den vollen Kaufpreis (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“

In der „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:

„Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. […] PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. “

Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschränkt und teilweise ganz zurückgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal behält sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Prüfung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zufällige Einfrierung des Guthabens.

Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausfällen ist PayPal berechtigt, bis zur Klärung Ihres Anspruches auf Verkäuferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschränken.“

Die negativen Berichte über Paypal häufen sich. Der häufigste Grund: Verdacht der Geldwäsche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempfänger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.

Doch wie können sich Verkäufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseingänge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Größere Geldbeträge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiedereröffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das für Händler existenzbedrohend auswirken.

Thema: E-Commerce | Kommentare (7) | Autor: