Tag-Archiv für » tkg «

TKG Novelle hat sich bei Kabel Deutschland noch nicht rumgesprochen

Mittwoch, 11. Februar 2015 10:39

Am 10. Mai 2012 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Die Novelle führte deutlich verbraucherfreundlichere Regelungen ein. Beispielsweise bezüglich der Mindestvertragslaufzeit. Demnach muss jeder Anbieter mindestens einen Tarif mit einer maximalen Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten anbieten. In § 43b TKG heißt es dazu:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

Die Änderung hat sich bei Kabel Deutschland anscheinend noch nicht rumgesprochen. Auf der Seite von Kabel Deutschland findet sich kein einziger Vertrag der eine Laufzeit von lediglich 12 Monaten aufweist.

Wir haben den Kundenservice von Kabel Deutschland angeschrieben und gefragt, wie und wo wir einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit abschließen können. Die Antwort kam nach 3 Tagen:

Sehr geehrter Herr Domburg,

unsere Internet & Telefon-Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Der Abschluss eines Neuvertrages für nur 12 Monate Mindestvertragslaufzeit ist bei Kabel Deutschland nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein kurzer Hinweis auf § 43b TKG machte das Unmögliche möglich: Innerhalb von 6 Stunden hat uns der Kundenservice geantwortet. Die gleiche Mitarbeiterin teilt uns nun mit, dass es plötzlich doch einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit gibt.

Sehr geehrter Herr Domburg,

mit unserem Tarif Internet & Phone 32 mit nur 12-monatiger Laufzeit bieten wir Ihnen schnelles Internet und komfortable Telefonie – zu einem tollen Preis.

Alle Vorteile von Internet und Phone32 für Sie im Überblick:
– Internetflatrate mit einer Downloadgeschwindigkeit von bis zu 32 Mbit/s.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages – auf Wunsch erhalten Sie unsere HomeBox für monatlich 5,- Euro oder den WLAN-Kabelrouter für 2,- Euro monatlich. Unser Sicherheitspaket zwei Monate gratis, ab dem dritten Monat 3,99 Euro – kündbar mit einer Frist von vier Wochen.

Alle Vorteile von Phone für Sie im Überblick:
– Unsere Telefonflatrate kostenlos in alle deutschen Festnetze.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages.

Für den Tarif Internet & Phone 32 zahlen Sie monatlich 34,99. Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, danach endet er automatisch. Einmalig zu Vertragsbeginn berechnen wir Ihnen ein Bereitstellungsentgelt von 39,99 Euro.

Alle Preise haben wir auch auf unserer Preisliste zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie auf unserer Internetseite www.kabeldeutschland.de.

Konnten wir Sie begeistern? Rufen Sie uns kostenfrei unter (08 00) 2 78 70 00 an. Mehr Informationen zu unseren Produkten bekommen Sie auch von Julia unter www.kabeldeutschland.de/julia.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein Einzelfall? Anscheinend nicht. Wir wollten Kabel Deutschland eine Chance gegeben. Wir haben die Bestellhotline angerufen und angegeben wir seien an einem Vertrag interessiert. Allerdings sei uns die Laufzeit von 24 Monaten zu lang. Wir haben nach einem Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit gefragt. Der Mitarbeiter teilte mit, dass alle Neuverträge ausschließlich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Auch die ausdrückliche Frage nach einem Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit wurde verneint.

Man hat den Eindruck, dass ein Kunde der seine Rechte nicht kennt, anscheinend bewusst von Kabel Deutschland in die Irre geführt wird.

Thema: News | Kommentare (1) | Autor:

Sperrung eines Telefonanschlusses wegen unbezahlter Rechnung

Mittwoch, 3. April 2013 18:55

Die Sperre eines Internetanschlusses wegen nichtbezahlter Rechnungen ist ärgerlich. In der heutigen Zeit ist ein Internetanschluss keiN Luxus, sondern wie der BGH kürzlich entschieden hat, zum Lebensstandart.

Ein Gericht musste nun entscheiden, ob ein gesperrter Telefon- und Internetanschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufgehoben werden kann. Ein Kunde hatte einen Telefon- und Internetanschluss bei einem Anbieter gebucht. Er erhielt eine Rechnung in Höhe von 33,43 EUR. Diese Rechnung wurde vom Anschlussinhaber nicht bezahlt. Der Anbieter drohte den Anschluss zu sperren. Der Kunde zahlte die Rechnung trotz Aufforderung nicht. Der Anbieter sperrte den Anschluss. Der Anschluss inhaber setzte sich gerichtlich zur Wehr. Er beantragte im Wege des des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Sperre seines Anschlusses aufgehoben wird. Das Amtsgericht Bühl lehnte an. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Die Sperrung des Telefon- und Internetanschluss kannch auch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden.

Das Landgericht Baden-Baden entschied mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az.: 2 T 65/12), dass die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden kann. Der Internet-Provider wurde verpflichtet, die Sperrung aufzuheben und die Nutzung des Anschlusses in vollem Umfang wiederherzustellen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Sperrung gegen § 45k Abs. 2 TKG verstößt. Demnach ist die Sperrung eines Telefon- und Internetanschluss erst dann möglich, wenn der Zahlungsrückstand bei mindestens 75.- Euro liegt. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht mal bei der Hälfte dieser Summe. Des Weiteren verlangt § 45k Abs. 2 TKG zusätzlich, dass dem Kunden die Sperrung zwei Wochen zuvor angedroht wird. Diese Androhung muss den Hinweis beinhalten, dass man vor den ordentlichen Gerichten Rechtsschutz gegen die Sperre erhalten kann. Dem war der Telekommunikationsanbieter jedoch nachgekommen. Das Gericht wägte die Interessen des Anschlussinhabers und des Anbieters ab. Dem Anschlussinhaber würde durch den Ausfall des Internets ein Nachteil entstehen, der schwerer wiegt als das Interesse des Anbieters.

Thema: News | Kommentare (1) | Autor: