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Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Montag, 17. März 2014 10:33

Wie bereits hier und hier berichtet, gilt ab 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht. Auf einige Punkte wollen wir in nächster Zeit genauer eingehen. Wir beginnen heute mit dem Thema Wertersatz.

Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.

§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (0) | Autor:

Neues Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Konsequenzen für Händler Teil II

Montag, 24. Juni 2013 11:37

Wie bereits berichtet hat der Bundestag die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie beschlossen. Für die Händler stehen viele Änderungen bevor.

Kein Rückgaberecht
Derzeit haben Händler die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312d, 355 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB zu ersetzen. In der Praxis wurde das von vielen Händler verwechselt und vermischt. Dies führte zu kostenintensiven Abmahnungen. Künftig gibt es nur die Widerrufbelehrung. Die Rückgabelehrung ist sozusagen „abgeschafft“.

Die neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014
Das ab 13.06.2014 zu beachtende amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht bei folgende Belehrungsmöglichkeiten für den Fristbeginn vor:

Muster-Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1 .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4
5
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Gestaltungshinweise:

1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

2. Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.

3. Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

4. Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“DE L 304/84 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011.

5. Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
— „Wir holen die Waren ab.“ oder
— „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
b) Fügen Sie ein: — „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
— wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

6. Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“

Die Widerrufsbelehrung muss sich künftig der Bestellsituation anpassen, da es unterschiedliche Regelungen zum Fristbeginn gibt. Bestellt der Verbraucher einen oder mehrere Artikel, die zusammen geliefert werden, ist die Formulierung unter b) zu nehmen. Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von diesem benannten Dritten. Werden Artikel aus einer Bestellung getrennt geliefert, ist die Formulierung unter c) zu nutzen. Die Frist beginnt dann mit der Inbesitznahme der letzten Lieferung. Wird eine Ware bestellt, die in mehreren Teillieferungen geliefert wird, muss die Formulierung unter d) verwendet werden. Fristbeginn ist auch hier die Lieferung des letzten Stücks. Bei Warenabonnements ist die Formulierung e) zu nutzen. Fristbeginn ist die Inbesitznahme der ersten Lieferung.

Einheitliche Widerrufsfrist
Derzeit gibt es zwei Widerrufsfristen: Zum einen die 14-tägige Regelfrist, zum anderen die verlängerte Frist von einem Monat. Die verlängerte Frist gilt, wenn der Händler den Verbraucher verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt. Dies wird sich nun ab 13.06.2014 ändern. Künftig gilt eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Kein “unendliches” Widerrufsrecht mehr
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt nicht, wenn der Händler diesen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Daraus folgt ein praktisch unendliches Widerrufsrecht. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

Widerruf nur noch durch eindeutige Erklärung
Derzeit kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben indem er die Ware einfach zurückschickt oder die Sendung nicht annimmt. Das ist künftig nicht mehr möglich. § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB-RegE bestimmt:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.

Das Widerrufsformular
Händler müssen ab 13.06.2014 den Verbrauchern ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen:

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— DatumDE 22.11.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/85
(*) Unzutreffendes streichen

Dieses Formular kann der Verbraucher zur Erklärung seines Widerrufs ausfüllen und an den Händler schicken. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Widerruf auch per Telefon
Derzeit müssen Verbraucher nach §§ 355 Abs. 1 S. 2, 126b BGB die Textform wahren, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führte eine Zeitlang massenhaft zu Abmahnungen. Das ist künftig kein Problem, da es kein Formerfordernis mehr gibt. Somit ist ein Widerruf auch per Telefon möglich.

Rücksendung von nicht paketversandfähigen Sachen
Nach geltendem Recht muss der Verbraucher nur paketversandfähige Artikel zurückschicken. Große und sperrige Artikel muss der Händler beim Kunden abholen oder abholen lassen. Künftig muss der Verbraucher sich selbst um die Rücksendung an den Händler kümmern. Auch bei nicht paketversandfähigen Artikeln. Einen kleinen Haken hat die Sache jedoch: Bei nicht paketversandfähigen Waren muss der Händler die Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung nennen. Das gilt jedoch nur dann, wenn er selbst die Kosten nicht tragen möchte. Sofern die Rücksendekosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist eine Schätzung des Höchstbetrags möglich.

Abwicklung wird schneller
Bisher gilt eine Frist von 30 Tagen für Rückgabe als auch für die Erstattung ab Erhalt der Ware. Künftig muss ein Artikel spätestens nach 14 Tagen zurückgegeben werden bzw. eine Erstattung erfolgen.

Erstattungen der Hinsendekosten
Händler sind derzeit verpflichtet die Hinsendekosten ebenfalls zu erstatten. Dies bleibt auch weiterhin bestehen. Allerdings muss der Händler nur den von ihm angebotenen günstigsten Standartversand erstatten. Bucht der Kunde eine Lieferung per Express, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen.

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Der C.H. Beck Verlag und die Widerrufsbelehrung

Sonntag, 25. Juli 2010 18:57

Wenn man sich einige Angebote bei eBay oder auch viele Shops im Internet ansieht, hat man das Gefühl, dass viele Händler allem Anschein nach nicht mitbekommen haben, dass das Widerrufsrecht zum 11. Juni 2010 geändert wurde. Es gibt immer noch sehr viele Händler, die die alte und somit auch abmahngefährdete Widerrufsbelehrung nutzen. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Auf die Änderung wurde auf vielen Seiten, auch auf dieser, hingewiesen. Das Problem betrifft jedoch nicht nur die „kleinen“ Shopbetreiber

Auch den „großen“ passiert es, dass Sie eine Änderung anscheinend „verschlafen“. So offensichtlich beim Verlag C.H. Beck geschehen. Bei der Bestellung eines Buches von (25.07.2010) und somit über sechs Wochen nach Inkraftreten der neuen Widerrufsbelehrung, wird immer noch die alte Version angezeigt (zum vergrößern Bild anklicken):

Seit etwa 1871 etwickelte sich der C.H. Beck Verlag zu einem juristischen Fachverlag. Viele Bekannte und in der Praxis genutze Fachbücher stammen von diesem Verlag. Warum nutzt ein so altehrwürdiger Verlag, der sich auf juristische Fachbücher spezialisiert, eine nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung? Unkenntnis? Wohl kaum. Mangelnde Motivation die Website zu aktualisieren? Vielleicht wurde das einfach übersehen? Der Fehler wiederholt sich auch in der AGB. Die Konsequenz? Eine praktisch lebenslanges Widerrufsrecht.

§ 355 Abs. 4 BGB regelt, dass Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Die Einschränkung steht im zweiten Satz:

„Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist […]“

Der Verbraucher wird in dem Fall zwar Belehrt, jedoch falsch.

So ein Patzer ist für einen juristischen Fachverlag jedenfalls ziemlich unschön.

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Braucht man diese Dienstleistung?

Mittwoch, 16. Juni 2010 21:12

Die Seite Wortfilter berichtet, dass bei vielen eBay-Angeboten die seit dem 11. Juni geltende neue Widerrufsbelehrung noch nicht eingebaut ist. Dazu wird noch eine kleine Übersicht präsentiert, welche Verkäufer ihre Angebote noch nicht überarbeitet haben. Der Autor nutzt das Wort „erstaunlich“. Was soll daran erstaunlich sein? Es ist doch unter eBay Händlern allgemein bekannt, dass man über eBay höchstens 200 Angebote gleichzeitig bearbeiten kann. Das kann schon einige Zeit dauern, wenn man mehrere tausend Artikel online hat.

Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.

Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?

• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ steht.

• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.

Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?

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Widerrufsbelehrung bei eBay ab 11.06.2010 – Gestaltungsvorschlag

Sonntag, 30. Mai 2010 15:10

Das amtliche Muster hat es in sich. Die vielen Fußnoten die man beachten muss, können einen verwirren. Aus diesem Grund hier ein Gestalltungsvorschlag für eine Widerrufsbelehrung, die man bei eBay nutzen kann.

Hinweis: Nur für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Dienstleistungen, kein Kauf auf Probe oder finanzierte Geschäfte. Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher („40-EUR-Klausel“) muss in der AGB zu finden sein. Gestaltungsvorschlag ohne Wertersatzpflicht.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Name/Firma
Straße
PLZ Ort
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Wie gesagt, es handelt sich nur um einen Gestaltungsvorschlag. Wer unsicher ist, sollte sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Sonntag, 4. April 2010 22:52

Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit für Online-Händler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorgänger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor Gericht kann sie nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden. Die Verwendung des Musters kann somit auch nicht abgemahnt werden, sofern man es korrekt verwendet. Eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen. Verkäufer sollten deshalb das neue Muster ab 11.06.2010 verwenden.

Änderungen in der neuen Fassung
In der neuen Widerrufsbelehrung fallen die Verweise auf die BGB-InfoV weg, da diese zu dem Zeitpunkt an aufgehoben werden. Ab 11.06.2010 soll die Einräumung einer Frist von 14 Tagen ausreichend sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Bei eBay somit nach Auktionsende bzw. nachdem ein Festpreisartikel vom Kunden gekauft wurde. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes zögern. Doch Vorsicht: Geschieht dies nicht, gilt weiterhin die Frist von einem Monat. In der Gesetzbegründung ist zu lesen, dass jedenfalls dann ein schuldhaftes vorliegen vorliegt, wenn die Belehrung nicht spätestens einen Tag nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugeschickt wird. Ob eBay dem Verkäufer eine technische Möglichkeit zur Verfügung stellt, um den Informationspflichten in der Form nachzukommen und so die Frist auf 14 Tage zu verkürzen, bleibt abzuwarten.

Die Änderungen kurz und prägnant:

– Widerrufsfrist beträgt „14 Tage“ und nicht mehr „2 Wochen“
– Unternehmer erfüllt Informationspflichten bereits durch Verwendung des Musters
– bei eBay reicht von nun an die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sofern die Belehrung „unverzüglich“ folgt
– Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform NACH Vertragsabschluss ausreichend

Dennoch sollte man vorsichtig sein. Auch die neue Belehrung funktioniert nach dem bewährten Baukastenprinzip. Man sollte genau prüfen, welche Formulierungen man verwenden kann. Idealerweise sollte vorher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein auf gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt ist sicherlich eine gute Wahl.

Händler, die abgemahnt wurden sollten vorsichtig sein. Insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen sie erwirkt wurde. Diese sind weiterhin gültig. Ein Händler, der wegen der Verwendung der 14 Tage Frist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung vor Nutzung des neuen Musters kündigen. Solange die Unterlassungserklärung nicht gekündigt wird, ist sie wirksam, auch wenn sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat.

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eBay Verkäufer und das Spiel mit dem Feuer

Samstag, 27. Februar 2010 23:41

Einige eBay Verkäufer sind Beratungsresistent. Man findet im Internet und auch auf dieser Seite viele Tipps, was man als Verkäufer bei eBay unbedingt vermeiden sollte. Neulich hatte ich die Gelegenheit, den eBay Shop eines gewerblichen Händlers zu besuchen, der wirklich alles falsch macht, was man nur falsch machen kann. Der Nutzer, dessen Nutzername bewusst nicht genannt wird, war bisher als „Privatmann“ bei eBay tätig. Da er sehr viel innerhalb kurzer Zeit verkaufte und um wahrscheinlich Ärger mit dem Finanzamt und eBay aus dem Weg zu gehen, stellte er seinen Account auf gewerblich um und eröffnete einen eBay Shop. So weit so gut. Die Tatsache, dass mit der Umstellung auch viele Informationspflichten einhergehen, hat er wohl nicht so ganz mitbekommen.

Mit einem Blick fallen folgende Fehler, um nicht zu sagen Todsünden, ins Auge:

1. Es wird ein versicherter Versand versprochen:

„Der Versand bei Zahlung mit Paypal erfolgt ausschließlich versichert zu 5,90 EUR“.

Dies ist unzulässig, da ein Händler grundsätzlich für einen Transportschaden bzw. den Verlust der Sendung haftet. Die Formulierung ist insbesondere dann problematisch, wenn man dem Käufer die Wahl zwischen „versichert“ und „unversichert“ lässt. Dadurch kann beim Käufer die Vorstellung entstehen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, wenn er sich für „unversichert“ entscheidet. Als ob das nicht genug wäre, schaufelt sich der Nutzer freiwillig sein eigenes „Abmahn-Grab“ mit folgender Formulierung:

„Sollten Sie eine unversicherte Versandform (unter 20.- EUR) wählen, geschieht dies auf Ihren Wunsch. Beachten Sie, dass ich keine Haftung bei Verlust, Beschädigung, auf fehlende Teile usw. übernehme, falls ein Artikel auf dem Postweg verloren geht, diesbzgl. ist auch eine negativ/neutrale Bewertung bei eintritt rechtswidrig.“

Nicht nur die Haftung wird auf den Käufer abgewälzt, was unzulässig ist, auch wird versucht den potentiellen Käufer einzuschüchtern.

2. Weiterhin wird ein weltweiter Versand angeboten. Der Versand erfolgt nach Gewicht. Eine Gewichtsangabe zu den Artikeln existiert jedoch nicht.

3. Werben mit Selbstverständlichkeiten:

„Porto und Verpackung Käufer, E-Bay natürlich ich“

Gemäß der AGB von eBay ist es nicht zulässig die Verkaufsprovision auf den Käufer umzulegen.

4. Ausschließen der Gewährleistung:

„Gewährleistungsansprüche laut § 438 I Nr. 3 BGB, Garantie sowie Rücknahme sind ausgeschlossen“

Gleichzeitig beruft sich der Verkäufer auf eine „neuen Rechtslage im Garantierecht“. Ein Garantierecht gibt es nicht. Es gibt nur ein Gewährleistungsrecht. Eine Garantie kann er zwar einräumen, diese ist aber im Gegensatz zur Gewährleistung, freiwillig und hat keinen Eingfluss auf möglich Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Ein gewerblicher Verkäufer, der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern ausschließen kann? Diese Änderung ist wohl an mir vorbeigegangen.

5. Widerrufsbelehrung wird nur auf neue Artikel beschränkt. Die Gesamte Belehrung entspricht nicht den Anforderungen. Es wurde einfach die zweite Hälfte der Widerrufsbelehrung verwendet. Der Rest, aus welchen Gründen auch immer, herausgeschnitten.

Sofern der Nutzer seinen Auftritt nicht überarbeitet, ist es ist nur eine Frage der Zeit, bis er abgemahnt wird. Das Recht unterliegt einer ständigen Wandlung. Als Laie kann man nicht jede Änderung kennen. Im vorliegenden Fall sind die Fehler mehr als vermeidbar gewesen. Immerhin wurde das Thema „eBay und Abmahnung“ sehr oft angesprochen. Insbesondere Klauseln, die man als gewerblicher nicht verwenden sollte. Trotz eines nett gemeinten Hinweises, sah der Nutzer sich nicht in der Pflicht die Texte anzupassen. Ob womöglich ein System dahintersteckt? Doch wenn tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattert, wird das Geschrei groß.

Wie lange das wohl noch gut geht?

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AG Berlin: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Donnerstag, 14. Januar 2010 20:39

Händler haben es mit den größtenteils strengen Widerrufsregelungen schwer. Insbesondere kleinere Händler. Viele Kunden neigen nämlich dazu, sich Ware nur zuschicken zu lassen, weil sie diese kurzfristig benötigen. Eine echte Kaufabsicht wird meist nicht verfolgt. Das mindert oft den Wert der Ware. Am 03.09.2009 hat der EuGH entscheiden, das die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, gemeinschaftswidrig sind (wir berichteten). Ein Urteil, dass die ohnehin strenge Regelung nochmals verschärfte. Doch die Regelung gilt nicht immer, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte kürzlich entschied.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Shopbetreiber Wertersatz für Gebrauchsspuren an einem Gerät verlangen fall. Der Händler kürzte den Erstattungsbetrag um 55 EUR, da er Wertersatz geltend machte. Der Verbraucher klagte. Das Gerät wies, bei einem bestimmten Lichteinfall, Gebrauchsspuren auf, so der Händler. Das Gericht sah darin eine Wertminderung, unterstellte jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung.

„Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als übliche Folgen einer bestimmungsgemäßen Prüfung und einem bestimmungsgemäßen Ausprobieren der Ware angesehen werden können, so dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei überreichten Rechnung für die Ersatzbeschaffung für den Gehäusedeckel der Höhe nach mit 55 Euro zu bemessen ist.“

Das Gericht war der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz für Schäden infolge „bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme“ der Ware regelt, trotz der Fernabsatzrichtlinie und des EuGH Urteils wirksam sei. Die Regelung sei so auszulegen, dass der Begriff der kostenlosen Prüfen auch „Ausprobieren“ einschließt. Die in diesem Fall vorliegenden Gebrauchsspuren sind jedoch nicht Folge einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glaube, so das Gericht.

„Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtsfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, …, die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen.“

Das Urteil kann man hier nachlesen: AG Berlin Mitte, Az: 5 C 7/09 vom 05.01.2010

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Widerrufsbelehrung in Textform ist ein Muss!

Montag, 9. November 2009 15:12

Jeder gewerbliche Händler muss im Fernabsatz ein Widerrufsrecht einräumen. Das ist für niemand etwas neues. Was viele jedoch nicht wissen: Damit die Frist zu laufen beginnt, muss der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Ist dies nicht der Fall, hat er ein unendliches Widerrufsrecht, da die Frist nicht zu laufen beginnt. Das LG Bochum hat mit Urteil vom 24.10.2009, Az.: 14 O 191/08 entschieden, dass dieses Versäumnis eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt.

Die (kurze) Entscheidung können Sie hier nachlesen: LG Bochum vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08

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EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

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