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Einmalige Werbemail = Abmahnung?

Mittwoch, 5. Juni 2013 19:57

Heute trudelte eine E-Mail ein. Darin wurde für einen Impressum und Disclaimer Generator geworben . Das das mehrmalige Versenden von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, dürfte nahezu allen klar sein. Doch wie verhält es sich bei einer einzigen Nachricht? Die Frage wurde vom BGH mit Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07 beantwortet

Im vorliegenden Fall erhielt eine Anwaltskanzlei eine Werbemail. Darin enthalten war ein 15-seitige Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger. Die Kanzlei mahnte den Absender der Mail, eine GmbH, ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma kam dem nicht nach und erklärte keine weiteren Newsletter an die Kanzlei mehr zu schicken. Das Reichte der Kanzlei nicht und beantragte vor dem LG Frankfurt am Mai, den Absender zur Unterlassung der Newsletter-Zusendung zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Anliegen. Die GmbH zog vor das OLG Frankfurt am Main. Das OLG gab der Berufung statt. Das wollte die Kanzlei wiederum nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision. Der Fall landete vor dem BGH.

Der BGH hielt das Unterlassungsbegehren der Kanzlei für begründet. Die Richter vertraten die Auffassung, dass auch das einmalige Versenden des Newsletters ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, so der BGH. Der Eingeriff ist darin zu sehen, dass die Kanzlei zusätzlichen Arbeitsaufwand habe, da sie die ungewünschte E-Mails ansehen und aussortieren muss. Auch können durch das Abrufen der Mails beim Provider zusätzliche Kosten anfallen. Allerdings könne der Arbeitsaufwand und die entstandenen Kosten auch gering ausfallen, so der BGH. Das Versenden von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, so die Richter.

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