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“Abmahndeckel” passiert Bundesrat

Sonntag, 25. Mai 2008 14:39

Am Freitag hat das “Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” den Bundrat passiert. Wie bereits berichtet, sollen Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden indem Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt werden. Mit dem Gesetz soll die „Durchsetzungsrichtlinie” in deutsches Recht umgesetzt werden.

Änderungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden vom Bundesrat kaum vorgenommen.

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UWG-Novelle geplant

Donnerstag, 22. Mai 2008 15:55

Das “Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb” (UWG) soll erneut geändert werden. Gestern hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes beschlossen. Das neue Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit bei den Verbrauchern sorgen. Auch eine „Schwarze Liste” von unlauteren Geschäftspraktiken ist geplant.

Dazu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen”.

Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz werden auch Beispiele unzulässiger Handlungen genannt:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Den Entwurf kann man auf der Seite des BMJ nachlesen: RegE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21.05.2008

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Verpackungsverordnung gilt auch für Vereine

Mittwoch, 21. Mai 2008 18:07

Jeder der Waren gewerblich an den Endverbraucher verkauft, ist verpflichtet die verwendete Verpackung zu entsorgen. In § 3 IX der „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen” wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.”

Insbesondere bei eBay stellen sich viele Verkäufer die Frage ob ihr handeln nun gewerblich oder privat ist. Es herrscht eine große Rechtsunsicherheit, da die Gerichte oft zu sehr unterschiedlichen Auffassungen gelangen (siehe: Abmahnungen bei eBay).

Wer sich nicht an die Verordnung hält, kann wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden. Auch ein Bußgeld bis zu 50.000€ pro Verstoß kann verhängt werden. Was viele nicht wissen: Das betrifft auch Vereine, die Abzeichen oder Bekleindung an Endverbraucher verkaufen.

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Internetvertragsfalle “free SMS”

Montag, 19. Mai 2008 13:31

Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweijähriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber auf Zahlung des Entgelts für die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage zurück, mit der Begründung:

„Jedoch selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.”

Durch Verwendung von Begriffen wie „gratis” und „umsonst”, wird der Besucher in dem Glauben gelassen, es handle sich um einen kostenlosen Dienst. Der Nutzer musste also nicht damit rechnen, dass es sich um entgeltliche Leistungen handelt. Auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wurde. Somit war nach § 305c BGB die entsprechende Klausel überraschend.

Das Urteil des AG Hamm kann man hier nachlesen: Amtsgericht Hamm, Az.:17 C 62/08 vom 26.03.2008

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Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Donnerstag, 15. Mai 2008 21:20

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß” eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.”

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.”

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

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Softwaresuche kann zur Kostenfalle werden

Sonntag, 11. Mai 2008 19:23

Verbraucherschützer warnen vor einer neuen Kostenfalle. Viele Nutzer die in Suchmaschinen nach Software wie „Open Office” oder Antivirenprogrammen gesucht haben, sind ungewollt Abonnementverträge eingegangen. Unter den Suchergebnissen war auch der Anbieter mega-downloads.net gelistet.

Auf der Seite von mega-downloads.net wird man aufgefordert seine Daten einzugeben. Der Hinweis, dass man mit Abschicken der Daten ein Abonnement eingeht, ist leicht zu übersehen. Das Abonnement schließt man für 2 Jahre. Die Kosten betragen acht Euro pro Monat.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt Internet-Nutzern, Zahlungsaufforderungen des Anbieters zurückzuweisen. Man soll darauf hinweisen, dass kein rechtskräftiger Vertrag zu Stande gekommen sei. Auf der Website der Verbraucherzentrale können entsprechende Musterschreiben runtergeladen werden.

Hier geht es zu den Musterschreiben (es öffnet sich ein neues Fenster): Musterbrief zur Abwehr unberechtigter Forderungen

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“Ich ben ne Kölsche Jung” T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke “Kölsche Jung”, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug “Ich ben ne Kölsche Jung”. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung “Ich ben ne Kölsche Jung” keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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Verkauf nur an Gewerbetreibende bei eBay

Mittwoch, 30. April 2008 9:08

Wer seine Waren nur an Gewerbetreibende verkaufen will, der kann es gerne machen, so das OLG Hamm. Die Beschränkung muss jedoch für den Käufer erkennbar sein. Im vorliegenden Fall war die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zu übersehen. Ist das der Fall, so muss der Händler die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften anwenden. In der AGB des Händlers war unter „Garantie“ folgendes zu lesen:

“Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an”.

Ein anderer eBay-Händler sah darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften sowie gegen die AGB von eBay. Das OLG Hamm gab den eBay-Händler recht. Die Beschränkung nur auf Gewerbetreibende sei im vorliegenden Fall nicht deutlich erkennbar und in der AGB so platziert, dass es leicht übersehen werden könne. Ein Verbraucher müsse damit nicht rechnen, dass ein solcher Hinweis in der Rubrik „Garantie“ zu finden ist.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 196/07 vom 28.02.2008

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Der Abmahndeckel kommt

Freitag, 25. April 2008 9:08

Abmahnungen könnten teuer sein. Im günstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Glück im Unglück haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ fällig. Die muss man dem Abmahner natürlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade günstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay Händler tappen oft in die „Abmahnfalle“.

Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.
Damit Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt. Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, sollen bei einfach gelagerten Fällen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten fällig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor überzogenen Anwaltskosten geschützt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies müssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderjährigen Schülerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden. Natürlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das könnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.

Nachteile für den Rechteinhaber
Natürlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz könnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen müssen. Wenn diese über dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu führen, dass sich Rechteinhaber gut überlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt für viele Urheber nach Hohn. Für Urheber hat sich hier nämlich nichts verbessert.

Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls wünschenswert.

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Bezeichnung “Ladenpreis” nicht eindeutig

Mittwoch, 23. April 2008 20:29

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in Fällen, in denen überwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsstücke über eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage später wurde er vom Kläger abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser weigerte sich. Es wurde Klage eingereicht. Mit Urteil vom 20.08.2007 stellte das LG Berlin klar: Der Begriff „Ladenpreis“ ist Mehrdeutig. Der Verbraucher kann nicht auf Anhieb erkennen ob der Begriff sich auf frühere Preise bezieht, auf dem vom Herrsteller empfohlenen oder auf einen allgemeinen Marktpreis. Der Beklagte hätte angeben müssen auf welchen Preis er sich hierbei bezieht.

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