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GMX: Das Geschäft mit TopMail

Donnerstag, 1. August 2013 15:03

Im Web gibt es sehr viele Anbieter von kostenlosen E-Maildiensten. GMX und web.de sind die größten Anbieter auf dem Markt. Kunden mit einem kostenlosen Account bekommen regelmäßig Werbung. Das ist an sich nicht verwerflich und völlig in Ordnung. Im Gegenzug kann man das Postfach kostenfrei nutzen.

Für unerfahrene Nutzer ist die Werbung von GMX teilweise als solche nicht erkennbar. In den Mails ist von „Treueprämie“, „Geburtstagswünsche“ oder „Dankeschön“ die Rede. Hinter den sehr schönen Begriffen verbirgt sich immer ein Vertrag. Klickt man drauf, schließt man mit GMX einen Vetrag über dem E-Maildienst „TopMail“. Bei diesem Dienst gibt es natürlich keine Werbung, ein größeres Postfach, eine Wunschmail und viele andere, mehr oder weniger sinnvolle, Annehmlichkeiten. Die lässt sich GMX auch gut bezahlen. Das wäre auch nicht weiter schlimmt, wenn GMX klarer kommunizieren würde, dass hier ein Vertrag abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat uns eine Leserin angeschrieben. Sie hat von GMX am 14.07.2013 eine Rechnung über 29,94 EUR für die Nutzung von GMX TopMail bekommen. Am gleichen Tag hat Sie den Kundenservice angeschrieben, dass Sie weder einen Umstellung gewollt noch beauftragt habe. Der Kundenservice teilte ihr am 19.07.2013 mit, dass der Vertrag am 13.04.2013 im Rahmen einer Treueüberraschung abgeschlossen wurde. Die Leserin ist sich sicher, dass Sie auf keinen Link geklickt hat. Sie bat den Kundenservice um einen Nachweis des Vertragsabschlusses. Am 21.07.2013 erhielt Sie die Antwort, dass der Vertrag per Mail bestätigt wurde. Eine solche Bestätigung hat die Leserin, nach eigener Aussage, jedoch nie erhalten. Auch ging der Kundenservice gar nicht auf ihre Reklamation ein. Nachfragen wurden nicht beantwortet. Der Kundenservice teilte lediglich mit:

Wenn Sie nicht wünschen, dass sich Ihr Vertrag ein weiteres Mal verlängert, senden Sie uns bitte eine schriftliche unterschriebene Kündigung an folgende Postanschrift oder an die unten genannte Faxnummer:

GMX erwartet vom Kunden eine unterschriebene Kündigung per Post oder Fax damit diese gültig ist. Eine Mail sei nicht ausreichend, so die Aussage. GMX beruft sich jedoch auf einen Vertrag der ohne Unterschrift zustande kam. Die Vertragserklärung per Klick ist für GMX ausreichend. Eine Kündigung per Mail jedoch nicht. Das ist in unseren Augen widersprüchlich.

Wir haben GMX bezüglich des TopMail Vertrags der Leserin angeschrieben und bekamen folgende Antwort:

Da es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt, haben wir den TopMail-Vertrag von Frau L. per sofort storniert und in einen kostenlosen FreeMail-Tarif umgewandelt. Außerdem haben wir die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29,94 Euro vollständig ausgebucht.

Frau L. hat den Vertrag GMX TopMail am 13.04.2013 online bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgte während des Logins in ihr Postfach durch das Betätigen des „Jetzt kaufen“-Buttons. Alle wesentlichen Vertragsinhalte wie Kosten pro Monat, Dauer des kostenlosen Testzeitraums oder Vertragslaufzeit waren dabei deutlich hervorgehoben. Über die Vertragskonditionen haben wir Frau L. zusätzlich noch einmal in einer separaten E-Mail informiert.

GMX erfüllt bei der Bestellung die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung. GMX hat das Gesetz immer begrüßt, weil es endlich eine klare und für alle einheitlich geltende Regelung für Bestellprozesse im Internet schafft.

Im vorliegenden Fall ist alles nochmal gut gegangen.

Im Web sind viele Beiträge von Betroffenen zu finden. Natürlich könnte man sagen: Pech gehabt. Sie hätten genauer lesen sollen. Die große Anzahl an Betroffenen zeigt allerdings, dass es möglicherweise nicht immer so transparent zugeht, wie GMX es gegenüber der Öffentlichkeit gerne kommuniziert.

Hat man jedoch aufgepasst und rechtzeitig gekündigt oder widerrufen, so ist die Sache damit nicht immer erledigt. GMX verspricht:

„Wenn Sie GMX TopMail nicht 100% überzeugt, können Sie Ihren kostenlosen Test jederzeit in Ihrem GMX Postfach unter „Mein Account“ beenden.“

Klingt einfach? Ist es aber nicht. Möchte man den Tarif umstellen, erhält man die Meldung man soll unter der Rufnummer 0721 960 98 10 anrufen. Eine telefonische Kündigung sei möglich. Nicht jedoch per Mail. Versucht man es dennoch, erhält man meist keine Antwort. Erfolgt eine Antwort, so wird dem Kunden kommuniziert, eine Kündigung oder Widerruf wäre in der Form nicht möglich.

Hier sollte dringend nachgebessert werden, da diese Praxis kein gutes Licht auf GMX wirft.

Thema: E-Commerce | Kommentare (80) | Autor:

Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen

Freitag, 24. Mai 2013 12:02

Zum wiederholten Mal entschied ein Gericht: Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen.

Die Affinitas GmbH, die im Rahmen des Registrierungsprozesses auf Ihrem Portal www.edarling.de eine kostenlose Persönlichkeitsanalyse anbietet, argumentierte, dass eine Persönlichkeitsanalyse bei den meisten Online-Partnervermittlungen Basis des Vermittlungsprinzips und somit fester Bestandteil der Anmeldung sei. In der Regel ist eine Dokumentation der Persönlichkeitsanalyse in digitaler Form im Preis einer Premium-Mitgliedschaft inbegriffen. Manche Anbieter verlangen dafür jedoch zusätzlich bis zu € 99,- und stellen diese auch dann in Rechnung, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Dabei wird sich auf eine Klausel in den AGB’s bezogen, wonach es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine kundenspezifische Leistung handele, deren Kosten trotz Widerruf nicht erstattet werden.

Berliner Gericht entschied wie Landgericht Hamburg 2012
Bereits im Januar 2012 erstritt die Verbraucherzentrale diesbezüglich ein Urteil beim Landgericht Hamburg wonach die AGB-Klausel unwirksam sei. Aus gegebenem Anlass hat die Affinitas GmbH (eDarling, SHOPAMAN) jetzt ebenfalls ein Urteil beim Landgericht Berlin erwirkt, das zum gleichen Schluss kommt. Begründung auch in diesem Fall: Persönlichkeitsanalysen fallen nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerruf ausgeschlossen ist. Ein Widerruf ist nur dann nicht möglich, wenn es um Waren geht, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Persönlichkeitsanalysen in der durch die Online-Partnervermittlung durchgeführten Art und Weise gehörten laut Urteil nicht dazu.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Trotzdem rät David Khalil, Gründer und Geschäftsführer der Partnervermittlung eDarling den Verbrauchern, die ihre Premium-Mitgliedschaft fristgerecht widerrufen haben: „Zahlungsaufforderungen in Höhe von € 99,- für eine Persönlichkeitsanalyse sollten Sie unter Berufung auf die Urteile der Landgerichte Hamburg und Berlin entschieden verweigern. Lassen Sie sich durch eine erste Zurückweisung der Kostenerstattung seitens der Partnervermittlung nicht verunsichern. Unterstützung erhalten Sie u.a. von den Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen.“

Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen Berlin und Hamburg:

• Telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Hamburg: Montag bis Donnerstag von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0900 1 77 54 41 (€ 1,80/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil evtl. mehr).

• E-Mail-Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin, Login über http://www.meine-verbraucherzentrale.de/DE-BE/emailberatung , € 15 für Kurzberatung per Email, Dauer ca. 1 – 2 Tage.

Quelle: http://www.edarling.de/presse/unternehmensmeldungen/zweites-urteil-zum-verbraucherschutz

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

40-Euro-Klausel: Zählt der einzelne Artikel oder der Gesamtwert?

Dienstag, 2. April 2013 20:56

Bei der Ausübung des Widerrufsrechtes können dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Klausel greift, wenn der Verbraucher zwei Artikel zurücksendet, die zusammen 40 EUR übersteigen, jedoch jede für sich unterhalb von 40 Euro liegen.

Das AG Augsburg hat entschieden, dass in diesem Fall der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müsse. Ein Verbraucher klagte gegen einen Online-Händler auf Erstattung der Rücksendekosten (AG Augsburg vom 14.12.2012, 17 C 4362/12). Der Kunde hatte eine Hose zum Preis von 29,95 EUR und Schuhe für 12,90 EUR gekauft. Beide Artikel schickte er im Rahmen des Widerrufsrechts zurück. Der Händler vereinbarte wirksam in seiner AGB die Geltung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Der Händler erstattete keine Rücksendekosten. Der Kunde klagte.

Das Gericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass nicht der Gesamtwert der zurückgesandten Ware für die Beurteilung maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wären das 42,85 EUR und die Grenze von 40 EUR wäre überschritten. Das AG Augsburg legte die jeweiligen Werte, einmal 29,95 Euro und einmal 12,90 Euro, zu Grunde. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40 Euro hatte, sollte der Verbraucher die Rücksendekosten tragen

“Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der “zurückzusendenden Sache” spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.”

Das Gericht folgt mit der Entscheidung einer sehr stark vertretenen Meinung in der juristischen Literatur. Durch die Entscheidung wurde eine Frage beantwortet, die sich viele Händler sicherlich gestellt haben. Man muss sich jedoch als Händler fragen, ob man auf diesem Standpunkt besteht. Wegen des geringen Wertes wäre ein Rechtsstreit, auch bei Erfolg, nicht wirtschaftlich.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor: