Tag-Archiv für » unbegründet «

OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

Thema: Abmahnung, Urteile | Kommentare (0) | Autor:

Abmahner zahlt Kosten bei unberechtigter Abmahnung

Dienstag, 27. Mai 2008 9:30

Wer unberechtigt abgemahnt wird, kann gegen den Abmahnenden auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, so das AG Bonn mit Urteil vom 29.04.2008.

Der Abmahner wollte im vorliegenden Fall einen Wettbewerber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abmahnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass nur ein geringer Bagatellverstoß vorliege. Dies hätte der Abmahnende auch erkennen können. Dazu das Gericht:

„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor.“

Wie man sieht, kann eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen. Damit auch tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten vorliegt, muss geprüft werden ob der Abmahner bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In der Praxis wird das schwer nachzuweisen sein.

Das ganze Urteil gibt es hier: AG Bonn, Az.: 2 C 525/07 vom 29.04.2008

Thema: Abmahnung | Kommentare (0) | Autor:

Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Donnerstag, 15. Mai 2008 21:20

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß“ eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.“

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.“

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

Thema: Auktionen im Internet | Kommentare (0) | Autor:

„Ich ben ne Kölsche Jung“ T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke „Kölsche Jung“, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug „Ich ben ne Kölsche Jung“. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Ich ben ne Kölsche Jung“ keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Was gilt als Meinungsäußerung im Forum?

Sonntag, 23. März 2008 18:32

Das LG Münster hat mit seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden, dass es sich bei gewissen Äußerungen in einem Internetforum durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Im vorliegen Fall ging es um den Betreiber einer Informationsplattform für Wasserbetten. In seinem Forum fanden sich u.a. folgende Passagen:

– „Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.“

– „Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden.“

– „Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen.“

– „(…) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt.“

– „(…) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem.“

– „In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus.“

– „(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?“

– „Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.“

– „Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen.“

Dagegen hat ein Hersteller von Wasserbetten geklagt mit der Begründung, die Aussagen im Forum „stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Er beantragte, dass der Beklagte es zu unterlassen hat die o.g. Passagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Einstweilige Verfügung erging. Der Beklagte legte Widerspruch ein und bekam Recht. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. LG Münster, Az.: 8 O 407/07 – Haftung für Foren-Einträge

Thema: Haftung für Inhalte | Kommentare (1) | Autor: