Unzulässige Nutzung eines Staatsnamens als Domain

Die Kombination eines Staatsnamens mit der Top-Level-Domain „.com“, in diesem Fall der Name der Tschechischen Republik, kann bereits ein rechtsverletzender Namensgebrauch nach § 12 BGB sein. Eine Namensanmaßung besteht immer dann, wenn ein Dritte unbefugt einen Namen, der eine
Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen eines Namensträgers verletzt. Dies ist durch Verwendung eines fremden Namens als Domain erfüllt. Urteil vom 29.05.2007, Az.: 5 U 153/06

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