Tag-Archiv für » richter «

Ossis müssen leider draußen bleiben?

Donnerstag, 15. April 2010 23:16

Eine aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende Klägerin beansprucht die Zahlung einer Entschädigung von einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Forderung wird mit dem AGG begründet. In § 1 ist zu lesen:

„Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten. Des Weiteren sei die Absage nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 15.04.2010, dass die Klägerin keine Entschädigung verlangen kann. Die Bezeichnung „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein, erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, so der Vorsitzende Richter. Das Unternehmen versicherte, dass nur die mangelnde Qualifikation der Frau der Grund für die Absage war.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht BaWü einlegen.

Thema: News | Kommentare (2) | Autor:

Videoüberwachung kann Persönlichkeitsrecht verletzen

Mittwoch, 14. April 2010 0:52

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.

Zum Sachverhalt

Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.

Entscheidung des AG München

Der zuständige Richter gab der Mieterin Recht:

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.

Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstür, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Das Urteil ist rechtskräftig. (AG München, Urt. v. 16. 10. 2009 – AZ 423 C 34037/08)

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 16 v. 12. 4. 2010

Thema: Datenschutz | Kommentare (0) | Autor: