Tag-Archiv für » Rente «

Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?

Samstag, 19. September 2009 20:40

Die Firma eBay betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen könnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen für Verkäufer eingeführt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zusätzliche Zahlungsmethode anbieten müssen.

Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Beträgen genutzt wird. PayPal funktioniert ähnlich wie ein Treuhandkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verkäufer weitergeleitet. Der ganze Service ist natürlich nicht kostenlos. Jedenfalls nicht für Verkäufer. Ab 25.09.2008 sind Verkäufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden müssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zusätzlich eine Gebühr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgebühr. Dazu kommen noch die Gebühren für den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Gebühren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode für den Verkäufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verkäufer durch Ebay aufgezwungen.

„Aber Paypal bietet doch einen Käufer- und Verküferschutz, was soll da groß passieren?“ Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB Wälzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verkäuferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:

„Der Verkäuferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“

„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verkäuferschutz“ besteht somit nicht. Auch der „Käuferschutz“ wird stark eingeschränkt. In der Werbung verspricht Paypal:

„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. Und jetzt lässt das ersehnte Paket ewig auf sich warten. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist ärgerlich, aber nicht unlösbar: Denn genau dafür haben wir den PayPal-Käuferschutz eingerichtet. Wir erstatten Ihnen den vollen Kaufpreis (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“

In der „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:

„Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. […] PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. “

Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschränkt und teilweise ganz zurückgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal behält sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Prüfung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zufällige Einfrierung des Guthabens.

Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausfällen ist PayPal berechtigt, bis zur Klärung Ihres Anspruches auf Verkäuferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschränken.“

Die negativen Berichte über Paypal häufen sich. Der häufigste Grund: Verdacht der Geldwäsche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempfänger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.

Doch wie können sich Verkäufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseingänge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Größere Geldbeträge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiedereröffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das für Händler existenzbedrohend auswirken.

Thema: E-Commerce | Kommentare (6) | Autor:

Volkswagen hat Anspruch auf zweistellige Domain „vw.de“

Donnerstag, 19. Juni 2008 10:34

Die DENIC, die zentrale Vergabestelle für Domains mit der Landeskennung „.de“, hat sich bisher wegen „technischer Bedenken“ geweigert, Domains mit nur zwei Buchstaben zu registrieren. So auch bei vw.de, die der Konzern Volkswagen registrieren wollte. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.04.2008 die Denic verurteilt, die Domain vw.de zu registrieren. Dabei berief sich das Gericht auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen indem es heißt:

„Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.“

Aufgrund der marktbeherrschende Stellung der DENIC, sei § 20 GWB anwendbar, so die Frankfurter Richter. Denn nur über die DENIC können Domains mit der Endung „.de“ registriert werden. Konkurrenten gibt es nicht. Die Argumente der Denic waren für die Richter nicht stichhaltig genug und die Weigerung „unverhältnismäßig“. Ein Sachverständigengutachten hat ergeben, dass es nur noch auf 3,5 Prozent der untersuchten Nameserver Probleme mit kurzen Domains gäbe.

Ob die Entscheidung Einfluss auf die Verfügbarkeit von zweistelligen de-Domains haben wird, bleibt abzuwarten. Es gibt aber auch Einschränkungen. Bei Kombinationen wie „com.de“ oder „fr.de“ könnte es, laut Gutachten, zu technischen Problemen kommen. Ob die DENIC, die Registrierung zweistelliger Domainnamen komplett freigeben wird, ist noch offen.

Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 U 32/04 vom 29.04.2008

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Fremde Markennamen bei Google AdWord

Freitag, 30. Mai 2008 19:36

Darf man fremde Markennamen für die „Ad-Word-Werbung“ von Google verwenden? Das OLG Frankfurt, bejahte dies in seinem Beschluss vom 26.02.2008.

Der Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Vertreiber von Erfrischungsgetränken, da der Konkurrent den Markennamen des Antragstellers unrechtmäßig benutze. Sobald man den Namen des Antragstellers bei Google eingab, erschien die Werbung des Konkurrenten.

Das OLG Frankfurt teilte nicht diese Auffassung und sah in dem Verhalten des Konkurrenten keinen Verstoß. Eine unzulässige Nutzung der Marke würde dann vorliegen, wenn dadurch das Suchergebnis an sich beeinflusst würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, jedoch nicht das Ergebnis in der Trefferliste.

Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.:6 W 17/08 vom 26.02.2008

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Nutzung der alten Muster-Widerrufsbelehrung: Ein Bagatellverstoß

Donnerstag, 1. Mai 2008 10:27

Mit Beschluss vom 11.04.2008 hat das Kammergericht Berlin entschieden, das die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung nur einen Bagatellverstoß darstelle und daher nicht abmahnfähig sei.

Ein eBay-Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ein weiterer vermeintlicher Verstoß war die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers der Komplementärin im Impressum. Die Abkürzung des Vornamens stelle zwar einen Verstoß gegen die Impressumspflichten dar, dies sei jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und deshalb kein erheblicher Abmahngrund, so das Gericht.

Die Verwendung des alten Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung sei ebenfalls kein erheblicher Verstoß, da das Bundesjustizministerium festgelegt hat, dass die alte Muster-Widerrufserklärung noch bis Ende September 2008 verwendet werden können. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein will, sollte die ab 01.04.2008 gültige neue Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums verwenden.

Das Urteil des Kammergerichts ist hier zu finden: Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 41/08 vom 11.04.2008

Thema: Auktionen im Internet, News | Kommentare (0) | Autor:

Keine Rente für Raser aus gesetzlicher Unfallversicherung

Mittwoch, 19. März 2008 10:44

Für Arbeitsunfälle, die bei Begehung einer Straftat eintreten, kann die gesetzliche Unfallversicherung nach § 101 Abs.2 SGB VII dem Versicherten die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise kürzen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der auf einer Fahrt von der Wohnung bis zur Praktikumstelle einen Unfall hatte. Er überholte in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne und stieß dabei mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Vom Amtsgericht wurde er rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Zunächst lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, hatte jedoch nach einem Urteil des BSG (Bundessozialgericht) das Nachsehen, da der Weg zur Arbeitsstelle versichert sei. Daraufhin hat die Berufsgenossenschaft den Unfall zwar anerkannt, jedoch lehnte sie eine Geldleistung ab, mit dem Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des Amtsgerichts. Dies wurde jetzt vom BSB bestätigt. (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 1/07 R).

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

tauchschule-dortmund.de

Montag, 25. Februar 2008 14:07

Die Kombination einer Ortsbezeichnung mit einem Geschäftsbetrieb in einer Domain gilt nach einem Urteil des OLG Hamm als unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Dadurch gewinnt der Kunden den Eindruck, dass es in der betreffenden Stadt keine Tauchschule gibt, die sich mit der Beklagten vergleichen kann. Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, Az. 4 U 14/03

Thema: Domainrecht | Kommentare (0) | Autor: