Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß“ eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.“

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.“

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

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